Autoren
Dr. Kay Pipoh, Dr. Constantin Axer
Datum

11. September 2023

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Die Gefahr der unbemerkten Unwirksamkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten erfassenden Schiedsvereinbarungen durch Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024

Die Klärung von Streitigkeiten in Schiedsverfahren hat gegenüber Verfahren vor den staatlichen Gerichten Vor- und Nachteile. Als Vorteil empfinden Parteien oft die Vertraulichkeit von Schiedsverfahren und die regelmäßig im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren kürzere Verfahrensdauer sowie die Möglichkeit auf die Besetzung des Schiedsgerichts Einfluss nehmen zu können. Deshalb finden sich Schiedsvereinbarung, von denen regelmäßig auch Streitigkeiten über Gesellschafterbeschlüsse (sog. Beschlussmängelstreitigkeiten) erfasst werden, auch häufig in Personengesellschaftsverträgen oder in mit den Gesellschaftsverträgen verknüpften Schiedsverträgen.

Das zum 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (kurz: MoPeG) ändert unter anderem die Systematik von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personenhandelsgesellschaften. Hierdurch droht Schiedsvereinbarungen – jedenfalls soweit sie Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen – die unbemerkte Unwirksamkeit. Im Streitfall ist dies für die Parteien eine böse Überraschung mit erheblichem Unsicherheits- und Streitpotential, die sich vor Inkrafttreten des MoPeG gestalterisch zu verhindern anbietet.

„Schiedsfähigkeit“ von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften

Im Grunde braucht es nicht viel, damit Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht statt vor einem staatlichen Gericht auszutragen sind. Lediglich eine sogenannte „Schiedsvereinbarung“ (§ 1029 ZPO) zwischen den potentiellen Streitparteien. In Personengesellschaften findet sich diese entweder direkt im Gesellschaftsvertrag oder (wegen § 1035 Abs. 5 ZPO, weil Verbraucher als Gesellschafter beteiligt sind) in einem (meist) mit Bezug zum Gesellschaftsvertrag abgeschlossenen „Schiedsvertrag“. 

Als privatrechtlicher Vertrag muss die Schiedsvereinbarung allerdings auch wirksam sein. Nur dann ist der Weg zu den staatlichen Gerichten grundsätzlich versperrt (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Für Schiedsvereinbarungen, die (auch) Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen, waren die Bedingungen der Wirksamkeit lange umstritten. Heute ist grundsätzlich – mit Ausnahme insbesondere für die Aktiengesellschaft – klar, dass auch Beschlussmängelstreitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können. In insgesamt vier Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof dies und die Bedingungen der Wirksamkeit herausgearbeitet (BGH, Urt. v. 29.03.1996 – II ZR 124/95, NJW 1996, 1753 – Schiedsfähigkeit I; BGH, Urt. v. 06.04.2009 – II ZR 255/08, SchiedsVZ 2009, 233 – Schiedsfähigkeit II; BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194 – Schiedsfähigkeit III; BGH, Beschl. v. 23.09.2021 – I ZB 13/21, SchiedsVZ 2022, 86 – Schiedsfähigkeit IV). Während sich die Entscheidungen Schiedsfähigkeit I und Schiedsfähigkeit II auf Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH bezogen, waren Gegenstand der Entscheidungen Schiedsfähigkeit III und Schiedsfähigkeit IV Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften.

Auf diese Entscheidungen und die Kritik an ihnen soll hier nicht im Detail eingegangen werden. Nur so viel: Dreh- und Angelpunkt für die Wirksamkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten erfassenden Schiedsvereinbarungen ist das Beschlussmängelregime, das sich abhängig von Gesellschaftsform und der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen unterscheiden kann. Denn je nach Ausgestaltung folgt hieraus in Kombination mit der Schiedsgerichtsbarkeit ein Schutzdefizit der Gesellschafter.

Für Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH gilt: Die Klage ist gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Mitgesellschafter zu richten, die den unliebsamen Beschluss gefasst haben(§§ 246 Abs. 2 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG analog). Das Urteil entfaltet dann aber Wirkung für und gegen die Gesellschaft und alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob diese Parteien des Verfahrens waren (sog. erga-omnes-Wirkung, §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG).

