Autoren
Dr. Maximilian Otto Houf, Valentin Deppenkemper
Datum

02. April 2024

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I. Gesetzliche (Neu-)Regelung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wurde in § 711 Abs. 1 S. 1 BGB eine Neuregelung in das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgenommen, die eigentlich selbstverständlich klingt:

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter.“

Die Regelung gilt kraft Verweisung für die offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB), für die Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB) sowie für die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 4 PartGG). Erstmals wird damit die Übertragbarkeit von Anteilen an einer Personengesellschaft kodifiziert und die bisherige Rechtspraxis in Gesetzesform gegossen. Zuvor fand diese Regelung sich regelmäßig in den Satzungen der GbRs. Interessant ist die Regelung, da – als ein Motiv – der Gesetzgeber die Attraktivität der GbR (gegen die GmbH) stärken und ihre Regelungen kodifizieren wollte. Gewählt wurde – im Gegensatz zur GmbH – eine Verschärfung der Regelungen durch eine gesetzliche Vinkulierung, mithin ein gesetzlich normiertes Zustimmungserfordernis. Im Gegensatz dazu sind die Geschäftsanteile bei der GmbH – sofern nicht anders in der Satzung bestimmt – frei veräußerlich, § 15 Abs. 1 GmbHG.

II. Zustimmung der Gesellschafter

Die Zustimmung zur Anteilsübertragung kann auf verschiedene Weise erfolgen: Möglich ist eine – vorherige oder nachträgliche – Zustimmung im Einzelfall. Ebenso kann die Zustimmung antizipiert im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Die Zustimmung muss grundsätzlich einstimmig erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichend ein Mehrheitserfordernis genügen lassen. Dies ist insbesondere empfehlenswert für einen Gesellschafter, der die Mehrheit der Anteile hält und flexibel über seine Anteile verfügen möchte.

Ein Formulierungsbeispiel für eine entsprechende Mehrheitsklausel lautet:

„Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil oder Teile hiervon sind mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, die hierüber mit einer Mehrheit von 75 % aller Stimmen entscheidet.“

Möglich ist auch, eine Zustimmungspflicht der Gesellschafter zur Anteilsübertragung zu vereinbaren. Diese wird in der Praxis meist verbunden mit einem Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter hinsichtlich des zu veräußernden Anteils. Machen diese von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, können sie durch den Gesellschaftsvertrag verpflichtet werden, der Anteilsveräußerung zuzustimmen. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn wichtige, in der Person des Erwerbers liegende Gründe entgegenstehen.

Nicht möglich ist der GbR der Erwerb und das Halten eigener Anteile, § 711 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch dies stellt einen Unterschied zur GmbH dar, welche eigene Geschäftsanteile erwerben kann, vgl. § 33 GmbHG.

III. Form

Das Gesetz erfordert keine besondere Form für die Übertragung des Gesellschaftsanteils als Verfügungsgeschäft im Sinne des § 413 BGB oder für das Verpflichtungsgeschäft; mithin können die Anteile an Personengesellschaften gem. §§ 413, 398 BGB frei übertragen werden, sofern nichts anderes vereinbart wird. Dies gilt selbst dann, wenn zum Vermögen der GbR Gegenstände wie zum Beispiel Grundstücke (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Anteile an einer GmbH (§ 15 Abs. 3, 4 BGB) gehören, für deren Übertragung oder die hierauf gerichtete Verpflichtung die notarielle Beurkundung erforderlich ist.

IV. Folgen für die Praxis

Die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften ist nunmehr ausdrücklich qua Gesetz anerkannt. Die Gesellschafter der betreffenden Gesellschaften müssen überlegen, ob sie eine Übertragung antizipiert im Gesellschaftsvertrag zulassen oder jeweils im Einzelfall zugunsten einer Übertragung votieren wollen. Im Fall einer gesellschaftsvertraglichen antizipierten Zustimmung muss geregelt werden, ob ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist oder ein Mehrheitsbeschluss genügt. Äußerst empfehlenswert sind gleichwohl der Normierung eine ausdrückliche und umfassende Regelung in der Satzung der GbR.

Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften nach dem MoPeG

I. Gesetzliche (Neu-)Regelung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wurde in § 711 Abs. 1 S. 1 BGB eine Neuregelung in das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgenommen, die eigentlich selbstverständlich klingt:

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter.“

Die Regelung gilt kraft Verweisung für die offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB), für die Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB) sowie für die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 4 PartGG). Erstmals wird damit die Übertragbarkeit von Anteilen an einer Personengesellschaft kodifiziert und die bisherige Rechtspraxis in Gesetzesform gegossen. Zuvor fand diese Regelung sich regelmäßig in den Satzungen der GbRs. Interessant ist die Regelung, da – als ein Motiv – der Gesetzgeber die Attraktivität der GbR (gegen die GmbH) stärken und ihre Regelungen kodifizieren wollte. Gewählt wurde – im Gegensatz zur GmbH – eine Verschärfung der Regelungen durch eine gesetzliche Vinkulierung, mithin ein gesetzlich normiertes Zustimmungserfordernis. Im Gegensatz dazu sind die Geschäftsanteile bei der GmbH – sofern nicht anders in der Satzung bestimmt – frei veräußerlich, § 15 Abs. 1 GmbHG.

II. Zustimmung der Gesellschafter

Die Zustimmung zur Anteilsübertragung kann auf verschiedene Weise erfolgen: Möglich ist eine – vorherige oder nachträgliche – Zustimmung im Einzelfall. Ebenso kann die Zustimmung antizipiert im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Die Zustimmung muss grundsätzlich einstimmig erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichend ein Mehrheitserfordernis genügen lassen. Dies ist insbesondere empfehlenswert für einen Gesellschafter, der die Mehrheit der Anteile hält und flexibel über seine Anteile verfügen möchte.

Ein Formulierungsbeispiel für eine entsprechende Mehrheitsklausel lautet:

„Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil oder Teile hiervon sind mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, die hierüber mit einer Mehrheit von 75 % aller Stimmen entscheidet.“

Möglich ist auch, eine Zustimmungspflicht der Gesellschafter zur Anteilsübertragung zu vereinbaren. Diese wird in der Praxis meist verbunden mit einem Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter hinsichtlich des zu veräußernden Anteils. Machen diese von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, können sie durch den Gesellschaftsvertrag verpflichtet werden, der Anteilsveräußerung zuzustimmen. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn wichtige, in der Person des Erwerbers liegende Gründe entgegenstehen.

Nicht möglich ist der GbR der Erwerb und das Halten eigener Anteile, § 711 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch dies stellt einen Unterschied zur GmbH dar, welche eigene Geschäftsanteile erwerben kann, vgl. § 33 GmbHG.

III. Form

Das Gesetz erfordert keine besondere Form für die Übertragung des Gesellschaftsanteils als Verfügungsgeschäft im Sinne des § 413 BGB oder für das Verpflichtungsgeschäft; mithin können die Anteile an Personengesellschaften gem. §§ 413, 398 BGB frei übertragen werden, sofern nichts anderes vereinbart wird. Dies gilt selbst dann, wenn zum Vermögen der GbR Gegenstände wie zum Beispiel Grundstücke (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Anteile an einer GmbH (§ 15 Abs. 3, 4 BGB) gehören, für deren Übertragung oder die hierauf gerichtete Verpflichtung die notarielle Beurkundung erforderlich ist.

IV. Folgen für die Praxis

Die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften ist nunmehr ausdrücklich qua Gesetz anerkannt. Die Gesellschafter der betreffenden Gesellschaften müssen überlegen, ob sie eine Übertragung antizipiert im Gesellschaftsvertrag zulassen oder jeweils im Einzelfall zugunsten einer Übertragung votieren wollen. Im Fall einer gesellschaftsvertraglichen antizipierten Zustimmung muss geregelt werden, ob ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist oder ein Mehrheitsbeschluss genügt. Äußerst empfehlenswert sind gleichwohl der Normierung eine ausdrückliche und umfassende Regelung in der Satzung der GbR.

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