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Datum

07. April 2026

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Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) einer möglichen Zeitenwende bei der Massenentlassung eine Absage erteilt hat, hat sich nun auch der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu den Sanktionen bei fehlerhaften Entlassungsanzeigen geäußert. Das Ergebnis: Kündigungen bei Fehlen bzw. Fehlern in der Massenentlassungsanzeige sind weiterhin unwirksam. Neu ist jedoch, dass die Unwirksamkeit nicht mehr aus § 134 BGB, sondern aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 KSchG folgen soll.

I. Hintergrund

Wer die Entwicklung der letzten Jahre verfolgt hat, weiß: Der Sechste Senat wollte die Abkehr wagen – er kündigte in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2023 an, seine Rechtsprechung aufgeben zu wollen, wonach eine Kündigung wegen Verstoßes gegen § 134 BGB unwirksam ist, wenn keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt (vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag vom 14. Dezember 2023 und vom 22. Dezember 2023). Er richtete eine Divergenzanfrage an den Zweiten Senat, die zu einem aufsehenerregenden Schlagabtausch zwischen den Senaten und zu zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH geführt hat (vgl. hierzu auch unseren Blog-Beitrag vom 05. Februar 2025).

Der EuGH erteilte der erhofften Zeitenwende allerdings eine Absage: Er bestätigte in seinen Entscheidungen in den Rechtssachen Tomann (C-134/24) und Sewel (C-402/24), dass die Massenentlassungsanzeige Voraussetzung zum Wirksamwerden anzeigepflichtiger Kündigungen bleibt und eine fehlende Anzeige nicht nachgeholt werden kann.

Damit war klar: Eine echte Kehrtwende würde es nicht geben. Kontrovers diskutiert wurde jedoch, was das BAG aus den Ausführungen des EuGH zu den Sanktionen bei fehlerhaften oder unvollständigen Entlassungsanzeigen machen würde. Ob anzeigepflichtige Kündigungen auch in diesen Fällen unwirksam sind, hatte der EuGH offengelassen. Wie bereits in unserem Blog-Beitrag vom 30. Oktober 2025 berichtet, war auf Grundlage der Urteile des EuGH nicht mehr mit dem Rechtsprechungswandel zu rechnen, den der Sechste Senat ursprünglich einleiten wollte.

II. Die Entscheidungen des Sechsten Senats vom 1. April 2026

Ausweislich der Pressemitteilung Nr. 17/26 hat der Sechste Senat mit seinen Entscheidungen vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) nun die Konsequenzen aus der Luxemburger Rechtsprechung gezogen – und seine eigene Linie fortentwickelt.

Gegenstand der Urteile waren die den Rechtssachen Tomann und Sewel zugrundeliegenden Ausgangsverfahren: In dem Verfahren 6 AZR 157/22 war gar keine Anzeige erstattet worden; in dem Verfahren 6 AZR 152/22 erfolgte die Entlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

Das Ergebnis ist eindeutig: In beiden Fällen wurde die Unwirksamkeit der anzeigepflichtigen Kündigungen angenommen.

Anders als bislang begründete der Sechste Senat die Unwirksamkeit nicht mehr mit § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot), sondern mit einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 18 KSchG, mit dem Art. 4 MERL (Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG) in nationales Recht umgesetzt wird. Damit verlagert das Gericht die Begründung ins unionsrechtliche Koordinatensystem – und folgt so der Argumentation des EuGH, der den Beginn der 30-Tages-Sperrfrist des Art. 4 MERL als Voraussetzung zum Wirksamwerden von Kündigungen versteht und für den Beginn der Frist eine ordnungsgemäße Entlassungsanzeige verlangt.

III. Ausblick und Fazit

Materiell bleibt alles beim Alten – Fehler im Anzeigeverfahren sind nach wie vor fatal. Neu ist lediglich, dass das BAG seine bisherige Begründung durch eine europarechtskonforme Auslegung ersetzt. Für die Praxis ändert dies nichts. Weiterhin haben Arbeitgeber größtmögliche Sorgfalt beim Konsultationsverfahren und bei der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit zu wahren.

Abzuwarten ist, ob der Sechste Senat damit sein Vorhaben endgültig ad acta gelegt hat, die Rechtsprechung zu den Fehlerfolgen von Verstößen im Massenentlassungsverfahren zumindest zu schärfen. Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung zu den Entscheidungen vor; die Entscheidungsgründe bleiben mit Spannung zu erwarten.

