Alle vier Jahre finden im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai die regulären Wahlen von Betriebsräten und Sprecherausschüssen statt. Außerhalb dieses Zeitraums sind Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen nur in bestimmten, gesetzlich definierten Fällen zulässig. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung (WO) enthalten detaillierte Vorgaben für das Wahlverfahren. Insbesondere Wahlvorstände, derzeit amtierende Betriebsräte und Unternehmen sollten sich vorab mit den wesentlichen Grundsätzen und typischen Stolperfallen auseinandersetzen, damit sie ihre Rolle im Wahlverfahren kennen und im jeweils vorgegebenen Rahmen auf einen reibungslosen Ablauf der Wahlen hinwirken zu können.
Je nach Konstellation gelten unterschiedliche Wahlverfahren. Dieser Beitrag behandelt allgemeine Grundsätze, die allen Wahlverfahren gemeinsam sind.
Bestellung des Wahlvorstands
Den ersten Schritt bildet die rechtzeitige Bestellung des Wahlvorstands. Je nach Einzelfall bestellt der amtierende Betriebsrat, das Arbeitsgericht, der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder die Betriebsversammlung den Wahlvorstand. Dem Wahlvorstand obliegt die Leitung der Wahl (Einzelheiten zur Bestellung des Wahlvorstands und der Einleitung der Wahl bespricht Dr. Philipp Zeller in dieser Ausgabe von Seitz Insights).
Einleitung des Wahlverfahrens
Nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses stellt der Wahlvorstand eine Wählerliste auf und erlässt ein Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben ist ein zentrales Element des Wahlverfahrens und muss die in der WO vorgegebenen Mindestangaben enthalten. Mit der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beginnen die Fristen für etwaige Einsprüche gegen die Wählerliste zu laufen und, soweit anwendbar, für die Einreichung von Wahlvorschlagslisten.
Stimmabgabe
Die wahlberechtigten Arbeitnehmer wählen den Betriebsrat in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (lesen Sie dazu auch den Beitrag von Dr. Roman Parafianowicz und Dr. Thomas Barthel in dieser Ausgabe von Seitz Insights). In der Regel sind die Grundsätze der Verhältniswahl maßgebend. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann sich die Wahl aber stattdessen auch nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl richten. Die Grundsätze der Mehrheitswahl finden insbesondere im vereinfachten Wahlverfahren in Kleinbetrieben Anwendung (die unterschiedlichen Wahlverfahren behandelt Dr. Matthias Böglmüller in dieser Ausgabe von Seitz Insights). Ihre Stimme können die wahlberechtigten Arbeitnehmer persönlich oder schriftlich abgeben. Eine reine Briefwahl ist unzulässig. Eine digitale Stimmabgabe ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.
Stimmauszählung und Wahlergebnis
Die Stimmzettel zählt der Wahlvorstand im Rahmen einer öffentlichen Stimmauszählung aus. Anschließend ermittelt er die Gewählten und gibt das Wahlergebnis bekannt.
Fehler
Fehler im Rahmen von Betriebsratswahlen lassen sich anhand ihrer Konsequenzen in drei Kategorien einteilen:
- Betrifft ein Fehler keine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, ist er unbeachtlich.
- Ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gegeben, kann er zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.
- Wird in so hohem Maße gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, kann eine Betriebsratswahl ausnahmsweise nichtig sein.
Unbeachtliche Verfahrensfehler
Wenn zwar ein Fehler im Wahlverfahren unterlaufen ist, dieser aber keine wesentliche Wahlvorschrift verletzt, hat dieser Fehler keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Betriebsratswahl. Beispiele für unbeachtliche Verfahrensfehler sind:
- Einreichung einer Vorschlagsliste mit weniger als doppelt so vielen BewerberInnen im Vergleich zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.
- Wählerliste, die die Wahlberechtigten ohne Einhaltung der alphabetischen Reihenfolge aufführt.
