Autoren
Co-Autoren
Artur Rollhäuser
Datum

26. April 2021

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Wenn Arbeitnehmer mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und dem Erhalt einer Abfindung konfrontiert werden, stellt sich unweigerlich die Frage nach der Steuerbelastung auf die Entlassungsentschädigung. Erst auf den zweiten Blick wird klar: auch etwaige Anwartschaften in der Rentenphase werden sich verändern. Wichtiges Instrument zur Gestaltung der Steuerbelastung auf die Entlassungsentschädigung und zur Aufstockung der Altersvorsorge kann dabei die Entgeltumwandlung sein.

A. Steuerliche Gestaltungsansätze für Entlassungsentschädigungen mittels Direktversicherungen und Direktzusagen

Vielen Arbeitnehmern wird schnell bewusst, dass mit der Entlassungsentschädigung (Abfindung) eine hohe Steuerbelastung einhergeht. Auch ändern sich mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen die zukünftigen Einkommensverhältnisse. Mögliche Einkommenseinbußen können z.B. durch eine längere Phase der Erwerbslosigkeit oder durch eine geringere Vergütung bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung verursacht werden. Weniger im Blickfeld ist dabei die Frage nach der Veränderung etwaiger Anwartschaften aus staatlicher oder privater Altersvorsorge. Allerdings zeigt sich auch hier, dass sich Änderungen der prognostizierten zukünftigen Einkünfte aus Renten oder Kapitalzahlungen ergeben. Einerseits, weil durch eine niedrigere Vergütung oder längere Überbrückungsphasen geringere Beiträge in die staatliche Rentenversicherung gezahlt werden als zuvor, mit der Folge niedrigerer Rentenansprüche. Andererseits, weil ein neuer Arbeitgeber möglicherweise die betriebliche Altersvorsorge nicht in dem bisher gewohnten Umfang unterstützt.

Zielsetzung steuerlicher Gestaltungsansätze ist die Senkung der Steuerbelastung, hier im Speziellen auf die Entlassungsentschädigung; ein Gestaltungsansatz kann dabei auf die Aufstockung der Altersversorgung ausgerichtet sein. Ein Durchführungsweg kann dafür die Entgeltumwandlung in Form der aufgeschobenen Vergütung (Deferred Compensation) sein, die in mehreren steuerlichen Normen Eingang gefunden hat. Arbeitnehmer verzichten dabei auf einen Teil Ihrer jetzigen Vergütung, um zu einem späteren Zeitpunkt höhere Einkünfte erzielen zu können. Dabei kann eine Steuerersparnis insbesondere durch die Senkung des Progressionstarifs erreicht werden, indem ein Teil der Einkünfte aus Jahren, in denen hohe Einkünfte erzielt werden, in ein späteres Besteuerungsjahr verschoben werden, in dem geringere laufende Einkünfte zufließen. Üblicherweise ist der persönliche Steuersatz im Rentenalter geringer als im Erwerbszeitraum. Durch ein Aufschieben des Zuflusses des Arbeitslohns erfolgt die Besteuerung erst im Zeitpunkt der Auszahlung. Dabei sind im Wesentlichen drei Ausgestaltungen zur Senkung der Steuerbelastung auf Abfindungen nutzbar:

1. Nachzahlung in die Direktversicherung (Altverträge)

Für Altverträge nach § 40b EStG, also für Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind, kann ein Arbeitnehmer, anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, von der sog. Vervielfältigungsregelung Gebrauch machen und einen hohen Einmalbetrag in die Direktversicherung einzahlen. Dabei wird die Einmalzahlung der pauschalen Lohnsteuer (20% zzgl. SolZ, ggf. KiSt) unterworfen. Unter bestimmten Voraussetzungen (Mindesteinzahlungsdauer, Kapitalauszahlung etc.) kann eine steuerfreie Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der maximal einzahlbare Betrag (Vervielfältiger) hängt dabei von der Betriebszugehörigkeit und den gezahlten Beiträgen der letzten sieben Jahre ab (Entlassungsjahr und sechs Jahre davor). Die Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit wird mit 1.752 EUR multipliziert und um die gezahlten Beiträge der letzten sieben Jahre reduziert. 

