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17. Juni 2025

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BAG, Entscheidung vom 19.12.2024 (6 AZR 131/23)

Fakten

Im Dezember letzten Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht den weiten Spielraum der Tarifvertragsparteien bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angemahnt. Es hatte das BAG zur Frage der Zulässigkeit unterschiedlich hoher tariflicher Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit überstimmt und die Regelungen in den Beschlüssen vom 11.12.2024 (1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) für zulässig erklärt. Kurz darauf hat der Sechste Senat des BAG mit Urteil v. 19.12.2024 – 6 AZR 131/23 bestätigt, „voll auf Kurs“ zu sein. Die Entscheidung unterstreicht – ganz im Sinne der Aussagen des BVerfG – den weiten Spielraum der Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung von Tarifverträgen. Nach dem BAG liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist.

Inhaltlich ging es um die tariflichen Regelungen zur Beförderung von Piloten zum Kapitän. Die Auswahl von Piloten für Beförderungen wurden nach dem Tarifvertrag Karriere nach einer sog. Senioritätsliste vorgenommen. Für die Position auf der Liste galten unterschiedliche Kriterien, je nachdem ob der Mitarbeiter als Berufsanfänger bei der Arbeitgeberin eingestellt oder von einer anderen Fluggesellschaft gewechselt war. Im letzteren Fall sollte zusätzlich zur Beschäftigungsdauer bei der Arbeitgeberin auch die bei einer anderen Fluggesellschaft erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden. Diese Unterscheidung hatte es in dem zuvor geltenden Tarifvertrag nicht gegeben, weshalb ein langjährig beschäftigter Pilot auf der Senioritätsliste nach unten rutschte und nicht befördert wurde.

Er klagte und argumentierte, dass die tarifliche Senioritätsregelung ihn gegenüber Piloten, die von anderen Gesellschaften gewechselt seien, benachteilige. Sie verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Seine Klage blieb erfolglos.

Folgen der Entscheidung

Nach dem BAG steht der Tarifvertrag mit dem Gleichbehandlungsgebot im Einklang. Ausreichend sei, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist. Für die Tarifvertragsparteien sollte erkennbar die Dauer der Berufserfahrung maßgeblich für Beförderungen sein. Im Normalfall decke sich die Berufserfahrung mit der Betriebszugehörigkeit. Für Piloten, die von anderen Fluggesellschaften zur Arbeitgeberin gewechselt seien, träfe dies aber offensichtlich nicht zu. Daher sei es zulässig, zusätzlich zur Beschäftigungsdauer bei der Arbeitgeberin auch die Berufserfahrung bei der anderen Gesellschaft heranzuziehen. Die Piloten, die ihr gesamtes Berufsleben bei der Arbeitgeberin beschäftigt waren, würden damit in Bezug auf ihre Aufstiegschancen zum Kapitän nicht unzulässig benachteiligt.

Fazit für die Praxis: mehr Sicherheit, Klarheit und Gestaltungsspielraum für Tarifanwender

Das Urteil bringt für tarifanwendende Unternehmen mehr Rechtssicherheit in den Bestand von tariflichen Regelungen. Das Risiko, dass Arbeitsbedingungen nach jahrelanger Anwendung von einem Arbeitsgericht als gleichheitswidrig „gekippt“ werden – mit allen damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere dem finanziellen Risiko hoher Nachzahlungen – wird damit nochmal geringer. Die bestätigte klare Linie in der Rechtsprechung dürfte auch dazu beitragen, die Klagefreudigkeit von ArbeitnehmerInnen zu dämpfen, gestützt auf angebliche Benachteiligungen Vergütungsnachzahlungen oder Schadenersatzansprüche einzuklagen. Der im Vergleich zu Arbeitsverträgen größere Gestaltungsspielraum bei der Vereinbarung tariflicher Normen können Arbeitgeber nutzen, wenn sie Haustarifverträge mit der Gewerkschaft verhandeln. Hier sorgt das Urteil zudem für mehr Klarheit in der praktischen Handhabung.

