Überblick
Die Verfahrensart richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb. In Betrieben mit mehr als 200 Wahlberechtigten ist zwingend das reguläre Verfahren vorgeschrieben. Umgekehrt muss in Betrieben mit fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern stets das vereinfachte Wahlverfahren angewandt werden. Liegt die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter zwischen 101 und 200, gilt grundsätzlich das reguläre Verfahren. Liegt die Betriebsgröße innerhalb dieser Grenzen, können Wahlvorstand und Arbeitgeber jedoch einvernehmlich festlegen, dass statt des regulären das vereinfachte Verfahren durchgeführt wird. Die Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten ist Aufgabe des Wahlvorstands. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist die Einleitung der Wahl. Im regulären Wahlverfahren ist dies der Erlass des Wahlausschreibens, im vereinfachten Verfahren die Einladung zur Wahlversammlung.
Reguläres Wahlverfahren
Das reguläre Wahlverfahren ist typischerweise als Listenwahl ausgestaltet. Jeder Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme je Liste. Liegt nur eine Vorschlagsliste vor, findet eine Personenwahl statt, bei der jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Dabei darf jeder Kandidat nur eine Stimme erhalten. Das Verfahren beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstands, die spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats zu erfolgen hat. Existiert noch kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung bestellt. Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag gibt der Wahlvorstand die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Wahlordnung bekannt. Hierbei ist der Wahlvorstand auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen. Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand insbesondere bei der Feststellung der Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten zu unterstützen. Weiter muss er dem Wahlvorstand die für die Wählerliste erforderlichen Auskünfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Einsprüche gegen die Wählerliste sowie Wahlvorschläge müssen innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden.
Die Wahl erfolgt in Präsenz oder per Briefwahl und findet spätestens eine Woche nach der Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge statt. Nach öffentlicher Auszählung der Stimmen gibt der Wahlvorstand das Ergebnis bekannt und informiert die gewählten Arbeitnehmer sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Die Sitzverteilung richtet sich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Mandate werden im Verhältnis der auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen vergeben, sodass der Stimmenanteil möglichst präzise im Betriebsrat abgebildet wird.
Vereinfachtes Wahlverfahren
Das vereinfachte Wahlverfahren ist stets als Personenwahl ausgestaltet und zeichnet sich durch deutlich kürzere Fristen aus. Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste beträgt nur drei Tage. Abhängig davon, ob bereits ein Betriebsrat besteht, wird ein ein- oder zweistufiges Verfahren durchgeführt. Existiert ein Betriebsrat, findet eine einzige Wahlversammlung statt, in der zunächst der Wahlvorstand und unmittelbar im Anschluss der Betriebsrat gewählt wird. Wahlvorschläge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden. Besteht noch kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand in einer ersten Wahlversammlung gewählt, zu der mindestens sieben Tage vorher eingeladen werden muss. Der Arbeitgeber hat unverzüglich alle Unterlagen bereitzustellen, die zur Erstellung der Wählerliste erforderlich sind. Die eigentliche Wahl erfolgt in einer zweiten Versammlung, die eine Woche später stattfinden muss. Gewählt ist jeweils der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei mehreren zu besetzenden Mandaten erfolgt die Verteilung zunächst unter Beachtung der Mindestplätze des Geschlechts in der Minderheit; die übrigen Sitze werden anschließend nach der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben.
Rechtsfolgen bei unzutreffendem Wahlverfahren
Wird das unzutreffende Wahlverfahren angewandt, liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor. Das Wahlergebnis kann dann innerhalb von zwei Wochen angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind der Arbeitgeber, jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder mindestens drei Wahlberechtigte. Die bis zur Entscheidung getroffenen Beschlüsse des Betriebsrats bleiben jedoch wirksam, da keine Rückwirkung eintritt. Nur in besonders gravierenden Fällen, in denen nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl besteht, ist die Wahl nichtig. Diese Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden und führt zur Rückwirkung. Die Bildung des Betriebsrats und dessen Handlungen sind von Anfang an unwirksam. Dies hätte u.a. die Unwirksamkeit sämtlicher mit dem fehlerhaft gewählten Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarungen zur Folge. Ausgesprochene Kündigungen wären wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats unwirksam.
Praxistipps
- Die Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers sind begrenzt. Nur in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Wahlvorstand auf die Wahl des vereinfachten Verfahrens hinwirken. Dennoch ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht zuletzt wegen der Kosten einer Neuwahl im Falle einer erfolgreichen Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit im Interesse des Arbeitgebers. Unternehmen sollten den Ablauf der Wahl daher begleiten und kontrollieren, gleichzeitig jedoch darauf achten, jede Form unzulässiger Einflussnahme auf das Wahlverfahren zu vermeiden.
- Das reguläre Verfahren bietet ein hohes Maß an Transparenz, Rechtssicherheit und eine repräsentative Abbildung der Belegschaft, ist jedoch organisatorisch anspruchsvoller. Das vereinfachte Verfahren ermöglicht eine erheblich schnellere und weniger formale Durchführung, birgt jedoch das Risiko, dass verkürzte Fristen die Beteiligung der gesamten Belegschaft erschweren und Mehrheitswahlergebnisse nicht immer die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse präzise widerspiegeln
- Gleichwohl kann es für Arbeitgeber sinnvoll sein, auf das vereinfachte Verfahren hinzuarbeiten, sofern dies rechtlich zulässig ist: Der geringere organisatorische Aufwand, die kürzeren Freistellungszeiten und die höhere Geschwindigkeit des Wahlprozesses schaffen früher Planungssicherheit.






