Mit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) am 1. Januar 2025 werden zahlreiche Formerfordernisse im deutschen Recht gelockert und die Textform nach § 126b BGB zugelassen. Eine zentrale Änderung betrifft das NachwG, das ab dem 01.01.2025 den digitalen Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen ermöglicht. Das NachwG soll mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit in der Arbeitswelt schaffen. Es verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über einen umfangreichen Katalog wesentlicher Arbeitsbedingungen nach § 2 NachwG zu informieren. Bislang konnte diese Informationspflicht nur durch Aushändigung einer schriftlichen Unterlage erfüllt werden.
Anknüpfend an unseren Blogbeitrag zum Thema „Digitales Arbeitsrecht 2025 und BEG IV: Arbeitsverträge, Altersgrenzen und Nachweise komplett elektronisch“ werden unter Ziffer A. die Bereiche dargestellt, in denen ab dem 1. Januar 2025 zukünftig die Textform nach § 126b BGB ausreicht. Ziffer B. gibt einen Überblick über die Bereiche, in denen die Textform auch nach dem Jahr 2025 nicht ausreichend sein wird.
Diese Übersichten sind eine rechtlich unverbindliche informatorische Darstellung. Sie stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt eine solche nicht. Seitz übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
A. Textform ausreichend
Insbesondere folgende Bereiche sind ab dem 01. Januar 2024 von der Erleichterung des Formerfordernisses der Textform nach § 126b BGB betroffen[1]:
Bereich | Gegenstand | Gesetzliche Grundlage (Geltung ab dem 01.01.2025) |
Arbeitsrecht | Altersrente und Kündigungsschutz: Befristung von Arbeitsverhältnissen auf Erreichen der Regelaltersgrenze / Ausnahme von § 14 Abs. 4 TzBfG, der grds. Schriftform für Befristungsklauseln fordert | § 41 Abs. 2 SGB VI |
Nachweispflicht (nicht vertragliche Vereinbarung): Erstmalige Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses | § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG | |
Nachweispflicht (nicht vertragliche Vereinbarung): Nachweis der Arbeitsbedingungen bei Änderungen, es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt ausdrücklich eine schriftliche Form; Ausnahmen für bestimmte Branchen | § 3 Abs. 2 NachwG | |
Handelsrecht | Frachtgeschäft: Haftungserweiterung für den Frachtführer | § 437 Abs. 1 S. 2 HGB |
Seefrachtverträge: Empfangsbekenntnis durch Verfrachter | § 486 Abs. 1 S. 2 HGB | |
Seefrachtverträge: Vertragliche Erweiterung der Haftung des Verfrachters | § 509 Abs. 2 HGB | |
Personenbeförderungsverträge: Vertragliche Erweiterung der Haftung des Beförderers | § 546 Abs. 1 S. 2 HGB | |
Verjährung: Erklärungen und Vereinbarungen zur Verjährung | § 609 Abs. 2 S. 2 HGB | |
Bundesrechtsanwaltsordnung | Vergütung: Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften | § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO |
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen | § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO | |
Zustimmungserklärung zur vertraglichen Begrenzung von Ersatzansprüchen | § 52 Abs. 2 S. 3 BRAO | |
Bürgerliches Gesetzbuch | Vereinsrecht: Beschlussfassung ohne Versammlung | § 32 Abs. 3 BGB |
Vereinsrecht: Zustimmung nicht erschienener Mitglieder bei Änderung des Zweckes eines Vereins | § 33 Abs. 1 S. 2 BGB | |
Schuldübernahme: Mitteilung des Veräußerers bei Übernahme einer Hypothekenschuld | § 416 Abs. 2 S. 2 BGB | |
Mietrecht: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung | § 574b Abs. 1 S. 1 BGB | |
Mietrecht: Geltung des Mietvertrags für unbestimmte Zeit bei Abschluss nicht in Textform (§ 550 BGB) | § 578 Abs. 1 BGB | |
Pachtrecht: Geltung des Landpachtvertrags für unbestimmte Zeit bei Abschluss nicht in Textform | § 585a BGB | |
Pachtrecht: Befristung der Kündigung eines Pachtverhältnisses | § 594a Abs. 1 S. 3 BGB | |
Pachtrecht: Widersprucherklärung und Mitteilung der Erben bei Tod des Pächters | § 594d Abs. 2 S. 3 BGB | |
Pachtrecht: Erklärung des Pächters zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses | § 595 Abs. 4 S. 1 BGB | |
Einführungsgesetz zum BGB | Informationspflicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen | Art. 247a § 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zum BGB |
Informationspflicht bei Überziehungsmöglichkeiten | Art. 247a § 2 Abs. 1 Einführungsgesetz zum BGB | |
Umwandlungsgesetz | Gläubigerschutz: Anmeldung des Anspruchs durch Gläubiger bei Verschmelzungsvorgängen | § 22 Abs. 1 S. 1 UmwG |