Zurück auf Los: BAG bestätigt – Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigungen

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) einer möglichen Zeitenwende bei der Massenentlassung eine Absage erteilt hat, hat sich nun auch der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu den Sanktionen bei fehlerhaften Entlassungsanzeigen geäußert. Das Ergebnis: Kündigungen bei Fehlen bzw. Fehlern in der Massenentlassungsanzeige sind weiterhin unwirksam. Neu ist jedoch, dass die Unwirksamkeit nicht mehr aus § 134 BGB, sondern aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 KSchG folgen soll.

I. Hintergrund

Wer die Entwicklung der letzten Jahre verfolgt hat, weiß: Der Sechste Senat wollte die Abkehr wagen – er kündigte in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2023 an, seine Rechtsprechung aufgeben zu wollen, wonach eine Kündigung wegen Verstoßes gegen § 134 BGB unwirksam ist, wenn keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt (vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag vom 14. Dezember 2023 und vom 22. Dezember 2023). Er richtete eine Divergenzanfrage an den Zweiten Senat, die zu einem aufsehenerregenden Schlagabtausch zwischen den Senaten und zu zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH geführt hat (vgl. hierzu auch unseren Blog-Beitrag vom 05. Februar 2025).

Der EuGH erteilte der erhofften Zeitenwende allerdings eine Absage: Er bestätigte in seinen Entscheidungen in den Rechtssachen Tomann (C-134/24) und Sewel (C-402/24), dass die Massenentlassungsanzeige Voraussetzung zum Wirksamwerden anzeigepflichtiger Kündigungen bleibt und eine fehlende Anzeige nicht nachgeholt werden kann.

Damit war klar: Eine echte Kehrtwende würde es nicht geben. Kontrovers diskutiert wurde jedoch, was das BAG aus den Ausführungen des EuGH zu den Sanktionen bei fehlerhaften oder unvollständigen Entlassungsanzeigen machen würde. Ob anzeigepflichtige Kündigungen auch in diesen Fällen unwirksam sind, hatte der EuGH offengelassen. Wie bereits in unserem Blog-Beitrag vom 30. Oktober 2025 berichtet, war auf Grundlage der Urteile des EuGH nicht mehr mit dem Rechtsprechungswandel zu rechnen, den der Sechste Senat ursprünglich einleiten wollte.

II. Die Entscheidungen des Sechsten Senats vom 1. April 2026

Ausweislich der Pressemitteilung Nr. 17/26 hat der Sechste Senat mit seinen Entscheidungen vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) nun die Konsequenzen aus der Luxemburger Rechtsprechung gezogen – und seine eigene Linie fortentwickelt.

Gegenstand der Urteile waren die den Rechtssachen Tomann und Sewel zugrundeliegenden Ausgangsverfahren: In dem Verfahren 6 AZR 157/22 war gar keine Anzeige erstattet worden; in dem Verfahren 6 AZR 152/22 erfolgte die Entlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

Das Ergebnis ist eindeutig: In beiden Fällen wurde die Unwirksamkeit der anzeigepflichtigen Kündigungen angenommen.

Anders als bislang begründete der Sechste Senat die Unwirksamkeit nicht mehr mit § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot), sondern mit einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 18 KSchG, mit dem Art. 4 MERL (Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG) in nationales Recht umgesetzt wird. Damit verlagert das Gericht die Begründung ins unionsrechtliche Koordinatensystem – und folgt so der Argumentation des EuGH, der den Beginn der 30-Tages-Sperrfrist des Art. 4 MERL als Voraussetzung zum Wirksamwerden von Kündigungen versteht und für den Beginn der Frist eine ordnungsgemäße Entlassungsanzeige verlangt.

III. Ausblick und Fazit

Materiell bleibt alles beim Alten – Fehler im Anzeigeverfahren sind nach wie vor fatal. Neu ist lediglich, dass das BAG seine bisherige Begründung durch eine europarechtskonforme Auslegung ersetzt. Für die Praxis ändert dies nichts. Weiterhin haben Arbeitgeber größtmögliche Sorgfalt beim Konsultationsverfahren und bei der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit zu wahren.

Abzuwarten ist, ob der Sechste Senat damit sein Vorhaben endgültig ad acta gelegt hat, die Rechtsprechung zu den Fehlerfolgen von Verstößen im Massenentlassungsverfahren zumindest zu schärfen. Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung zu den Entscheidungen vor; die Entscheidungsgründe bleiben mit Spannung zu erwarten.

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