Die Auslagerung unmittelbarer Pensionsverpflichtungen im Wege umwandlungsrechtlicher Gestaltungen gehört seit Jahren zu den meistdiskutierten Themen der betrieblichen Altersversorgung. Im Mittelpunkt steht dabei regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte Rentnergesellschaft ordnungsgemäß ausgestattet ist und damit den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung genügt.
Ausgangspunkt der Diskussion war über viele Jahre das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 2008 (3 AZR 358/06). Mangels damals bestehender handelsrechtlicher Bewertungsmaßstäbe entwickelte das Gericht eigene Anforderungen an die finanzielle Ausstattung einer Rentnergesellschaft.
Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hat sich die rechtliche Ausgangslage jedoch grundlegend geändert. Durch die Schaffung gesetzlicher handelsrechtlicher Bewertungsmaßstäbe für Pensionsrückstellungen wird heute in der überwiegenden Literatur (u. a. Henssler, RdA 2023, 20) die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls hinsichtlich der erforderlichen Ausstattungshöhe überholt ist. Die handelsrechtlich ermittelte Pensionsrückstellung wird mittlerweile als Untergrenze einer ordnungsgemäßen Ausstattung angesehen.
Renditegetriebene Auslagerungsmodelle auf dem Prüfstand
Unser Salary Partner Dr. Matthias Böglmüller setzt sich in einem aktuellen Fachbeitrag in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) mit den derzeit am Markt zunehmenden renditegetriebenen Auslagerungsmodellen auseinander.
Kennzeichnend für diese Modelle ist, dass nicht die langfristige und sichere Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen, sondern die wirtschaftliche Verwertung des zur Finanzierung der Pensionen übertragenen Vermögens im Vordergrund steht. Die Pensionsverpflichtungen dienen dabei vielfach lediglich als Vehikel, um Zugriff auf erhebliche Vermögenswerte zu erhalten und diese mit erhöhten Renditeerwartungen am Kapitalmarkt zu investieren.
Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob eine Rentnergesellschaft, deren Geschäftsmodell maßgeblich auf renditeorientierten Kapitalmarktinvestitionen beruht, überhaupt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausstattung gerecht werden kann.
Ordnungsgemäße Ausstattung endet nicht mit der Vermögensübertragung
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung aus dem Jahr 2008 ausdrücklich auf die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gestützt. Danach ist der Versorgungsschuldner verpflichtet, eine Rentnergesellschaft so auszustatten, dass diese dauerhaft in der Lage ist, die laufenden Betriebsrenten zu zahlen und die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen vorzunehmen.
Diese Pflicht erschöpft sich jedoch nicht in der einmaligen Übertragung ausreichender Vermögenswerte (Ausstattung der Höhe nach). Vielmehr verlangt die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, dass die Vermögensinteressen der Versorgungsempfänger dauerhaft geschützt werden und der Vertragszweck – die sichere Erfüllung der Versorgungszusagen – nicht gefährdet wird (Ausstattung dem Grunde nach).
Vor diesem Hintergrund gewinnen auch die Anlagegrundsätze der Rentnergesellschaft erhebliche Bedeutung. Bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1999 (3 AZR 420/98) hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit einer Pflicht zur konservativen Vermögensanlage angesprochen. Dies spricht dafür, dass zu einer ordnungsgemäßen Ausstattung nicht nur ausreichendes Vermögen gehört, sondern ebenso rechtlich abgesicherte Vorgaben für dessen werterhaltende und risikoangemessene Verwaltung. Hochriskante oder spekulative Kapitalmarktstrategien mit zum Teil exorbitanten Renditen stehen hierzu in einem erheblichen Spannungsverhältnis. Dies gilt ebenso dann, wenn die Struktur der Rentnergesellschaft nicht transparent ist und mögliche Kapitalabflüsse zu Gunsten Dritter (sog. hidden fees), teilweise sogar unter Einbeziehung ausländischer Gesellschaften erfolgen können. Noch gravierender ist es, wenn hinter einem augenscheinlich seriösen Modell ein Hedge Fund-Konzept versteckt wird, das am Ende auf Spekulation zu Lasten des PSV und damit der deutschen Unternehmerschaft ausgerichtet ist.
Haftungsrisiken für Vorstände und Geschäftsführer
Gerade an diesen Punkten entstehen erhebliche haftungsrechtliche Risiken für Vorstände und Geschäftsführer.
Entscheiden sich die Organe eines Unternehmens für ein Auslagerungsmodell, bei dem die nachhaltige Sicherung der Betriebsrenten hinter renditeorientierten Anlagekonzepten zurücktritt, stellt sich die Frage, ob sie ihrer Pflicht zu einer sorgfältigen und am Unternehmensinteresse ausgerichteten Geschäftsführung noch gerecht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbar ist, dass die Anlagestrategie die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen beeinträchtigen oder gefährden kann.
Kommt es später zu Finanzierungslücken oder können Betriebsrenten aufgrund der gewählten Struktur nicht mehr vertragsgemäß erfüllt werden, drohen nicht nur arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Versorgungsempfängern. Ebenso können gesellschaftsrechtliche Organhaftungsansprüche gegen Vorstände (§ 93 AktG) beziehungsweise Geschäftsführer (§ 43 GmbHG) in Betracht kommen. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Entscheidung auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhte und ob die Voraussetzungen der Business Judgement Rule tatsächlich erfüllt waren. Je stärker das Modell auf spekulative Renditeerwartungen ausgerichtet ist und je geringer der Fokus auf der dauerhaften Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen liegt, desto größer wird das persönliche Haftungsrisiko der Entscheidungsträger.
Auch Berater geraten zunehmend in den Fokus
Nicht nur die Organmitglieder selbst, sondern auch die an der Konzeption und Umsetzung entsprechender Transaktionen beteiligten Berater sehen sich erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt.
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Corporate-Finance- und M&A-Berater sind verpflichtet, die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken der gewählten Struktur zutreffend zu analysieren und ihre Mandanten hierüber vollständig aufzuklären. Werden die arbeitsrechtlichen Anforderungen an die Ausstattung einer Rentnergesellschaft oder die sich hieraus ergebenden Organhaftungsrisiken unzureichend berücksichtigt oder verharmlost, können neben einer vertraglichen Beraterhaftung auch berufsrechtliche Konsequenzen drohen.
Gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung renditegetriebener Auslagerungsmodelle dürfte künftig verstärkt zu hinterfragen sein, ob entsprechende Transaktionen den Anforderungen des Betriebsrentenrechts tatsächlich genügen oder ob wirtschaftliche Interessen zulasten der Versorgungssicherheit der Betriebsrentner in den Vordergrund treten.
Fazit
Renditegetriebene Auslagerungsmodelle werfen nicht nur bislang ungeklärte betriebsrentenrechtliche Fragen auf. Sie bergen zugleich erhebliche haftungsrechtliche Risiken für die verantwortlichen Organmitglieder der auslagernden Unternehmen sowie für die an der Strukturierung beteiligten Berater. Wer Versorgungsverpflichtungen in eine Rentnergesellschaft überführt, muss nicht nur für deren anfängliche Ausstattung Sorge tragen, sondern auch dafür, dass die langfristige Erfüllbarkeit der Versorgungszusagen durch die gewählte Struktur und Anlagestrategie nachhaltig gewährleistet bleibt. Anderenfalls kann aus einer vermeintlichen Optimierung der Pensionsverpflichtungen ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko werden.