Anfechtbarkeit der Wahl
Eine Wahlanfechtung erfordert, dass ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren vorliegt, dieser nicht im Laufe des Wahlverfahrens rechtzeitig berichtigt worden ist und das Wahlergebnis ohne den Verstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre. Beispiele für Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften sind:
- Verkennung des Betriebsbegriffs und damit der betriebsratsfähigen Einheit.
- Zulassung von leitenden Angestellten iSv § 5 Abs. 3 BetrVG zur Wahl.
- Fehlen oder nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens.
Eine etwaige Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht muss innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das endgültige Wahlergebnis im Betrieb bekannt gemacht worden ist. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Ist der Wahlanfechtungsantrag zulässig, prüft das Gericht die Wirksamkeit der Betriebsratswahl von Amts wegen und hat alle erkennbaren Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe zu berücksichtigen.
Hat ein Gericht die Wahl für unwirksam erklärt, wirkt diese Entscheidung nur für die Zukunft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Haben die Betriebsparteien vor Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens Betriebsvereinbarungen geschlossen, bleiben diese ungeachtet der erfolgreichen Wahlanfechtung wirksam.
Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften kann möglicherweise im laufenden Wahlverfahren korrigiert werden. Um dies durchzusetzen, kann ein Arbeitnehmer, der in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen ist, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, den Verstoß zu berichtigen. Denkbar sind Leistungsverfügungen, mit denen das Arbeitsgericht endgültige Maßnahmen für die weitere Durchführung der Wahl anordnet, beispielsweise die Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Wählerliste oder die (Nicht-)Zulassung eines Wahlvorschlags. Der Erlass einer Leistungsverfügung bedeutet einen erheblichen Eingriff in das Wahlverfahren und schafft vollendete Tatsachen, so dass strenge rechtliche Anforderungen gelten.
Nichtigkeit der Wahl
Eine nichtige Wahl erfordert einen besonders groben und offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche Wahlregeln. Es muss in so hohem Maße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts verstoßen worden sein, dass nicht einmal der Anschein einer Wahl vorliegt, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dieser Maßstab bildet eine hohe Hürde. Der Gesetzgeber wollte einen betriebsratslosen Zustand grundsätzlich vermeiden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl anzunehmen. Beispiele für besonders grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Wahlregeln:
- Durchführung einer Betriebsratswahl in einem Betrieb, der nicht in den Geltungsbereich des BetrVG, sondern in den Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts fällt.
- Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand.
- Öffnung der Wahlurne und Stimmauszählung vor Abschluss des Wahlgangs und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Ist ein besonders grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Wahlregeln gegeben, bedarf es keiner Prüfung, ob dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat. Grundsätzlich kann jedermann ohne Einhaltung einer Frist die Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichtlich geltend machen. Hat ein Gericht festgestellt, dass die Wahl eines Betriebsrats nichtig war, wirkt diese Feststellung auch für die Vergangenheit. Der im Rahmen der nichtigen Wahl „gewählte“ Betriebsrat hat rechtlich nie bestanden. Hat der vermeintliche Betriebsrat Maßnahmen getroffen, beispielsweise mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen geschlossen, sind diese unwirksam.
Ist bereits während einer laufenden Betriebsratswahl ein besonders grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Wahlregeln erkennbar, eine Korrektur aber noch möglich, kann der berichtigende Eingriff im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Arbeitsgericht beantragt werden. Scheidet eine Korrektur hingegen aus, kann jeder Arbeitnehmer, der in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen ist, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Wahl vorzeitig abzubrechen.
Praxistipp: Neben den detaillierten Vorgaben des BetrVG und der WO haben die Beteiligten, insbesondere der Wahlvorstand, die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen im Blick zu behalten. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, die Betriebsratswahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen, damit die Betriebsparteien auf einer sicheren Grundlage zusammenarbeiten können.