Verlangen der Prüfung der Verschmelzung bei einem eingetragenen Verein | § 100 S. 2 UmwG | |
Aktiengesetz | Mitteilungspflichten | § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 4, 5 AktG |
Mitteilungspflichten der Gesellschaft | § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 AktG | |
Mitteilung der Hauptgesellschaft an die eingegliederte Gesellschaft bei Ende der Eingliederung | § 327 Abs. 2 AktG | |
Mitteilung über Höhe der Beteiligung bei wechselseitig beteiligten Unternehmen | § 328 Abs. 4 AktG | |
SE-Ausführungsgesetz | Gläubigerschutz: Anmeldung des Anspruchs der Gläubiger der Gesellschaft (SE) bei Sitzverlegung | § 13 Abs. 1 S. 1 SE-Ausführungsgesetz |
GmbHG | Einverständniserklärung mit der Abgabe der Stimmen in Textform bei Gesellschafterversammlung | § 48 Abs. 2 GmbHG |
Genossenschaftsgesetz | Satzung der Genossenschaft | § 5 Genossenschaftsgesetz |
Anforderungen an beizufügende Satzung bei Anmeldung der Genossenschaft (konkret: Erklärung von mindestens drei Personen in Textform, dass sie in der Gründerversammlung Mitglied geworden sind) | § 11 Abs. 2 Nr. 1 lit. b Genossenschaftsgesetz | |
Beitrittserklärung und Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung | § 15 Abs. 1 S. 1, 3 Genossenschaftsgesetz | |
Beitrittserklärung zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen | § 15b Abs. 1 S. 1 Genossenschaftsgesetz | |
Mitgliederdarlehen: Zustimmung zu Änderung der Zweckbindung zugunsten eines anderen zulässigen Investitionsvorhabens | § 21b Abs. 3 S. 2 Genossenschaftsgesetz | |
Stimmvollmacht | § 43 Abs. 5 S. 2 Genossenschaftsgesetz | |
Kündigung der Mitgliedschaft durch Mitglied | § 65 Abs. 2 S. 1 Genossenschaftsgesetz | |
Kündigung der Mitgliedschaft durch Mitglied wegen Aufgabe des Wohnsitzes | § 67 S. 1 Genossenschaftsgesetz | |
Außerordentliches Kündigungsrecht | § 67a Abs. 2 S. 1 Genossenschaftsgesetz | |
Kündigung einzelner Geschäftsanteile durch Mitglied | § 67b Abs. 1 Genossenschaftsgesetz | |
Übertragung des Geschäftsguthabens durch Mitglied | § 76 Abs. 1 S. 1 Genossenschaftsgesetz | |
Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 Genossenschaftsgesetz | § 118 Abs. 2 S. 1 Genossenschaftsgesetz | |
SCE-Ausführungsgesetz | Erklärung der Ausschlagung gegenüber der Europäischen Gesellschaft | § 8 Abs. 3 S. 1 SCE-Ausführungsgesetzes |
Gläubigerschutz: Anmeldung des Anspruchs durch Gläubiger bei Sitzverlegung | § 11 Abs. 1 S. 1 SCE-Ausführungsgesetzes | |
Depotgesetz | Verwahrung: Depotbescheinigung zur Rechtsausübung | § 6 Abs. 2 S. 1 Depotgesetz |
Verwahrung: Ermächtigung zur Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften | § 12a Abs. 1 S. 1 Depotgesetz | |
Verwahrung: Mitteilung des Verwahrers über Eigentum an Wertpapieren | § 4 Abs. 2 Depotgesetz | |
Verwahrung: Ermächtigung des Hinterlegers zu Aufbewahrung durch Verwahrer oder dazu, sie einem Dritten zur Sammelverwahrung anzuvertrauen | § 5 Abs. 1 S. 2 Depotgesetz | |
Ermächtigungserklärung zur Tauschverwahrung | § 10 Abs. 1 S. 1 Depotgesetz | |
Verwahrung: Ermächtigung zur Verpfändung | § 12 Abs. 1 S. 2 Depotgesetz | |
Verwahrung: Ermächtigung des Verwahrers zur Aneignung oder Verfügung über das Eigentum | § 13 Abs. 1 S. 1 Depotgesetz | |
Erklärung des Hinterlegers zur Vereinbarung über unregelmäßige Verwahrung | § 15 Abs. 2 S. 1 Depotgesetz | |
Einkaufskommission: Erklärung des Kommissionärs zur Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses | § 19 Abs. 2 S. 2 Depotgesetz | |
Einkaufskommission: Mitteilung des Kommissionärs zur Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen des Kommittenten und Aufforderung des Kommittenten zur Übersendung des Stückeverzeichnisses | § 20 Abs. 2 und 3 S. 2 Depotgesetz | |
Einkaufskommission: Mitteilung des Kommissionärs gegenüber dem Kommittenten über Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen | § 21 Depotgesetz | |
Einkaufskommission: Erklärung des Kommittenten über Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen beim Auslandsgeschäft | § 22 Abs. 2 S. 2 Depotgesetz | |
Einkaufskommission: Zustimmung des Kommittenten zur Verschaffung von Miteigentum am Sammelbestand | § 24 Abs. 1 Depotgesetz | |
Schuldverschreibungsgesetz | Verlangen der Einberufung der Gläubigerversammlung | § 9 Abs. 1 S. 2 Schuldverschreibungsgesetz |
Vorsitz/Beschlussfähigkeit: Verzeichnis der in der Gläubigerversammlung erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretene Gläubiger | § 15 Abs. 2 S. 1 Schuldverschreibungsgesetz | |