Beispiel: Arbeitnehmer B. erhält eine Abfindung von 350.000 EUR und scheidet zum 31.12.2021 aus. Er war zwanzig Jahre beim Unternehmen C. beschäftigt, wobei C. monatlich 120 EUR pauschal versteuert in die Direktversicherung zahlte. B. kann einen Betrag von 24.960 EUR wandeln und in die Direktversicherung einzahlen (1.752 x 20 = 35.040 EUR ./. 120 EUR x 12 Monate x 7 Jahre = 10.080 EUR = 24.960 EUR). Insgesamt reduziert sich die Abfindung um Brutto 30.226,56 EUR (20% pauschale Lohnsteuer auf 24.960 EUR zzgl. SolZ), sodass er eine Entlassungsentschädigung i.H.v. 319.773,44 EUR erhält.

Ein steuerlicher Vorteil kann sich dabei durch den pauschalen Steuersatz von 20% ergeben. Eine Vorteilhaftigkeitsbetrachtung sollte den Pauschalsteuersatz von 20% mit der tariflichen Einkommensteuer, mit der das Einkommen regulär besteuert wird, vergleichen. Sobald der Grenzsteuersatz 20% übersteigt ist die Nutzung der Pauschalsteuer vorteilhaft. 

2. Nachzahlung in die betriebliche Altersvorsorge (Neuregelung)

Für betriebliche Altersvorsorgeverträge, die ab dem Jahr 2005 abgeschlossen worden sind, ermöglicht der Gesetzgeber, auf Grundlage der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 EStG eine steuerfreie Einzahlung von Beiträgen an einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder Direktversicherung. Auch hier kann der Arbeitnehmer einen Teil der Abfindung einsetzen, um höhere Altersversorgungsansprüche zu erwerben. Der Höchstsatz für den Vervielfältigungsbetrag hängt von der aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, sowie den Jahren der Betriebszugehörigkeit ab, wobei maximal zehn Dienstjahre berücksichtigt werden. Demnach wird die Beitragsbemessungsgrenze mit 4% multipliziert und das Ergebnis wiederum mit der Anzahl der Dienstjahre multipliziert. Für das Jahr 2021 beträgt der maximal einzahlbare Betrag somit 34.080 EUR (4% von 85.200 BMG x 10). 

Beispiel: Arbeitnehmer B. erhält eine Abfindung von 350.000 EUR und scheidet zum 31.12.2021 aus. Er war zwanzig Jahre beim Unternehmen C. beschäftigt. Anlässlich der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses entscheidet er sich dazu den Höchstbetrag von 34.080 EUR zu wandeln und die Abfindung i.H.v. 315.920 EUR zu erhalten. Die betriebliche Altersvorsorge wird erst nachgelagert im Zeitpunkt der Auszahlung versteuert. 

Da der persönliche Steuersatz in der Rentenphase in der Regel geringer ist als während des Erwerbslebens, kann sich eine Steuerersparnis in Höhe der Differenz zwischen der aktuellen tariflichen Steuerbelastung (Grenzsteuersatz) bei vollständigem Bezug der Entlassungsentschädigung und der aktuellen tariflichen Steuerbelastung im Rentenbezugsalter ergeben.

Bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung können Arbeitnehmer, ab dem Jahr 2005, zwischen der Anwendung der Neuregelung und der Fortführung der Pauschalbesteuerung der Beiträge (Altverträge) wählen. Auf das steuerfreie Volumen aufgrund der Vervielfältigungsregelung nach der Neuregelung sind jedoch die pauschalierten Beiträge nach der Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG anzurechnen.

3. Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Direktzusage

Ebenfalls besteht die Möglichkeit eine Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitsgebers durchzuführen. Einige Unternehmen bieten Ihren Arbeitnehmern diese Option an, nach der zukünftige Vergütungsansprüche wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen oder auch Entlassungsentschädigungen steuerfrei in das Altersvorsorgekonto eingezahlt werden können. Diese Durchführung unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der Regelung nach § 3 Nr. 63 EStG (Option 2), sieht aber betragsmäßig keine Begrenzung vor. 