Fehler im Wahlverfahren
Alle vier Jahre finden im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai die regulären Wahlen von Betriebsräten und Sprecherausschüssen statt. Außerhalb dieses Zeitraums sind Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen nur in bestimmten, gesetzlich definierten Fällen zulässig. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung (WO) enthalten detaillierte Vorgaben für das Wahlverfahren. Insbesondere Wahlvorstände, derzeit amtierende Betriebsräte und Unternehmen sollten sich vorab mit den wesentlichen Grundsätzen und typischen Stolperfallen auseinandersetzen, damit sie ihre Rolle im Wahlverfahren kennen und im jeweils vorgegebenen Rahmen auf einen reibungslosen Ablauf der Wahlen hinwirken zu können.
Je nach Konstellation gelten unterschiedliche Wahlverfahren. Dieser Beitrag behandelt allgemeine Grundsätze, die allen Wahlverfahren gemeinsam sind.
Bestellung des Wahlvorstands
Den ersten Schritt bildet die rechtzeitige Bestellung des Wahlvorstands. Je nach Einzelfall bestellt der amtierende Betriebsrat, das Arbeitsgericht, der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder die Betriebsversammlung den Wahlvorstand. Dem Wahlvorstand obliegt die Leitung der Wahl (Einzelheiten zur Bestellung des Wahlvorstands und der Einleitung der Wahl bespricht Dr. Philipp Zeller in dieser Ausgabe von Seitz Insights).
Einleitung des Wahlverfahrens
Nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses stellt der Wahlvorstand eine Wählerliste auf und erlässt ein Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben ist ein zentrales Element des Wahlverfahrens und muss die in der WO vorgegebenen Mindestangaben enthalten. Mit der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beginnen die Fristen für etwaige Einsprüche gegen die Wählerliste zu laufen und, soweit anwendbar, für die Einreichung von Wahlvorschlagslisten.
Stimmabgabe
Die wahlberechtigten Arbeitnehmer wählen den Betriebsrat in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (lesen Sie dazu auch den Beitrag von Dr. Roman Parafianowicz und Dr. Thomas Barthel in dieser Ausgabe von Seitz Insights). In der Regel sind die Grundsätze der Verhältniswahl maßgebend. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann sich die Wahl aber stattdessen auch nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl richten. Die Grundsätze der Mehrheitswahl finden insbesondere im vereinfachten Wahlverfahren in Kleinbetrieben Anwendung (die unterschiedlichen Wahlverfahren behandelt Dr. Matthias Böglmüller in dieser Ausgabe von Seitz Insights). Ihre Stimme können die wahlberechtigten Arbeitnehmer persönlich oder schriftlich abgeben. Eine reine Briefwahl ist unzulässig. Eine digitale Stimmabgabe ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.
Stimmauszählung und Wahlergebnis
Die Stimmzettel zählt der Wahlvorstand im Rahmen einer öffentlichen Stimmauszählung aus. Anschließend ermittelt er die Gewählten und gibt das Wahlergebnis bekannt.
Fehler
Fehler im Rahmen von Betriebsratswahlen lassen sich anhand ihrer Konsequenzen in drei Kategorien einteilen:
- Betrifft ein Fehler keine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, ist er unbeachtlich.
- Ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gegeben, kann er zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.
- Wird in so hohem Maße gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, kann eine Betriebsratswahl ausnahmsweise nichtig sein.
Unbeachtliche Verfahrensfehler
Wenn zwar ein Fehler im Wahlverfahren unterlaufen ist, dieser aber keine wesentliche Wahlvorschrift verletzt, hat dieser Fehler keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Betriebsratswahl. Beispiele für unbeachtliche Verfahrensfehler sind:
- Einreichung einer Vorschlagsliste mit weniger als doppelt so vielen BewerberInnen im Vergleich zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.
- Wählerliste, die die Wahlberechtigten ohne Einhaltung der alphabetischen Reihenfolge aufführt.