Zur Absicherung beziehungsweise Legitimation dieser erga-omnes-Wirkung müssen alle Gesellschafter Kenntnis über die Klage erhalten, damit sie Gelegenheit haben, sich als sogenannte Nebenintervenienten (§ 66 ZPO) am Verfahren zu beteiligen und auf dieses Einfluss nehmen zu können (§§ 246 Abs. 4 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG). Damit es nicht zu divergierenden Entscheidungen kommt, ist für Beschlussmängelklagen das Landgericht am Sitz der Gesellschaft ausschließlich zuständig (§§ 246 Abs. 3 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG). Sind hier mehrere, den gleichen Beschluss betreffende Klagen anhängig, so sind diese zu einem Verfahren zu verbinden (§§ 246 Abs. 3 S. 6, 249 Abs. 2 S. 1 AktG).

Dem Schiedsspruch eines privaten Schiedsgerichts kommt diese erga-omnes-Wirkung jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht ohne Weiteres zu. Zwar haben Schiedssprüche gemäß § 1055 ZPO „die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils“, dies aber grundsätzlich nur „unter den Parteien“. Die Rechtskraft eines Schiedsspruchs ließe sich nur dann auf die nicht am Schiedsverfahren teilnehmenden Gesellschafter erweitern, wenn man die im Aktienrecht kodifizierten Regeln zur Rechtskrafterstreckung (§§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG) auch auf Schiedssprüche analog anwenden würde. 

Eben diese analoge Anwendung der erga-omnes-Wirkung hat der Bundesgerichtshof in SchiedsfähigkeitII für die GmbH bejaht, wenn die Schiedsvereinbarung nachfolgende vier Voraussetzungen erfüllt, mit denen die (o.g.) Besonderheiten des staatlichen Beschlussmängelklageverfahrens im Schiedsverfahren nachgebildet werden (sog. Gleichwertigkeitskautelen): 

  1. Die Schiedsvereinbarung muss mit Zustimmung aller Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder in einem gesonderten Vertrag festgeschrieben werden;
  2. Alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane müssen über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten;
  3. Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt;
  4. Alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten müssen bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen Schiedsfähigkeit III und Schiedsfähigkeit IV auf Personengesellschaften übertragen. Auch Schiedsvereinbarungen in bzw. für Personengesellschaften müssen danach – soweit sie Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen – die vorgenannten Voraussetzungen einhalten (Schiedsfähigkeit III), um wirksam zu sein.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn in der konkreten Personengesellschaft auch das Beschlussmängelregime der GmbH vereinbart ist, in dem Beschlussmängelklagen gegen die Gesellschaft zu richten sind (sog. Anfechtungsmodell). Dies muss der Gesellschaftsvertrag entsprechend vorsehen. Denn im gesetzlichen Ausgangspunkt sind Beschlussmängelklagen in Personengesellschaften gegen die Mitgesellschafter zu richten, die die Wirksamkeit des betreffenden Beschlusses behaupten (sog. Feststellungsmodell). In diesem Szenario, in dem ohnehin alle betroffenen Mitgesellschafter Klagegegner der Beschlussmängelklage sind, braucht es keiner Anordnung einer erga-omnes-Wirkung und keiner entsprechenden Absicherung. Deshalb bedarf es in diesem Szenario auch keiner besonderen Voraussetzungen für Schiedsvereinbarungen (Schiedsfähigkeit IV).

Erfüllt eine Schiedsvereinbarung die vorgenannten Gleichwertigkeitskautelen nicht, obwohl in dieser Gesellschaft für Beschlussmängelstreitigkeiten das Anfechtungsmodell gilt, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – insoweit, als sie für Beschlussmängelstreitigkeiten gilt (Schiedsfähigkeit IV) – nach § 138 BGB unwirksam.

Das Feststellungsmodell als für Personengesellschaften derzeitig im Ausgangspunkt vorgesehenes Beschlussmängelregime

Im derzeit geltenden Recht ist das Feststellungsmodell das gesetzlich vorgesehene Beschlussmängelregime in Personengesellschaften. Vereinbaren die Gesellschafter einer Personengesellschaft also im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes, sind richtige Klagegegner einer Beschlussmängelklage die Mitgesellschafter, die die Wirksamkeit des entsprechenden Beschlusses behaupten, nicht die Gesellschaft selbst.