Beispiel: Arbeitnehmer B. erhält eine Abfindung von 350.000 EUR und scheidet zum 30.06.2021 aus. Sein Arbeitgeber C. bietet ihm an einen Teil der Abfindung zu Gunsten einer Direktzusage zu wandeln (Deferred Compensation). B. entscheidet sich dafür 100.000 EUR der Abfindung zu wandeln und versteuert den Betrag erst später bei der tatsächlichen Auszahlung.

B. Kriterien zur Auswahl der anzuwenden Methode 

Wichtig für alle Durchführungswege ist eine frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber, da dieser die ausgewählte Methode in die Aufhebungsvereinbarung aufnehmen und im Rahmen der Gehaltsabrechnung umsetzen muss. Mit einer vorausschauenden Steuerplanung können erhebliche steuerliche Entlastungen realisiert werden. Dabei sollte stets die persönliche Einkommens- und Lebenssituation berücksichtigt werden, die die Durchführungsreihenfolge beeinflussen kann. Die folgende Übersicht stellt die erläuterten Ansätze dar und zeigt die Voraussetzungen sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile der Methoden:

 Direktversicherung nach § 40b EStGBetriebliche Altersvorsorge nach
§ 3 Nr. 63 EStG
Direktzusage
Voraus-setzungen– Direktversicherung (Altvertrag vor 2005)
– Beendigung des Dienstverhältnisses
– Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen werden
– Vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen
– Arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der Vervielfältigungsregelung ist vor dem Ausscheiden zu treffen
– Vor dem 01.01.2018 muss mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG pauschal versteuert worden sein
– Pensionsfond, Pensionskasse oder Direktversicherung (Neuvertrag nach 2005)
– Beendigung des Dienstverhältnisses
– Arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der Vervielfältigungsregelung ist vor dem Ausscheiden zu treffen






– Altersvorsorgekonto des Arbeitgebers (interner Durchführungsweg über den Arbeitgeber)










Vorteile– Pauschale Steuer von 20% zzgl. SolZ, ggf. KiSt und ggf. steuerfreie Auszahlung (vorteilhaft bei einem höheren Grenzsteuersatz)
– Sozialversicherungsbeitragsfreie Einzahlungen
– Verschiedene Auszahlungsmodalitäten (Kapitalauszahlung oder Rentenleistungen)
– Kapitalauszahlung bleibt i.d.R. steuerfrei (Voraussetzungen: 12 Jahre Vertragslaufzeit, Beitragsleistung für mind. 5 Jahre)
– Rentenleistungen werden lediglich mit dem geringen Ertragsanteil besteuert
– Nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase (i.d.R. niedrigere Steuer-sätze)
– Verschiedene Auszahlungsmodalitäten (Kapitalauszahlung oder Rentenleistungen)






– Keine betragsmäßige Deckelung
– Nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase (i.d.R. niedrigere Steuersätze)
– Flexible Auszahlungsmodalitäten (Kapitalauszahlung oder Rentenleistungen möglich)
– Einzahlungen sind sozialversicherungsfrei (bei Abfindungen)
– Bei Kapitalauszahlungen kann die sog. Fünftelregelung angewendet werden
Nachteile– Betragsmäßige Begrenzung auf den Vervielfältigungsbetrag
– Gilt nur für Altverträge vor 2005
– Die Leistungen unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung (nicht bei privat Krankenversicherten)








       
– Betragsmäßige Begrenzung auf den Vervielfältigungs-betrag
– In voller Höhe zu versteuern (Kapitalauszahlung und Rentenleistungen)
– Bei Kapitalauszahlungen kann die sog. Fünftelregelung nicht angewendet werden
– Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Dienstjahre auf 10 Jahre
– Anrechnung auf den Vervielfältiger nach § 40b EStG (keine doppelte Nutzung möglich)
– Die Leistungen unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung (nicht bei privat Krankenversicherten).
– I.d.R. nur bei großen Unter-nehmen zu finden
– Die Leistungen unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung (nicht bei privat Krankenversicherten).









Die Entgeltumwandlung kann ein wichtiger Baustein sein, um die Zeit nach dem Austritt aus dem Unternehmen und die Rentenphase finanziell abgesichert und steueroptimiert zu gestalten. Dabei raten wir zu einer sorgfältigen Planung und bei der Auswahl der geeigneten Methode zu einer Abwägung der aufgezeigten Vor- und Nachteile.