Anfechtbarkeit der Wahl
Eine Wahlanfechtung erfordert, dass ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren vorliegt, dieser nicht im Laufe des Wahlverfahrens rechtzeitig berichtigt worden ist und das Wahlergebnis ohne den Verstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre. Beispiele für Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften sind:
- Verkennung des Betriebsbegriffs und damit der betriebsratsfähigen Einheit.
- Zulassung von leitenden Angestellten iSv § 5 Abs. 3 BetrVG zur Wahl.
- Fehlen oder nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens.
Eine etwaige Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht muss innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das endgültige Wahlergebnis im Betrieb bekannt gemacht worden ist. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Ist der Wahlanfechtungsantrag zulässig, prüft das Gericht die Wirksamkeit der Betriebsratswahl von Amts wegen und hat alle erkennbaren Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe zu berücksichtigen.
Hat ein Gericht die Wahl für unwirksam erklärt, wirkt diese Entscheidung nur für die Zukunft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Haben die Betriebsparteien vor Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens Betriebsvereinbarungen geschlossen, bleiben diese ungeachtet der erfolgreichen Wahlanfechtung wirksam.
Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften kann möglicherweise im laufenden Wahlverfahren korrigiert werden. Um dies durchzusetzen, kann ein Arbeitnehmer, der in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen ist, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, den Verstoß zu berichtigen. Denkbar sind Leistungsverfügungen, mit denen das Arbeitsgericht endgültige Maßnahmen für die weitere Durchführung der Wahl anordnet, beispielsweise die Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Wählerliste oder die (Nicht-)Zulassung eines Wahlvorschlags. Der Erlass einer Leistungsverfügung bedeutet einen erheblichen Eingriff in das Wahlverfahren und schafft vollendete Tatsachen, so dass strenge rechtliche Anforderungen gelten.
Nichtigkeit der Wahl
Eine nichtige Wahl erfordert einen besonders groben und offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche Wahlregeln. Es muss in so hohem Maße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts verstoßen worden sein, dass nicht einmal der Anschein einer Wahl vorliegt, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dieser Maßstab bildet eine hohe Hürde. Der Gesetzgeber wollte einen betriebsratslosen Zustand grundsätzlich vermeiden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl anzunehmen. Beispiele für besonders grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Wahlregeln:
- Durchführung einer Betriebsratswahl in einem Betrieb, der nicht in den Geltungsbereich des BetrVG, sondern in den Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts fällt.
- Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand.
- Öffnung der Wahlurne und Stimmauszählung vor Abschluss des Wahlgangs und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Ist ein besonders grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Wahlregeln gegeben, bedarf es keiner Prüfung, ob dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat. Grundsätzlich kann jedermann ohne Einhaltung einer Frist die Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichtlich geltend machen. Hat ein Gericht festgestellt, dass die Wahl eines Betriebsrats nichtig war, wirkt diese Feststellung auch für die Vergangenheit. Der im Rahmen der nichtigen Wahl „gewählte“ Betriebsrat hat rechtlich nie bestanden. Hat der vermeintliche Betriebsrat Maßnahmen getroffen, beispielsweise mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen geschlossen, sind diese unwirksam.
Ist bereits während einer laufenden Betriebsratswahl ein besonders grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Wahlregeln erkennbar, eine Korrektur aber noch möglich, kann der berichtigende Eingriff im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Arbeitsgericht beantragt werden. Scheidet eine Korrektur hingegen aus, kann jeder Arbeitnehmer, der in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen ist, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Wahl vorzeitig abzubrechen.
Praxistipp: Neben den detaillierten Vorgaben des BetrVG und der WO haben die Beteiligten, insbesondere der Wahlvorstand, die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen im Blick zu behalten. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, die Betriebsratswahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen, damit die Betriebsparteien auf einer sicheren Grundlage zusammenarbeiten können.