Wie müssen Arbeitgeber bei der Erstellung der Wählerliste und der Einladung zur Wahlversammlung unterstützen?
- Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zudem müssen Sie den Wahlvorstand insbesondere bei der Feststellung der sog. „leitenden Angestellten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterstützen (§ 2 Abs. 2 Wahlordnung (WO)). Darüber hinaus müssen Arbeitgeber der zur Wahlversammlung einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag aushändigen (§ 28 Abs. 2 WO).
- Arbeitgeber tragen zudem die erforderlichen Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl verbunden sind. Dies umfasst unter anderem die Kosten für die Beschaffung von Stimmzetteln, Wahlurnen, Vordrucken, Portokosten bei Briefwahl etc., aber auch erforderliche Schulungskosten für Wahlvorstandsmitglieder im angemessenen Rahmen.
- Praxistipp: Für Arbeitgeber ist es sinnvoll, sich kooperativ zu verhalten, und den gesetzlich vorgesehenen Pflichten rechtzeitig nachzukommen. Gleichzeitig sollte aus Datenschutzgründen darauf geachtet werden, dass lediglich die erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden und keine „Übererfüllung“ stattfindet (lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Jens Neldner in dieser Ausgabe von Seitz Insights). Bei der Feststellung der leitenden Angestellten sollten zudem die für die Einstufung als leitende Anstellung maßgeblichen Merkmale transparent dokumentiert werden. Gleiches gilt insbesondere in Matrixstrukturen auch hinsichtlich der Merkmale, die zu einer (Nicht-)Zuordnung zu einem Betrieb führen, insb. bei Matrixmanagern (lesen Sie zur Zuordnung von Matrixmanagern in den Betrieb der von ihnen geführten Mitarbeiter: Seitz – BAG klärt: Matrix-Führungskräfte können bei der Betriebsratswahl in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein!).
Müssen / dürfen Arbeitgeber Betriebsmittel für Wahlwerbung bereitstellen?
- Arbeitgeber sind verpflichtet, den Kandidaten für die Betriebsratswahl unternehmenseigene Betriebsmittel in angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen, soweit hierdurch der Betriebsfrieden nicht gestört wird. Sie müssen dabei das Gebot der Chancengleichheit berücksichtigen und dürfen Wahlbewerber oder unterschiedliche Listen nicht unterschiedlich behandeln.
- Eine finanzielle Unterstützung lediglich einzelner Kandidaten oder Wahlvorschlagslisten mit dem Ziel der Wahlbeeinflussung ist unzulässig. Zulässig ist es aber, allen Kandidaten oder Listen die gleiche Unterstützung zu gewähren (z.B. Ermöglichung von Wahlvorbereitungen während der Arbeitszeit und Ermöglichung von Plakatierungen im Betrieb).
- Die Wahlbewerber und Wahlvorschlagslisten dürfen unternehmenseigene E-Mail-Accounts für Wahlkampfzwecke nur mit Zustimmung des Arbeitgebers nutzen. Die Weigerung eines Arbeitgebers, Wahlwerbung an Mitarbeiter weiterzuleiten, hat das Bundesarbeitsgericht nicht als Wahlbehinderung angesehen.
- Praxistipp: Wird einer Wahlvorschlagsliste der E-Mail-Verteiler zur Verfügung gestellt, muss der Arbeitgeber diesen zwar – auf Nachfrage der anderen Listen – diesen ebenfalls zur Verfügung stellen. Es besteht nach der Rechtsprechung (LAG Hamm v. 27.10.2015 – 7 TaBV 19/15) aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers, proaktiv auf alle Listen zuzugehen und diesen die Nutzung des E-Mail-Verteilers ebenfalls anzubieten. Hintergrund sei nach Ansicht des LAG, dass Wahlwerbung zugleich beinhalte „sich durch kreative und ansprechende Ideen gegenüber anderen Wahlbewerbern Vorteile zu verschaffen“, was legitim sei. Andererseits kann es aus Arbeitgebersicht vorteilhaft sein, wenn nur eine einzige (oder ggf. zwei) E-Mail(s) mit Wahlwerbung aller Listen an die Wahlberechtigten gesendet wird, als wenn jede Liste ihre eigenen ein bis zwei E-Mails übersendet.
Dürfen Arbeitgeber bestimmte Kandidaten oder Listen durch Sympathiebekundung unterstützen?
- Ja, nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16) stellen Sympathiebekundungen mit bestimmen Listen oder Kandidierenden keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar.
- Praxistipp: Es sollte aus praktischer Hinsicht sorgfältig abgewogen werden, ob und wie eine solche Sympathiebekundung erfolgt, damit die wohlgemeinte Unterstützung nicht den gegenteiligen Effekt hat.
Dürfen Arbeitgeber sich kritisch zu bestimmten Kandidaten äußern?
- Ja, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16) sind Arbeitgeber nicht zu strikter Neutralität verpflichtet, sondern untersagt sind durch § 20 Abs. 2 BetrVG nur die Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen. In der Literatur wird dies zum Teil kritisch gesehen.
- Sofern Arbeitgeber also Prognosen aufstellen (statt Nachteile anzudrohen) und nicht die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten – das bedeutet vor allem, dass sie sich nicht Schmähkritik und unwahrer Tatsachen bedienen –, bewegen sie sich auf sicherem Terrain. So dürfen Arbeitgeber beispielsweise in Aussicht stellen, dass eine Zusammenarbeit mit der einen Gruppe schwieriger verlaufen könnte als mit einer anderen. Insbesondere können auch kritische Äußerungen über den bisherigen Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder deren Arbeit betreffend (ohne Androhung von Nachteilen) getätigt werden (BAG v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16). Selbst die die Äußerung, „jeder, der Frau S seine Stimme bei der Betriebsratswahl gebe, begehe „Verrat““, hat das BAG noch als zulässig betrachtet (BAG v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16), was auf einen weiten Spielraum von Arbeitgebern im Rahmen der Meinungsfreiheit schließen lässt.
- Praxistipp: Das BAG hat in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 die Grenzen für Äußerungen von Arbeitgebern großzügig abgesteckt. Arbeitgeber können diese Spielräume (mit Bedacht) nutzen, um Wählerstimmen von bestimmten Kandidaten oder Listen wegzulotsen, die sie als eher betriebsschädigend ansehen. In der Planung sollte eine zu erwartende Gegenäußerung der kritisierten Liste bzw. der kritisierten Person aber ebenso berücksichtigt werden, wie die Folgen für das Betriebsklima und die zukünftige Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.
Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter anregen, eine „arbeitgeberfreundliche“ Liste aufzustellen und hierfür zu kandidieren?
- Ja, die Anregung eine alternative, möglicherweise „arbeitgeberfreundliche“ Liste aufzustellen und das gezielte Werben um eine Kandidatur auf dieser Liste können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig sein. Eine nach § 20 Abs. 2 BetrVG verbotene Wahlbeeinflussung wäre es allerdings, wenn Arbeitgeber potentiellen Kandidaten für ihre Kandidatur (oder Nicht-Kandidatur) einen Vorteil in Aussicht stellen, bspw. eine Gehaltserhöhung.






