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26. Juli 2024

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Das eigene Unternehmen an die Börse zu bringen: Ein Wunsch insbesondere vieler Gründer und Investoren, für die die Zugangsschwelle mit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) am 15. Dezember 2023 gesunken ist. So hat der Gesetzgeber die (regulatorischen) Anforderungen an einen Börsengang gelockert, um die kapitalmarktbasierte Finanzierung an den heimischen Handelsplätzen attraktiver zu machen. Gleichzeitig ist durch die (Wieder-)Einführung der Mehrstimmrechtsaktie nunmehr möglich, sich bis zu (zunächst) zehn Jahren nach Börsennotierung eine gewisse Kontrolle durch die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien zu sichern.

Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt

Um den Zugang zum Kapitalmarkt attraktiver zu gestalten bzw. zu erleichtern, wurden im Rahmen des ZuFinG insbesondere folgende Neuerungen eingeführt:

  • Reduzierung des Aufwands eines Börsengangs: Schaffung und Nutzung einer Börsenmantelgesellschaft (BMAG)
  • Vereinfachte Eigenkapitalaufnahme und Mitarbeiter-Incentivierung sowie flexiblere Gestaltung der BMAG im Vergleich zu herkömmlichen AG
  • Senkung der Emissionskosten und Herabsetzung der Zutrittsschwelle

Besonders hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass es mit der Zulassung der Börsenmantelgesellschaft nunmehr (zeitlich begrenzt) möglich ist, mit einer Mantelgesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft Kapital an der Börse zu akquirieren und im Nachgang mit diesem eingesammelten Kapital eine operative nicht börsennotierte Gesellschaft zu erwerben. Hierdurch gewinnt die operative Gesellschaft ein gewisses Maß an Planungssicherheit.

Insbesondere für Start-ups dürfte zudem interessant sein, dass für die BMAG die (unstreitige) Möglichkeit geschaffen wurde, selbständige Optionsscheine auszugeben und diese ohne Wartezeit auszuüben. Gleichzeitig wurde die Höchstgrenze für das bedingte Kapital von 10% auf 20% angehoben. Dies erleichtert nicht nur die Kapitalaufnahme im Allgemeinen, sondern auch die – gerade im Start-up-Bereich – relevante Mitarbeiterbeteiligung.

Für die Zieltransaktion (Erwerb der operativen Gesellschaft durch die BMAG) bedarf es keines Prospekts, sondern eines Zieltransaktionsberichts, in dem erläutert und begründet wird, ob die der Zielgesellschaft gewährte Gegenleistung angemessen ist und die Zieltransaktion mit den im Börsenzulassungsprospekt der BMAG zu benennenden Auswahlkriterien für die Zieltransaktion vereinbar ist. Der Aufwand für das für die Börsenzulassung der BMAG notwendige Prospekt wird im Vergleich zum Prospekt operativ tätiger Unternehmen eher gering ausfallen.

Sicherung von Einfluss – Mehrstimmrechtsaktie

Seit dem 15. Dezember 2023 können Mehrstimmrechtsaktien im Verhältnis 1:10 geschaffen werden; jedenfalls eine einfache Stimmmehrheit können sich einzelne Aktionäre somit noch mit einer Beteiligung am Grundkapital von 5,01% sichern.

Relevant ist die Mehrstimmrechtsaktie insbesondere für Aufsichtsratswahlen und damit Beeinflussung für die Personen, die für die Besetzung und Überwachung des Vorstands zuständig sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Sicherung der Kontrolle unter anderem auf solche Beschlüsse beschränkt ist, die keiner qualifizierten Kapitalmehrheit bedürfen. Insbesondere Kapitalmaßnahmen, der Abschluss von Unternehmensverträgen sowie satzungsändernde Beschlüsse im Allgemeinen hängen weiterhin (auch) von der Kapitalmehrheit ab, also der Beteiligung am Grundkapital. Da es zumeist kumulativ auf die qualifizierte Stimm- und Kapitalmehrheit ankommen wird, können solche Beschlüsse von den Inhabern der Mehrstimmrechtsaktien zwar verhindert, nicht aber herbeigeführt werden. Hier kollidieren im Einzelfall der Anlegerschutz und die Interessen von Gründern und insbesondere Familienunternehmern.

Ebenfalls beachtenswert scheint in diesem Zusammenhang, dass die Einführung weiterer (neuer) Mehrstimmrechtsaktien eines einstimmigen Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen, der in der Regel nicht gelingen wird. Jede Kapitalmaßnahme hat somit die Verwässerung der Mehrstimmrechtsaktien zur Folge. Dies sollte bei der Vorbereitung eines Börsengangs und insbesondere der anfänglichen Kapitalbeteiligung, der Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und sonstigen Optionsausgaben zwingend berücksichtigt werden.

