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29. Juni 2026

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In der aktuellen NZA (NZA 2026, 849) befasse ich mich gemeinsam mit den Rentenberatern und Beck-Autoren Sebastian Uckermann und Patrick Drees mit der Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen und damit verbundenen Risiken für Vorstände und Geschäftsführer.

Grundsätzlich stehen sich derzeit zwei unterschiedliche Modelle gegenüber: das betriebsrentenrechtlich geprägte Modell und das renditegetriebene Modell. Das betriebsrentenrechtliche Modell zielt primär auf die Absicherung typischer versicherungsmathematischer Risiken wie Langlebigkeit und Zinsentwicklung und ist in seiner Struktur durch Transparenz und konservative Anlageformen gekennzeichnet. Beim renditegetriebenen Modell rückt die Kapitalverwertung in den Vordergrund. Die betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen dienen hier oftmals lediglich als Vehikel, um Zugriff auf die zugrundeliegenden Vermögenswerte zu erlangen.

Zusammenfassend hält der Fachbeitrag in der NZA fest, dass renditegetriebene Ausgliederungsmodelle in einem deutlichen Spannungsverhältnis zum deutschen Renten- und Insolvenzschutzsystem stehen. Vielmehr sind sie, rechtlich betrachtet, Fremdkörper, die die Funktion des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) und die Grundprinzipien der betrieblichen Altersversorgung zu unterlaufen drohen. Vorzugswürdig sind daher Modelle, die sich strikt an betriebsrentenrechtlichen Zielsetzungen orientieren und keinen Anlage- oder Renditebezug aufweisen.

Dass in diesem Beratungsfeld weiterhin Aufklärungsarbeit nötig ist und die auslagernden Gesellschaften und insbesondere deren Organe über etwaige persönliche Haftungssituationen zu sensibilisieren sind, zeigt eine kürzlich im Manager Magazin (Ausgabe Mai 2026) erschienene Anzeigenreihe. 

Marktteilnehmer, die zum Großteil der Finanzdienstleistung entstammen, schildern hierbei ihre Vorgehensweise zum „De-Risking“ von Versorgungsverpflichtungen durch die Ausgliederung auf Rentnergesellschaften.

Leider werden, wie so oft im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Themen und Fallgestaltungen, die in der rechtlichen Beratung angesiedelt sind, durch die Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbranche dazu genutzt, neue Absatzmärkte für „Produkte“ zu kreieren.

Konkret zeigen die Anzeigen wie Vermögenswerte durch hohe und teilweise unnötige Kosten dem Vermögen von Rentnergesellschaften entzogen werden. So stellt sich beispielsweise die Frage, wieso für die sich aus § 133 Abs. 3 UmwG ergebende zehnjährige Nachhaftung eine von einer Großbank aufgelegte Anleihe genutzt werden soll, wenn die Vermögenswerte ohnehin der Rentnergesellschaft zur Verfügung stehen und zur wirtschaftlichen Enthaftung lediglich der Zahlungsstrom der maximal fälligen Rentenzahlungen der ersten zehn Jahre verpfändet oder treuhänderisch gesichert werden muss.

Ebenso wird in dem Artikel suggeriert, dass attraktive (Über)-Renditen, die selbstverständlich mit höheren Risiken in der Kapitalanlage einhergehen, sowohl im Interesse des auslagernden, als auch im Interesse des aufnehmenden Unternehmens sind und die Unternehmen diesbezüglich sozusagen „in einem Boot sitzen“ würden. In der Realität nutzen risikoreiche Kapitalanlagen jedoch lediglich dem aufnehmenden Provider, der hierdurch seinen Ertrag aus der Transaktion vermehren will. Oberste Priorität des auslagernden Unternehmens und der beteiligten Berater muss die rechtssichere Haftungsfreistellung des Unternehmens von jedweden Nachhaftungsrisiken sein.

Dass bei renditegetriebenen Anbietern durch laufende Umschichtungen der Kapitalanlage und sonstige „Dienstleistungen“ darüber hinaus weitere Fees generiert und diese Beträge der Rentnergesellschaft und demnach mittelbar den Versorgungsberechtigten entzogen werden, ist ebenfalls Teil des Modells.

Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang ein Beitrag eines Finanzdienstleisters, der die Auslagerung deutscher Pensionsverpflichtungen mit dem „Pension Buy-Out“ angelsächsischer Prägung vergleicht und hierbei die unterschiedliche Systematik der einzelnen Absicherungsinstrumente verkennt. Vielmehr wird gelobt, dass der deutsche Markt weitestgehend unreguliert ist, sodass „deutlich höhere Risiken eingegangen werden können, um Überrenditen zu erzielen, die die Renditeanforderung der Kapitalgeber befriedigen“. Diese Aussage spricht für sich.