Die betriebliche Altersvorsorge als steuerlicher Optimierungsansatz für Entlassungsentschädigungen

Wenn Arbeitnehmer mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und dem Erhalt einer Abfindung konfrontiert werden, stellt sich unweigerlich die Frage nach der Steuerbelastung auf die Entlassungsentschädigung. Erst auf den zweiten Blick wird klar: auch etwaige Anwartschaften in der Rentenphase werden sich verändern. Wichtiges Instrument zur Gestaltung der Steuerbelastung auf die Entlassungsentschädigung und zur Aufstockung der Altersvorsorge kann dabei die Entgeltumwandlung sein.

A. Steuerliche Gestaltungsansätze für Entlassungsentschädigungen mittels Direktversicherungen und Direktzusagen

Vielen Arbeitnehmern wird schnell bewusst, dass mit der Entlassungsentschädigung (Abfindung) eine hohe Steuerbelastung einhergeht. Auch ändern sich mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen die zukünftigen Einkommensverhältnisse. Mögliche Einkommenseinbußen können z.B. durch eine längere Phase der Erwerbslosigkeit oder durch eine geringere Vergütung bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung verursacht werden. Weniger im Blickfeld ist dabei die Frage nach der Veränderung etwaiger Anwartschaften aus staatlicher oder privater Altersvorsorge. Allerdings zeigt sich auch hier, dass sich Änderungen der prognostizierten zukünftigen Einkünfte aus Renten oder Kapitalzahlungen ergeben. Einerseits, weil durch eine niedrigere Vergütung oder längere Überbrückungsphasen geringere Beiträge in die staatliche Rentenversicherung gezahlt werden als zuvor, mit der Folge niedrigerer Rentenansprüche. Andererseits, weil ein neuer Arbeitgeber möglicherweise die betriebliche Altersvorsorge nicht in dem bisher gewohnten Umfang unterstützt.

Zielsetzung steuerlicher Gestaltungsansätze ist die Senkung der Steuerbelastung, hier im Speziellen auf die Entlassungsentschädigung; ein Gestaltungsansatz kann dabei auf die Aufstockung der Altersversorgung ausgerichtet sein. Ein Durchführungsweg kann dafür die Entgeltumwandlung in Form der aufgeschobenen Vergütung (Deferred Compensation) sein, die in mehreren steuerlichen Normen Eingang gefunden hat. Arbeitnehmer verzichten dabei auf einen Teil Ihrer jetzigen Vergütung, um zu einem späteren Zeitpunkt höhere Einkünfte erzielen zu können. Dabei kann eine Steuerersparnis insbesondere durch die Senkung des Progressionstarifs erreicht werden, indem ein Teil der Einkünfte aus Jahren, in denen hohe Einkünfte erzielt werden, in ein späteres Besteuerungsjahr verschoben werden, in dem geringere laufende Einkünfte zufließen. Üblicherweise ist der persönliche Steuersatz im Rentenalter geringer als im Erwerbszeitraum. Durch ein Aufschieben des Zuflusses des Arbeitslohns erfolgt die Besteuerung erst im Zeitpunkt der Auszahlung. Dabei sind im Wesentlichen drei Ausgestaltungen zur Senkung der Steuerbelastung auf Abfindungen nutzbar:

1. Nachzahlung in die Direktversicherung (Altverträge)

Für Altverträge nach § 40b EStG, also für Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind, kann ein Arbeitnehmer, anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, von der sog. Vervielfältigungsregelung Gebrauch machen und einen hohen Einmalbetrag in die Direktversicherung einzahlen. Dabei wird die Einmalzahlung der pauschalen Lohnsteuer (20% zzgl. SolZ, ggf. KiSt) unterworfen. Unter bestimmten Voraussetzungen (Mindesteinzahlungsdauer, Kapitalauszahlung etc.) kann eine steuerfreie Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der maximal einzahlbare Betrag (Vervielfältiger) hängt dabei von der Betriebszugehörigkeit und den gezahlten Beiträgen der letzten sieben Jahre ab (Entlassungsjahr und sechs Jahre davor). Die Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit wird mit 1.752 EUR multipliziert und um die gezahlten Beiträge der letzten sieben Jahre reduziert. 

