Wahlberechtigt bei der Betriebsratswahl (aktives Wahlrecht) sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die am Tag der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Satz 1 BetrVG). Diese Arbeitnehmer sind ab dem ersten Tag ihrer Betriebszugehörigkeit wahlberechtigt. Die Betriebszugehörigkeit erfordert dabei grundsätzlich neben dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eine Eingliederung in die betriebliche Organisation zur Erfüllung des Betriebszwecks. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsinhaber, bei dem ein Betriebsrat gewählt wird, ist aber z.B. entbehrlich, wenn ein Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers länger als drei Monate in einem Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt wird (§ 7 Satz 2 BetrVG). Dadurch können insbesondere Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer eines anderen Konzernunternehmens unabhängig von einer vertraglichen Anbindung an den Betriebsinhaber eine Wahlberechtigung erlangen. Eine fehlende tatsächliche Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Betrieb steht der Wahlberechtigung in einigen Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, z.B. bleiben Arbeitnehmer in vollständiger Elternzeit wahlberechtigt. Dasselbe gilt für Arbeitnehmerinnen, die während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung einem Beschäftigungsverbot unterliegen.
Praxistipp: Im Fall einer Kündigung erlischt die Wahlberechtigung mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers, d.h. bei einer außerordentlichen Kündigung mit dem Zugang der Kündigungserklärung und bei einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Wahlberechtigung besteht nur dann fort, wenn der Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens tatsächlich weiterbeschäftigt wird.
Wählbar als Mitglied des Betriebsrats (passives Wahlrecht) sind grundsätzlich alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die am Tag der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder in Heimarbeit in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt hat, ist auf den letzten Wahltag abzustellen. Besteht der Betrieb erst weniger als sechs Monate, genügt es für die Wählbarkeit, dass der Arbeitnehmer bei Einleitung der Betriebsratswahl in dem Betrieb beschäftigt ist und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt sind (§ 8 Abs. 2 BetrVG).
Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Verliert ein zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl wählbarer Arbeitnehmer nach seiner Wahl zum Betriebsratsmitglied seine Wählbarkeit, z.B. durch Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, endet seine Mitgliedschaft im Betriebsrat mit Verlust der Wählbarkeit (§ 24 Nr. 4 BetrVG). Nach § 25 Abs. 1 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied nach.
Praxistipp: Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer, der gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung Klage erhoben hat, bleibt wählbar. Wird er tatsächlich gewählt, ist er jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung an der Ausübung des Betriebsratsamtes gehindert und muss durch ein Ersatzmitglied vertreten werden.
Die Entscheidung über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit liegt beim Wahlvorstand. Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren überprüfbar.