Ein wesentliches Thema im Komplex der Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen ist die Fragestellung der ausreichenden finanziellen Ausstattung der Rentnergesellschaft. Der Fachbeitrag in der NZA (siehe oben) arbeitet heraus, dass das BAG-Urteil aus 2008 (3 AZR 358/06) spätestens durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) als überholt anzusehen ist und die handelsrechtliche Bewertung der Pensionsrückstellung als Untergrenze eines Abgeltungsbetrages angesehen werden kann. Ebenso wurde aufgezeigt, dass sich das auslagernde Unternehmen der ordnungsgemäßen Ausstattung einer Rentnergesellschaft nicht dadurch entledigen kann, dass das aufnehmende Unternehmen „Eigenmittel“ zur Verfügung stellen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass diese Vermögenswerte im Verlauf oftmals ohnehin der Rentnergesellschaft wieder entzogen werden. Hierauf hat auch Schnitker in der aktuellen Ausgabe des Willemsen (Kap. 10 Rn. 626) zu Recht hingewiesen. Umso interessanter ist demnach der in den Anzeigen skizzierte Anwendungsfall eines Anbieters, der als notwendige Ausstattung der Rentnergesellschaft nach wie vor das oben genannte BAG-Urteil anfügt, jedoch suggeriert, dass etwaig zu diesem Betrag bestehende Lücken durch „Eigenkapital“ des aufnehmenden Unternehmens geschlossen werden.

Die in der in der Anzeigenserie im Manager Magazin skizzierten Modelle sehen wir kritisch. Deutsche Pensionsverpflichtungen dürfen nicht zum Spekulationsobjekt werden. Vielmehr gilt es primär Haftungsrisiken für das auslagernde Unternehmen und deren Organe zu vermeiden. Hierfür bedarf es einer vollständigen Transparenz und umfassender (betriebsrenten)rechtlicher Beratung.

Insofern gilt auch höchste Vorsicht in der Rechtsberatung: Die Freigabe oder Bescheinigung der (rechtlichen) Unbedenklichkeit einer intransparenten, renditegetriebene Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen kann zum Beratungsrisiko werden, wenn das abgebende Unternehmen später ggf. für hohe Millionenbeträge nachhaften muss.

Von De-Risk zu High-Risk: Die renditegetriebene Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen

In der aktuellen NZA (NZA 2026, 849) befasse ich mich gemeinsam mit den Rentenberatern und Beck-Autoren Sebastian Uckermann und Patrick Drees mit der Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen und damit verbundenen Risiken für Vorstände und Geschäftsführer.

Grundsätzlich stehen sich derzeit zwei unterschiedliche Modelle gegenüber: das betriebsrentenrechtlich geprägte Modell und das renditegetriebene Modell. Das betriebsrentenrechtliche Modell zielt primär auf die Absicherung typischer versicherungsmathematischer Risiken wie Langlebigkeit und Zinsentwicklung und ist in seiner Struktur durch Transparenz und konservative Anlageformen gekennzeichnet. Beim renditegetriebenen Modell rückt die Kapitalverwertung in den Vordergrund. Die betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen dienen hier oftmals lediglich als Vehikel, um Zugriff auf die zugrundeliegenden Vermögenswerte zu erlangen.

Zusammenfassend hält der Fachbeitrag in der NZA fest, dass renditegetriebene Ausgliederungsmodelle in einem deutlichen Spannungsverhältnis zum deutschen Renten- und Insolvenzschutzsystem stehen. Vielmehr sind sie, rechtlich betrachtet, Fremdkörper, die die Funktion des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) und die Grundprinzipien der betrieblichen Altersversorgung zu unterlaufen drohen. Vorzugswürdig sind daher Modelle, die sich strikt an betriebsrentenrechtlichen Zielsetzungen orientieren und keinen Anlage- oder Renditebezug aufweisen.

Dass in diesem Beratungsfeld weiterhin Aufklärungsarbeit nötig ist und die auslagernden Gesellschaften und insbesondere deren Organe über etwaige persönliche Haftungssituationen zu sensibilisieren sind, zeigt eine kürzlich im Manager Magazin (Ausgabe Mai 2026) erschienene Anzeigenreihe. 

Marktteilnehmer, die zum Großteil der Finanzdienstleistung entstammen, schildern hierbei ihre Vorgehensweise zum „De-Risking“ von Versorgungsverpflichtungen durch die Ausgliederung auf Rentnergesellschaften.

Leider werden, wie so oft im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Themen und Fallgestaltungen, die in der rechtlichen Beratung angesiedelt sind, durch die Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbranche dazu genutzt, neue Absatzmärkte für „Produkte“ zu kreieren.