Beispiel: Arbeitnehmer B. erhält eine Abfindung von 350.000 EUR und scheidet zum 31.12.2021 aus. Er war zwanzig Jahre beim Unternehmen C. beschäftigt, wobei C. monatlich 120 EUR pauschal versteuert in die Direktversicherung zahlte. B. kann einen Betrag von 24.960 EUR wandeln und in die Direktversicherung einzahlen (1.752 x 20 = 35.040 EUR ./. 120 EUR x 12 Monate x 7 Jahre = 10.080 EUR = 24.960 EUR). Insgesamt reduziert sich die Abfindung um Brutto 30.226,56 EUR (20% pauschale Lohnsteuer auf 24.960 EUR zzgl. SolZ), sodass er eine Entlassungsentschädigung i.H.v. 319.773,44 EUR erhält.

Ein steuerlicher Vorteil kann sich dabei durch den pauschalen Steuersatz von 20% ergeben. Eine Vorteilhaftigkeitsbetrachtung sollte den Pauschalsteuersatz von 20% mit der tariflichen Einkommensteuer, mit der das Einkommen regulär besteuert wird, vergleichen. Sobald der Grenzsteuersatz 20% übersteigt ist die Nutzung der Pauschalsteuer vorteilhaft. 

2. Nachzahlung in die betriebliche Altersvorsorge (Neuregelung)

Für betriebliche Altersvorsorgeverträge, die ab dem Jahr 2005 abgeschlossen worden sind, ermöglicht der Gesetzgeber, auf Grundlage der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 EStG eine steuerfreie Einzahlung von Beiträgen an einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder Direktversicherung. Auch hier kann der Arbeitnehmer einen Teil der Abfindung einsetzen, um höhere Altersversorgungsansprüche zu erwerben. Der Höchstsatz für den Vervielfältigungsbetrag hängt von der aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, sowie den Jahren der Betriebszugehörigkeit ab, wobei maximal zehn Dienstjahre berücksichtigt werden. Demnach wird die Beitragsbemessungsgrenze mit 4% multipliziert und das Ergebnis wiederum mit der Anzahl der Dienstjahre multipliziert. Für das Jahr 2021 beträgt der maximal einzahlbare Betrag somit 34.080 EUR (4% von 85.200 BMG x 10). 

Beispiel: Arbeitnehmer B. erhält eine Abfindung von 350.000 EUR und scheidet zum 31.12.2021 aus. Er war zwanzig Jahre beim Unternehmen C. beschäftigt. Anlässlich der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses entscheidet er sich dazu den Höchstbetrag von 34.080 EUR zu wandeln und die Abfindung i.H.v. 315.920 EUR zu erhalten. Die betriebliche Altersvorsorge wird erst nachgelagert im Zeitpunkt der Auszahlung versteuert. 

Da der persönliche Steuersatz in der Rentenphase in der Regel geringer ist als während des Erwerbslebens, kann sich eine Steuerersparnis in Höhe der Differenz zwischen der aktuellen tariflichen Steuerbelastung (Grenzsteuersatz) bei vollständigem Bezug der Entlassungsentschädigung und der aktuellen tariflichen Steuerbelastung im Rentenbezugsalter ergeben.

Bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung können Arbeitnehmer, ab dem Jahr 2005, zwischen der Anwendung der Neuregelung und der Fortführung der Pauschalbesteuerung der Beiträge (Altverträge) wählen. Auf das steuerfreie Volumen aufgrund der Vervielfältigungsregelung nach der Neuregelung sind jedoch die pauschalierten Beiträge nach der Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG anzurechnen.

3. Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Direktzusage

Ebenfalls besteht die Möglichkeit eine Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitsgebers durchzuführen. Einige Unternehmen bieten Ihren Arbeitnehmern diese Option an, nach der zukünftige Vergütungsansprüche wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen oder auch Entlassungsentschädigungen steuerfrei in das Altersvorsorgekonto eingezahlt werden können. Diese Durchführung unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der Regelung nach § 3 Nr. 63 EStG (Option 2), sieht aber betragsmäßig keine Begrenzung vor. 