Der Einfluss kann – unabhängig von einer drohenden Verwässerung – nur auf Zeit gesichert werden: So verfällt das Mehrstimmrecht nach dem Börsengang bei jeder Form der Übertragung (einschließlich todesfallbedingter Gesamtrechtsnachfolge) sowie zehn Jahre nach der Börsennotierung (mit Verlängerungsmöglichkeit).

Anforderungen an die operative Gesellschaft

Trotz der nunmehr etwas niedrigeren Eingangsschwelle durch das Zwischenschalten einer BMAG muss sich die operative Gesellschaft auf einen (mittelbaren) Börsengang hinreichend vorbereiten. Schließlich treffen sie die tatsächlichen und rechtlichen Folgepflichten eines Börsengangs nach Vollzug der Zieltransaktion. Hierzu gehören beispielsweise die Erklärung zur Einhaltung des Deutschen Corporate Governance Kodex und Veröffentlichungspflichten von (nicht-)finanziellen Erklärungen. Je nach Aufstellung der operativen Gesellschaft wird hier Nachholbedarf bestehen, der erledigt werden sollte, bevor die Zieltransaktion avisiert wird.

Und in der Praxis?

Jedenfalls für Familienunternehmen dürften die Mehrstimmrechtsaktien aufgrund der Verfallregelungen bereits unabhängig von dem beschränkten Anwendungsbereich und der Verwässerung keinen nachhaltigen Mehrwert bieten. Für Gründer hingegen mag es im Einzelfall interessant sein, wenn es nicht um eine langfristige Sicherung von Kontrolle, sondern darum geht, sich in einer entscheidenden Phase der Unternehmensentwicklung Einfluss zu sichern und zugleich am Kapitalmarkt frisches Kapital verschaffen zu können.

Mit der BMAG in Kombination mit der (teilweisen) Reduzierung der Zugangsschwelle zum Kapitalmarkt im Übrigen wird insbesondere Unternehmen in fortgeschrittener Gründungsphase (Grown-ups) eine interessante Möglichkeit gegeben, sich am Kapitalmarkt zu finanzieren. Inwiefern sich das ZuFinG tatsächlich positiv auf die Anzahl von Börsengängen auswirkt, bleibt abzuwarten. Hier lohnt eine genaue Betrachtung im Einzelfall, da die Neuregelungen Spielraum für einige interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet haben. Gerne beraten wir Sie in diesem Kontext und helfen Ihnen schon jetzt, Ihr Unternehmen startklar für den mittelbaren Börsengang zu machen.

Zukunftsfinanzierungsgesetz – Börsengang leicht gemacht?

Das eigene Unternehmen an die Börse zu bringen: Ein Wunsch insbesondere vieler Gründer und Investoren, für die die Zugangsschwelle mit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) am 15. Dezember 2023 gesunken ist. So hat der Gesetzgeber die (regulatorischen) Anforderungen an einen Börsengang gelockert, um die kapitalmarktbasierte Finanzierung an den heimischen Handelsplätzen attraktiver zu machen. Gleichzeitig ist durch die (Wieder-)Einführung der Mehrstimmrechtsaktie nunmehr möglich, sich bis zu (zunächst) zehn Jahren nach Börsennotierung eine gewisse Kontrolle durch die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien zu sichern.

Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt

Um den Zugang zum Kapitalmarkt attraktiver zu gestalten bzw. zu erleichtern, wurden im Rahmen des ZuFinG insbesondere folgende Neuerungen eingeführt:

  • Reduzierung des Aufwands eines Börsengangs: Schaffung und Nutzung einer Börsenmantelgesellschaft (BMAG)
  • Vereinfachte Eigenkapitalaufnahme und Mitarbeiter-Incentivierung sowie flexiblere Gestaltung der BMAG im Vergleich zu herkömmlichen AG
  • Senkung der Emissionskosten und Herabsetzung der Zutrittsschwelle

Besonders hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass es mit der Zulassung der Börsenmantelgesellschaft nunmehr (zeitlich begrenzt) möglich ist, mit einer Mantelgesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft Kapital an der Börse zu akquirieren und im Nachgang mit diesem eingesammelten Kapital eine operative nicht börsennotierte Gesellschaft zu erwerben. Hierdurch gewinnt die operative Gesellschaft ein gewisses Maß an Planungssicherheit.

Insbesondere für Start-ups dürfte zudem interessant sein, dass für die BMAG die (unstreitige) Möglichkeit geschaffen wurde, selbständige Optionsscheine auszugeben und diese ohne Wartezeit auszuüben. Gleichzeitig wurde die Höchstgrenze für das bedingte Kapital von 10% auf 20% angehoben. Dies erleichtert nicht nur die Kapitalaufnahme im Allgemeinen, sondern auch die – gerade im Start-up-Bereich – relevante Mitarbeiterbeteiligung.