Mit Blick auf Beschlussmängelstreitigkeiten erfassende Schiedsvereinbarungen in Personengesellschaften gilt dementsprechend heute: 

Solange der Gesellschaftsvertrag nichts zum Beschlussmängelregime regelt, gilt das gesetzlich vorgesehene Feststellungsmodell. Für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung kommt es also auf die Einhaltung der o.g. Anforderungen des BGH nicht an. Wird im Gesellschaftsvertrag jedoch vom Feststellungsmodell abgewichen und das Anfechtungsmodell vereinbart, dann muss die Schiedsvereinbarung (wie bei der GmbH, in der das Anfechtungsmodell von Gesetzes wegen gilt) die oben genannten Gleichwertigkeitskautelen erfüllen, um wirksam zu sein. 

Änderungen des Beschlussmängelregimes durch das MoPeG

Durch das zum 1. Januar 2024 in Kraft tretende MoPeG wird das für Personenhandelsgesellschaften gesetzlich vorgesehene Beschlussmängelregime an das Beschlussmängelregime der GmbH angeglichen, während es für nichtkaufmännische Gesellschaften (insbesondere die GbR) unverändert bleibt. So wird in § 113 Abs. 2 HGB n.F. festgelegt, dass Beschlussmängelklagen gegen die Gesellschaft zu richten sind, während das Urteil gemäß § 113 Abs. 6 HGB n.F. Wirkung gegen alle Gesellschafter entfaltet, auch wenn sie nicht Partei des Verfahrens waren (erga-omnes-Wirkung). 

Wie auch im Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften (s.o.), sind die übrigen Gesellschafter gemäß § 113 Abs. 3 HGB n.F. über die Klage zu informieren, damit sie dem Rechtsstreit beitreten können. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 113 Abs. 1 HGB n.F.). Sind dort mehrere Beschlussmängelklagen anhängig, sind diese zu verbinden (§ 113 Abs. 4 S. 2 HGB n.F.).

Durch die Einführung von § 113 HGB dreht sich die gesetzliche Ausgangslage für Personenhandelsgesellschaften also zugunsten eines mit dem Anfechtungsmodell der Kapitalgesellschaften (jedenfalls in Bezug auf die hier relevanten Eigenschaften) vergleichbaren Modells um. Auch weiterhin können die Gesellschafter aber vom gesetzlichen Modell abweichen und die Geltung des derzeit geltenden Feststellungsmodells vereinbaren (sog. opt-out).

Zukünftig gilt also: Solange der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt, ist eine Beschlussmängelklage gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Mitgesellschafter zu richten.

Konsequenzen für Beschlussmängelstreitigkeiten erfassende Schiedsvereinbarungen

Diese Änderung des gesetzlichen Leitbilds des Beschlussmängelregimes in Personenhandelsgesellschaften, hat erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten erfassende Schiedsvereinbarungen.

Denn die gesetzliche Ausgangslage bei den Personenhandelsgesellschaften wird zukünftig (weitestgehend) der bei den Kapitalgesellschaften entsprechen, die den Bundesgerichtshof in Schiedsfähigkeit II die besonderen Anforderungen an Beschlussmängelstreitigkeiten erfassende Schiedsvereinbarung aufstellen ließ. 

So dreht sich ab dem 1. Januar 2024 in gefährlicher und nicht sofort offensichtlicher Art und Weise die Logik der Notwendigkeit der Einhaltung der besonderen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen aus Schiedsfähigkeit II in Personenhandelsgesellschaften um. Während im geltenden Recht gilt: Solange keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vorgenommen wird, braucht es auch die besonderen Voraussetzungen aus Schiedsfähigkeit II nicht. Fortan ist die Logik: Wenn keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vorgenommen wird, bedarf es – gerade dann! – für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung der Einhaltung der besonderen Anforderungen aus Schiedsfähigkeit II.

Konsequenz dieser Umkehrung der Logik wird sein, dass all die Schiedsvereinbarungen, die nach Schiedsfähigkeit IV derzeit noch wirksam sind, ab dem 1. Januar 2024 (unbemerkt) unwirksam sein werden.

Deshalb wird in der Literatur eine „breitflächige“ (Liebscher, in: Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 1. Aufl. 2022, § 5 Rn. 169) Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften vorhergesagt. Für die GbR hingegen bleibt es bei der derzeit geltenden Logik.