Patentanwaltsordnung | Vergütung: Einwilligung des Mandanten zur Abtretung von Vergütungsforderungen oder Übertragung ihrer Einziehung | § 43a Abs. 2 S. 2 Patentanwaltsordnung |
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen | § 45b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Patentanwaltsordnung | |
Zustimmungserklärung zur Beschränkung der persönlichen Haftung auf Schadensersatz auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung | § 45b Abs. 2 S. 3 Patentanwaltsordnung | |
Urhebergesetz | Nutzungsrechte: Vertrag über unbekannte Nutzungsarten des Urhebers mit einer Verwertungsgesellschaft | § 31a Abs. 1 S. 2 UrhG |
Nutzungsrechte: Vertrag an künftigen Werken des Urhebers mit einer Verwertungsgesellschaft | § 40 Abs. 1 UrhG | |
Steuerberatungsgesetz | Gebührenordnung: Zustimmung des Mandanten zur Abtretung von Gebührenforderungen oder Übertragung ihrer Einziehung | § 64 Abs. 2 S. 2 Steuerberatungsgesetz |
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen | § 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz | |
Zustimmung zur Beschränkung der persönlichen Haftung auf Schadensersatz auf bestimmte Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung | § 67a Abs. 2 S. 2 Steuerberatungsgesetz | |
Wirtschaftsprüferordnung | Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen | § 54a Abs. 1 Nr. 1 Wirtschaftsprüferordnung |
Kapitalanlagegesetzbuch | Definition „Semiprofessioneller Anleger“: Angabe über Risikobewusstsein | § 1 Abs. 19 Nr. 33 lit. a bb) Kapitalanlagegesetzbuch |
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher | § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | Mitteilung des Anspruchs auf Teilzeit | § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
Begründung der Ablehnung der beanspruchten Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit | § 15 Abs. 7 S. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | |
Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit | § 15 Abs. 7 S. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | |
Ablehnung der Verteilung der Arbeitszeit | § 15 Abs. 7 S. 6 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz | |
Verlangen der Elternzeit | § 16 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | |
Pflegezeitgesetz | Ankündigung der Beanspruchung von Pflegezeit | § 3 Abs. 3 S. 1 Pflegezeitgesetz |
Ankündigung der Beanspruchung von Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Abs. 5 des Familienpflegezeitgesetzes | § 3 Abs. 3 S. 6 Pflegezeitgesetz | |
Familienpflegezeitgesetz | Ankündigung der Beanspruchung von Familienpflegezeit | § 2a Abs. 1 S. 1 Familienpflegezeitgesetz |
Ankündigung der Beanspruchung einer Freistellung in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit | § 2a Abs. 1 S. 6 Familienpflegezeitgesetz | |
Jugendarbeitsschutzgesetz | alle in diesem Gesetz als schriftlich vorgesehene Handlungen (außer § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21a Abs. 2) | § 1a Jugendarbeitsschutzgesetz |
B. Textform nicht ausreichend
Für bestimmte Rechtsgeschäfte bleiben weiterhin strenge Schriftformerfordernisse i.S.d. §§ 126, 126a BGB bestehen. Die folgende Übersicht zeigt exemplarisch Bereiche, in denen die Textform weiterhin nicht ausreichend ist[2]:
Bereich | Gegenstand | Gesetzliche Grundlage |
Arbeitsrecht | Kündigungen und Aufhebungsverträge von Arbeitsverhältnissen | § 623 BGB |
Befristungsvereinbarungen (mit Ausnahme der Befristung auf die Regelaltersgrenze, vgl. oben) | § 14 Abs. 4 TzBfG | |
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote | § 74 Abs. 1 HGB | |
Betriebsvereinbarungen | § 112 Abs. 1 BetrVG | |
Bürgschaften | Bürgschaftserklärungen | § 766 BGB |
Schuldanerkenntnisse | Abstrakte Schuldanerkenntnisse | § 781 BGB |
Verbraucherdarlehensverträge | Verträge mit Verbrauchern über Darlehen | § 492 BGB |
Wohnraummietverträge | Mietverträge über Wohnraum mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr | § 550 BGB |
Unternehmen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die besonders von Schwarzarbeit betroffen sind | Beispiel: Bau- und Gaststättengewerbe | § 2 Abs. 1 S. 6 NachwG |
Hinweis: Trotz der durch das BEG IV eingeführten Erleichterungen bleiben für die oben genannten Rechtsgeschäfte die strengen Schriftformerfordernisse bestehen. Es ist daher unerlässlich, bei der Gestaltung und dem Abschluss entsprechender Verträge die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, um die Wirksamkeit der Vereinbarungen sicherzustellen.