BAG „voll auf Kurs“ – Urteil zum weiten Spielraum der Tarifvertragsparteien bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

BAG, Entscheidung vom 19.12.2024 (6 AZR 131/23)

Fakten

Im Dezember letzten Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht den weiten Spielraum der Tarifvertragsparteien bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angemahnt. Es hatte das BAG zur Frage der Zulässigkeit unterschiedlich hoher tariflicher Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit überstimmt und die Regelungen in den Beschlüssen vom 11.12.2024 (1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) für zulässig erklärt. Kurz darauf hat der Sechste Senat des BAG mit Urteil v. 19.12.2024 – 6 AZR 131/23 bestätigt, „voll auf Kurs“ zu sein. Die Entscheidung unterstreicht – ganz im Sinne der Aussagen des BVerfG – den weiten Spielraum der Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung von Tarifverträgen. Nach dem BAG liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist.

Inhaltlich ging es um die tariflichen Regelungen zur Beförderung von Piloten zum Kapitän. Die Auswahl von Piloten für Beförderungen wurden nach dem Tarifvertrag Karriere nach einer sog. Senioritätsliste vorgenommen. Für die Position auf der Liste galten unterschiedliche Kriterien, je nachdem ob der Mitarbeiter als Berufsanfänger bei der Arbeitgeberin eingestellt oder von einer anderen Fluggesellschaft gewechselt war. Im letzteren Fall sollte zusätzlich zur Beschäftigungsdauer bei der Arbeitgeberin auch die bei einer anderen Fluggesellschaft erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden. Diese Unterscheidung hatte es in dem zuvor geltenden Tarifvertrag nicht gegeben, weshalb ein langjährig beschäftigter Pilot auf der Senioritätsliste nach unten rutschte und nicht befördert wurde.

Er klagte und argumentierte, dass die tarifliche Senioritätsregelung ihn gegenüber Piloten, die von anderen Gesellschaften gewechselt seien, benachteilige. Sie verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Seine Klage blieb erfolglos.

Folgen der Entscheidung

Nach dem BAG steht der Tarifvertrag mit dem Gleichbehandlungsgebot im Einklang. Ausreichend sei, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist. Für die Tarifvertragsparteien sollte erkennbar die Dauer der Berufserfahrung maßgeblich für Beförderungen sein. Im Normalfall decke sich die Berufserfahrung mit der Betriebszugehörigkeit. Für Piloten, die von anderen Fluggesellschaften zur Arbeitgeberin gewechselt seien, träfe dies aber offensichtlich nicht zu. Daher sei es zulässig, zusätzlich zur Beschäftigungsdauer bei der Arbeitgeberin auch die Berufserfahrung bei der anderen Gesellschaft heranzuziehen. Die Piloten, die ihr gesamtes Berufsleben bei der Arbeitgeberin beschäftigt waren, würden damit in Bezug auf ihre Aufstiegschancen zum Kapitän nicht unzulässig benachteiligt.

Fazit für die Praxis: mehr Sicherheit, Klarheit und Gestaltungsspielraum für Tarifanwender

Das Urteil bringt für tarifanwendende Unternehmen mehr Rechtssicherheit in den Bestand von tariflichen Regelungen. Das Risiko, dass Arbeitsbedingungen nach jahrelanger Anwendung von einem Arbeitsgericht als gleichheitswidrig „gekippt“ werden – mit allen damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere dem finanziellen Risiko hoher Nachzahlungen – wird damit nochmal geringer. Die bestätigte klare Linie in der Rechtsprechung dürfte auch dazu beitragen, die Klagefreudigkeit von ArbeitnehmerInnen zu dämpfen, gestützt auf angebliche Benachteiligungen Vergütungsnachzahlungen oder Schadenersatzansprüche einzuklagen. Der im Vergleich zu Arbeitsverträgen größere Gestaltungsspielraum bei der Vereinbarung tariflicher Normen können Arbeitgeber nutzen, wenn sie Haustarifverträge mit der Gewerkschaft verhandeln. Hier sorgt das Urteil zudem für mehr Klarheit in der praktischen Handhabung.

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