Konkret zeigen die Anzeigen wie Vermögenswerte durch hohe und teilweise unnötige Kosten dem Vermögen von Rentnergesellschaften entzogen werden. So stellt sich beispielsweise die Frage, wieso für die sich aus § 133 Abs. 3 UmwG ergebende zehnjährige Nachhaftung eine von einer Großbank aufgelegte Anleihe genutzt werden soll, wenn die Vermögenswerte ohnehin der Rentnergesellschaft zur Verfügung stehen und zur wirtschaftlichen Enthaftung lediglich der Zahlungsstrom der maximal fälligen Rentenzahlungen der ersten zehn Jahre verpfändet oder treuhänderisch gesichert werden muss.

Ebenso wird in dem Artikel suggeriert, dass attraktive (Über)-Renditen, die selbstverständlich mit höheren Risiken in der Kapitalanlage einhergehen, sowohl im Interesse des auslagernden, als auch im Interesse des aufnehmenden Unternehmens sind und die Unternehmen diesbezüglich sozusagen „in einem Boot sitzen“ würden. In der Realität nutzen risikoreiche Kapitalanlagen jedoch lediglich dem aufnehmenden Provider, der hierdurch seinen Ertrag aus der Transaktion vermehren will. Oberste Priorität des auslagernden Unternehmens und der beteiligten Berater muss die rechtssichere Haftungsfreistellung des Unternehmens von jedweden Nachhaftungsrisiken sein.

Dass bei renditegetriebenen Anbietern durch laufende Umschichtungen der Kapitalanlage und sonstige „Dienstleistungen“ darüber hinaus weitere Fees generiert und diese Beträge der Rentnergesellschaft und demnach mittelbar den Versorgungsberechtigten entzogen werden, ist ebenfalls Teil des Modells.

Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang ein Beitrag eines Finanzdienstleisters, der die Auslagerung deutscher Pensionsverpflichtungen mit dem „Pension Buy-Out“ angelsächsischer Prägung vergleicht und hierbei die unterschiedliche Systematik der einzelnen Absicherungsinstrumente verkennt. Vielmehr wird gelobt, dass der deutsche Markt weitestgehend unreguliert ist, sodass „deutlich höhere Risiken eingegangen werden können, um Überrenditen zu erzielen, die die Renditeanforderung der Kapitalgeber befriedigen“. Diese Aussage spricht für sich.

Ein wesentliches Thema im Komplex der Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen ist die Fragestellung der ausreichenden finanziellen Ausstattung der Rentnergesellschaft. Der Fachbeitrag in der NZA (siehe oben) arbeitet heraus, dass das BAG-Urteil aus 2008 (3 AZR 358/06) spätestens durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) als überholt anzusehen ist und die handelsrechtliche Bewertung der Pensionsrückstellung als Untergrenze eines Abgeltungsbetrages angesehen werden kann. Ebenso wurde aufgezeigt, dass sich das auslagernde Unternehmen der ordnungsgemäßen Ausstattung einer Rentnergesellschaft nicht dadurch entledigen kann, dass das aufnehmende Unternehmen „Eigenmittel“ zur Verfügung stellen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass diese Vermögenswerte im Verlauf oftmals ohnehin der Rentnergesellschaft wieder entzogen werden. Hierauf hat auch Schnitker in der aktuellen Ausgabe des Willemsen (Kap. 10 Rn. 626) zu Recht hingewiesen. Umso interessanter ist demnach der in den Anzeigen skizzierte Anwendungsfall eines Anbieters, der als notwendige Ausstattung der Rentnergesellschaft nach wie vor das oben genannte BAG-Urteil anfügt, jedoch suggeriert, dass etwaig zu diesem Betrag bestehende Lücken durch „Eigenkapital“ des aufnehmenden Unternehmens geschlossen werden.

Die in der in der Anzeigenserie im Manager Magazin skizzierten Modelle sehen wir kritisch. Deutsche Pensionsverpflichtungen dürfen nicht zum Spekulationsobjekt werden. Vielmehr gilt es primär Haftungsrisiken für das auslagernde Unternehmen und deren Organe zu vermeiden. Hierfür bedarf es einer vollständigen Transparenz und umfassender (betriebsrenten)rechtlicher Beratung.

Insofern gilt auch höchste Vorsicht in der Rechtsberatung: Die Freigabe oder Bescheinigung der (rechtlichen) Unbedenklichkeit einer intransparenten, renditegetriebene Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen kann zum Beratungsrisiko werden, wenn das abgebende Unternehmen später ggf. für hohe Millionenbeträge nachhaften muss.

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