Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in der Rechtssache Brenntag GmbH (T-361/25) auf Vorlage des FG Düsseldorf am 1. Juli 2026 eine Grundsatzentscheidung für das deutsche Verbrauchsteuerrecht getroffen. Streitig war die Einhaltung von Formvorschriften im Steueraussetzungsverfahren, die nach Auffassung der deutschen Zollverwaltung materiell-rechtlichen Charakter haben. Im Rahmen von sog. Streckengeschäften waren alkoholhaltige Waren vom Erzeuger direkt zu Kunden der Brenntag geliefert worden, ohne dass für die zweite, fiktive Beförderung ein elektronisches Verwaltungsdokument bzw. ein sog. Handelspapier vorlag. Das EuG hat zum einen die nationale Vorschrift für Streckengeschäfte als für mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts unvereinbar erklärt. Es hat zum anderen einen Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erkannt. Der BFH hatte in einem vergleichbaren Verfahren formalistisch argumentiert und die Steuerentstehung als verhältnismäßig angesehen.
Die Entscheidung des EuG dürfte zu einer Anpassung der Verbrauchsteuergesetze in Deutschland führen, zumindest macht sie aber die bisherige Verwaltungspraxis hinfällig. Maßgeblich wird künftig alleine sein, ob eine verbrauchsteuerpflichtige Ware bestimmungsgemäß verwendet wurde.
Die Brenntag GmbH wurde in dem Verfahren vor dem FG und dem EuG von dem Steuerrechtsteam von Seitz beraten.
Das Seitz-Beraterteam:
Prof. Dr. Sebastian Benz
Dr. Haakon Richter
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Weitere Quellen:
EuG
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