Das Solidaritätszuschlagsgesetz in seiner heutigen Form wurde 1995 zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt und besteht bis heute. Seit 1998 beträgt der Steuersatz 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Der Solidaritätszuschlag (kurz Soli genannt) ist eine Ergänzungsabgabe gemäß Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz, deren Aufkommen allein dem Bund zufließt. Ab 2020 betragen die Einnahmen rund 20 Milliarden € pro Jahr. Der Solidarpakt II, der besondere Bundesmittel für den Aufbau Ost vorsieht, endet mit Ablauf des Jahres 2019; ab 2020 werden die Bund/Länder Finanzbeziehungen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Einer „Refinanzierung“ besonderer Bundesmittel bedarf es daher nicht mehr, zumal die Einnahmen aus dem Soli die Ausgaben für den Aufbau Ost von 1995 bis 2019 um rd. 70 Milliarden € überschreiten.
Es gibt keine Anzeichen, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz entweder ab 2020 ersatzlos aufgehoben oder die sich bisher daraus ergebende Steuerlast verfassungskonform in die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer integriert werden soll.
Nachdem bereits das Finanzgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 21. Februar 2014 (7 K 143/08) wegen Zweifels an der Verfassungsmäßigkeit des Soli diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, solle diese Rechtsfrage mit weiteren Musterverfahren für die Rechtslage ab 2020 vor den Finanzgerichten weiterverfolgt werden.
Wenn Sie Musterkläger werden wollen, nehmen Sie bitte zunächst Kontakt auf zum Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Berater Seitz (Köln): Nils Kröber – Michael Sell
Ansprechpartner (Bund der Steuerzahler): Dr. Isabel Klocke (Tel.-Nr. 030 | 25 93 96-0).