Beispiel: Arbeitnehmer B. erhält eine Abfindung von 350.000 EUR und scheidet zum 30.06.2021 aus. Sein Arbeitgeber C. bietet ihm an einen Teil der Abfindung zu Gunsten einer Direktzusage zu wandeln (Deferred Compensation). B. entscheidet sich dafür 100.000 EUR der Abfindung zu wandeln und versteuert den Betrag erst später bei der tatsächlichen Auszahlung.

B. Kriterien zur Auswahl der anzuwenden Methode 

Wichtig für alle Durchführungswege ist eine frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber, da dieser die ausgewählte Methode in die Aufhebungsvereinbarung aufnehmen und im Rahmen der Gehaltsabrechnung umsetzen muss. Mit einer vorausschauenden Steuerplanung können erhebliche steuerliche Entlastungen realisiert werden. Dabei sollte stets die persönliche Einkommens- und Lebenssituation berücksichtigt werden, die die Durchführungsreihenfolge beeinflussen kann. Die folgende Übersicht stellt die erläuterten Ansätze dar und zeigt die Voraussetzungen sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile der Methoden:

 Direktversicherung nach § 40b EStGBetriebliche Altersvorsorge nach
§ 3 Nr. 63 EStG
Direktzusage
Voraus-setzungen– Direktversicherung (Altvertrag vor 2005)
– Beendigung des Dienstverhältnisses
– Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen werden
– Vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen
– Arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der Vervielfältigungsregelung ist vor dem Ausscheiden zu treffen
– Vor dem 01.01.2018 muss mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG pauschal versteuert worden sein
– Pensionsfond, Pensionskasse oder Direktversicherung (Neuvertrag nach 2005)
– Beendigung des Dienstverhältnisses
– Arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der Vervielfältigungsregelung ist vor dem Ausscheiden zu treffen






– Altersvorsorgekonto des Arbeitgebers (interner Durchführungsweg über den Arbeitgeber)










Vorteile– Pauschale Steuer von 20% zzgl. SolZ, ggf. KiSt und ggf. steuerfreie Auszahlung (vorteilhaft bei einem höheren Grenzsteuersatz)
– Sozialversicherungsbeitragsfreie Einzahlungen
– Verschiedene Auszahlungsmodalitäten (Kapitalauszahlung oder Rentenleistungen)
– Kapitalauszahlung bleibt i.d.R. steuerfrei (Voraussetzungen: 12 Jahre Vertragslaufzeit, Beitragsleistung für mind. 5 Jahre)
– Rentenleistungen werden lediglich mit dem geringen Ertragsanteil besteuert
– Nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase (i.d.R. niedrigere Steuer-sätze)
– Verschiedene Auszahlungsmodalitäten (Kapitalauszahlung oder Rentenleistungen)






– Keine betragsmäßige Deckelung
– Nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase (i.d.R. niedrigere Steuersätze)
– Flexible Auszahlungsmodalitäten (Kapitalauszahlung oder Rentenleistungen möglich)
– Einzahlungen sind sozialversicherungsfrei (bei Abfindungen)
– Bei Kapitalauszahlungen kann die sog. Fünftelregelung angewendet werden
Nachteile– Betragsmäßige Begrenzung auf den Vervielfältigungsbetrag
– Gilt nur für Altverträge vor 2005
– Die Leistungen unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung (nicht bei privat Krankenversicherten)








       
– Betragsmäßige Begrenzung auf den Vervielfältigungs-betrag
– In voller Höhe zu versteuern (Kapitalauszahlung und Rentenleistungen)
– Bei Kapitalauszahlungen kann die sog. Fünftelregelung nicht angewendet werden
– Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Dienstjahre auf 10 Jahre
– Anrechnung auf den Vervielfältiger nach § 40b EStG (keine doppelte Nutzung möglich)
– Die Leistungen unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung (nicht bei privat Krankenversicherten).
– I.d.R. nur bei großen Unter-nehmen zu finden
– Die Leistungen unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung (nicht bei privat Krankenversicherten).









Die Entgeltumwandlung kann ein wichtiger Baustein sein, um die Zeit nach dem Austritt aus dem Unternehmen und die Rentenphase finanziell abgesichert und steueroptimiert zu gestalten. Dabei raten wir zu einer sorgfältigen Planung und bei der Auswahl der geeigneten Methode zu einer Abwägung der aufgezeigten Vor- und Nachteile.

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