Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 01.01.2023 in Kraft und regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in Lieferketten. Der ursprüngliche Anwendungsbereich betraf lediglich Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit mehr als 3.000 inländischen Mitarbeitern, wobei dieser seit 01.01.2024 erweitert wurde und nunmehr auch Unternehmen mit mehr als 1.000 inländischen Mitarbeitern erfasst. Für diese Unternehmen sieht das LkSG verschiedene Sorgfalts-, Dokumentations- und Berichtspflichten sowie einen Bußgeldkatalog bei Nichteinhaltung dieser Pflichten vor. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass einige Regelungen im LkSG für die betroffenen Unternehmen überbordend und nicht praktikabel sind; daher wurde u.a. zum 03.09.2025 ein Gesetzesentwurf vom Bundeskabinett beschlossen –von Bundestag und Bundesrat jedoch noch nicht verabschiedet -, welcher die Berichtspflichten für Unternehmen in § 10 LkSG vollständig streichen soll.
Grundsätzliche Pflichten aus dem LkSG
Die Sorgfaltspflichten, die Unternehmen auferlegt werden, richten sich grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 LkSG. Darunter fallen die Pflichten zur Einrichtung eines Risikomanagements, zur Stellung eines betriebsinternen Zuständigen, regelmäßige Durchführung von Risikoanalysen, die Abgabe einer sog. Grundsatzerklärung sowie das Ergreifen verschiedener Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe im Fall von Verstößen. Auch die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens ist Pflicht. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten haben die Unternehmen ebenfalls zu dokumentieren; darüber sollte über die Dokumentation Bericht erstattet werden, wobei dieser Bericht sodann für sieben Jahre kostenfrei und öffentlich zugänglich zu machen wäre.
Praxiserfahrung: Übermäßige Bürokratie
Die Praxiserfahrungen seit Einführung des LkSG haben gezeigt, dass Pflichten teils überbordend sind – insbesondere durch die Berichtspflicht aus § 10 LkSG die Unternehmen übermäßig belastet würden – und das Gesetz volkswirtschaftliche Kosten verursacht, ohne einen wirklichen Nutzen zu liefern. Da das LkSG zeitlich vor der entsprechenden EU-Richtlinie – der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – in Kraft getreten ist und auch inhaltlich teilweise über EU-Richtlinien-Anforderungen hinausgeht, führt es außerdem zu einem Wettbewerbsnachteil für inländische Unternehmen, selbst auf dem Binnenmarkt.
Aktuell sind vom LkSG in Deutschland rund 5.200 Unternehmen betroffen. Die CSDDD hingegen sieht anders als das LkSG für den Anwendungsbereich lediglich eine Umsatzschwelle vor, welche bei EUR 450 Millionen liegt. Diese Limitierung auf umsatzstarke Unternehmen würde die Zahl der betroffenen Unternehmen in Deutschland halbieren.
Kritisiert wird in der Praxis zudem, dass für die Risikoanalyse nicht zwischen Zulieferern mit Sitz in Ländern mit hohen Standards und solchen mit Sitz in risikobehafteten Ländern differenziert wird. Durch eine solche Abstufung könnte der Aufwand für Unternehmen bei faktisch gleichbleibendem Risiko für Verstöße deutlich reduziert werden.
Reaktionen aus der Politik – Abschaffung des LkSG
Bereits im aktuellen Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung vereinbart, die Berichtspflichten über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Unternehmen gemäß § 10 LkSG (rückwirkend) abzuschaffen. Diese Gesetzesänderung wurde nun am 03.09.2025 vom Bundeskabinett beschlossen. Bereits zuvor wurde ein Inkrafttreten des ursprünglichen Gesetzes nach hinten verschoben, zuletzt bis zum 31.12.2025, sodass es faktisch nie Anwendung gefunden hatte. Bei der vorgenannten Abschaffung handelt es sich somit lediglich um eine Perpetuierung des aktuellen Zustandes und nicht um eine tatsächliche Erleichterung für Unternehmen. Allerdings wird mit der Gesetzesänderung auch der Katalog der Ordnungswidrigkeiten aus § 24 LkSG von dreizehn auf vier zusammengekürzt, womit nur noch besonders schwerwiegende Verstöße gegen Sorgfaltspflichten geahndet werden. In dieser Hinsicht wurde das Bundesamt für Finanzen und Ausfuhrkontrolle bereits angewiesen, nur noch die reduzierten Tatbestände anzuwenden, auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet worden ist. Aus diesen Änderungen sollen sich laut Bundeskabinett zumindest Einsparungen von jährlich EUR 4,1 Millionen durch den Entfall von Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft ergeben.
Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung dafür ein, die Belastungen durch Lieferkettensorgfaltspflichten auf europäischer Ebene möglichst gering zu halten. Dafür soll die CSDDD Mitte 2027 möglichst bürokratiearm umgesetzt werden und sodann das LkSG vollständig ersetzen. Damit ist der Weg zurück zu einem fairen europäischen Wettbewerb aufgezeichnet.
Dennoch bleibt die aktuelle Reaktion der Bundesregierung deutlich hinter den möglichen Entlastungen zurück, denn bereits im Koalitionsvertrag war ein Ausschluss der bürokratischen Übererfüllung der CSDDD vereinbart. Diesem entspricht der Gesetzgeber nunmehr nicht, da nicht alle über die CSDDD hinausgehenden Regelungen abgeschafft werden.
Fazit
Die Maßnahmen der Bundesregierung sind begrüßenswert. Dieser Schritt in Richtung Bürokratieabbau reduziert die Belastung von Unternehmen, wenngleich Vertreter der deutschen Wirtschaft auf die angekündigte umfassende Abschaffung des LkSG deutlich früher gehofft hatten und in dieser Hinsicht enttäuscht auf die Politik blicken. Trotz allem bleiben Rechtsunsicherheiten bestehen, insbesondere dadurch, dass noch keine Lesungen in Bundestag oder -rat terminiert sind, weshalb Unternehmen vermutlich weiterhin vorsorglich Berichte zur Dokumentation der Einhaltung der LkSG-Pflichten erstellen werden, bis der Übergang zur CSDDD vollzogen ist. Eine europaweite Angleichung der Vorschriften bleibt nach wie vor abzuwarten.