Für die Zieltransaktion (Erwerb der operativen Gesellschaft durch die BMAG) bedarf es keines Prospekts, sondern eines Zieltransaktionsberichts, in dem erläutert und begründet wird, ob die der Zielgesellschaft gewährte Gegenleistung angemessen ist und die Zieltransaktion mit den im Börsenzulassungsprospekt der BMAG zu benennenden Auswahlkriterien für die Zieltransaktion vereinbar ist. Der Aufwand für das für die Börsenzulassung der BMAG notwendige Prospekt wird im Vergleich zum Prospekt operativ tätiger Unternehmen eher gering ausfallen.

Sicherung von Einfluss – Mehrstimmrechtsaktie

Seit dem 15. Dezember 2023 können Mehrstimmrechtsaktien im Verhältnis 1:10 geschaffen werden; jedenfalls eine einfache Stimmmehrheit können sich einzelne Aktionäre somit noch mit einer Beteiligung am Grundkapital von 5,01% sichern.

Relevant ist die Mehrstimmrechtsaktie insbesondere für Aufsichtsratswahlen und damit Beeinflussung für die Personen, die für die Besetzung und Überwachung des Vorstands zuständig sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Sicherung der Kontrolle unter anderem auf solche Beschlüsse beschränkt ist, die keiner qualifizierten Kapitalmehrheit bedürfen. Insbesondere Kapitalmaßnahmen, der Abschluss von Unternehmensverträgen sowie satzungsändernde Beschlüsse im Allgemeinen hängen weiterhin (auch) von der Kapitalmehrheit ab, also der Beteiligung am Grundkapital. Da es zumeist kumulativ auf die qualifizierte Stimm- und Kapitalmehrheit ankommen wird, können solche Beschlüsse von den Inhabern der Mehrstimmrechtsaktien zwar verhindert, nicht aber herbeigeführt werden. Hier kollidieren im Einzelfall der Anlegerschutz und die Interessen von Gründern und insbesondere Familienunternehmern.

Ebenfalls beachtenswert scheint in diesem Zusammenhang, dass die Einführung weiterer (neuer) Mehrstimmrechtsaktien eines einstimmigen Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen, der in der Regel nicht gelingen wird. Jede Kapitalmaßnahme hat somit die Verwässerung der Mehrstimmrechtsaktien zur Folge. Dies sollte bei der Vorbereitung eines Börsengangs und insbesondere der anfänglichen Kapitalbeteiligung, der Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und sonstigen Optionsausgaben zwingend berücksichtigt werden.

Der Einfluss kann – unabhängig von einer drohenden Verwässerung – nur auf Zeit gesichert werden: So verfällt das Mehrstimmrecht nach dem Börsengang bei jeder Form der Übertragung (einschließlich todesfallbedingter Gesamtrechtsnachfolge) sowie zehn Jahre nach der Börsennotierung (mit Verlängerungsmöglichkeit).

Anforderungen an die operative Gesellschaft

Trotz der nunmehr etwas niedrigeren Eingangsschwelle durch das Zwischenschalten einer BMAG muss sich die operative Gesellschaft auf einen (mittelbaren) Börsengang hinreichend vorbereiten. Schließlich treffen sie die tatsächlichen und rechtlichen Folgepflichten eines Börsengangs nach Vollzug der Zieltransaktion. Hierzu gehören beispielsweise die Erklärung zur Einhaltung des Deutschen Corporate Governance Kodex und Veröffentlichungspflichten von (nicht-)finanziellen Erklärungen. Je nach Aufstellung der operativen Gesellschaft wird hier Nachholbedarf bestehen, der erledigt werden sollte, bevor die Zieltransaktion avisiert wird.

Und in der Praxis?

Jedenfalls für Familienunternehmen dürften die Mehrstimmrechtsaktien aufgrund der Verfallregelungen bereits unabhängig von dem beschränkten Anwendungsbereich und der Verwässerung keinen nachhaltigen Mehrwert bieten. Für Gründer hingegen mag es im Einzelfall interessant sein, wenn es nicht um eine langfristige Sicherung von Kontrolle, sondern darum geht, sich in einer entscheidenden Phase der Unternehmensentwicklung Einfluss zu sichern und zugleich am Kapitalmarkt frisches Kapital verschaffen zu können.

Mit der BMAG in Kombination mit der (teilweisen) Reduzierung der Zugangsschwelle zum Kapitalmarkt im Übrigen wird insbesondere Unternehmen in fortgeschrittener Gründungsphase (Grown-ups) eine interessante Möglichkeit gegeben, sich am Kapitalmarkt zu finanzieren. Inwiefern sich das ZuFinG tatsächlich positiv auf die Anzahl von Börsengängen auswirkt, bleibt abzuwarten. Hier lohnt eine genaue Betrachtung im Einzelfall, da die Neuregelungen Spielraum für einige interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet haben. Gerne beraten wir Sie in diesem Kontext und helfen Ihnen schon jetzt, Ihr Unternehmen startklar für den mittelbaren Börsengang zu machen.

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