Gestalterische Verhinderung 

Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften, die im Gesellschaftsvertrag vom gesetzlichen Leitbild des Feststellungsmodells bislang nicht durch Vereinbarung des Anfechtungsmodells abgewichen sind und die potenzielle Beschlussmängelstreitigkeiten auch nach dem In-Kraft-Treten des MoPeG am 1. Januar 2024 in einem Schiedsverfahren austragen wollen, müssen deshalb gestalterisch tätig werden. Um die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu bewahren, müssen sie entweder durch Regelung im Gesellschaftsvertrag zum Feststellungsmodell optieren, oder die Schiedsvereinbarung an die Anforderungen des BGH aus Schiedsfähigkeit II anpassen. 

Letzteres geschieht dann zumeist durch Verwendung einer entsprechenden Musterklausel und durch Inkorporation einer entsprechenden, die Anforderungen erfüllenden Schiedsordnung (bspw. der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit und ihrer Ergänzenden Regeln für Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten). Auch dies will (nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Diskussionen um die Reichweite der DIS-Musterklausel) im Einzelfall gut überlegt und dem gesellschaftsvertraglichen System angepasst sein. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Personengesellschaftsverträge mit Schiedsvereinbarungen

Die Gefahr der unbemerkten Unwirksamkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten erfassenden Schiedsvereinbarungen durch Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024

Die Klärung von Streitigkeiten in Schiedsverfahren hat gegenüber Verfahren vor den staatlichen Gerichten Vor- und Nachteile. Als Vorteil empfinden Parteien oft die Vertraulichkeit von Schiedsverfahren und die regelmäßig im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren kürzere Verfahrensdauer sowie die Möglichkeit auf die Besetzung des Schiedsgerichts Einfluss nehmen zu können. Deshalb finden sich Schiedsvereinbarung, von denen regelmäßig auch Streitigkeiten über Gesellschafterbeschlüsse (sog. Beschlussmängelstreitigkeiten) erfasst werden, auch häufig in Personengesellschaftsverträgen oder in mit den Gesellschaftsverträgen verknüpften Schiedsverträgen.

Das zum 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (kurz: MoPeG) ändert unter anderem die Systematik von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personenhandelsgesellschaften. Hierdurch droht Schiedsvereinbarungen – jedenfalls soweit sie Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen – die unbemerkte Unwirksamkeit. Im Streitfall ist dies für die Parteien eine böse Überraschung mit erheblichem Unsicherheits- und Streitpotential, die sich vor Inkrafttreten des MoPeG gestalterisch zu verhindern anbietet.

„Schiedsfähigkeit“ von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften

Im Grunde braucht es nicht viel, damit Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht statt vor einem staatlichen Gericht auszutragen sind. Lediglich eine sogenannte „Schiedsvereinbarung“ (§ 1029 ZPO) zwischen den potentiellen Streitparteien. In Personengesellschaften findet sich diese entweder direkt im Gesellschaftsvertrag oder (wegen § 1035 Abs. 5 ZPO, weil Verbraucher als Gesellschafter beteiligt sind) in einem (meist) mit Bezug zum Gesellschaftsvertrag abgeschlossenen „Schiedsvertrag“. 

Als privatrechtlicher Vertrag muss die Schiedsvereinbarung allerdings auch wirksam sein. Nur dann ist der Weg zu den staatlichen Gerichten grundsätzlich versperrt (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Für Schiedsvereinbarungen, die (auch) Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen, waren die Bedingungen der Wirksamkeit lange umstritten. Heute ist grundsätzlich – mit Ausnahme insbesondere für die Aktiengesellschaft – klar, dass auch Beschlussmängelstreitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können. In insgesamt vier Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof dies und die Bedingungen der Wirksamkeit herausgearbeitet (BGH, Urt. v. 29.03.1996 – II ZR 124/95, NJW 1996, 1753 – Schiedsfähigkeit I; BGH, Urt. v. 06.04.2009 – II ZR 255/08, SchiedsVZ 2009, 233 – Schiedsfähigkeit II; BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194 – Schiedsfähigkeit III; BGH, Beschl. v. 23.09.2021 – I ZB 13/21, SchiedsVZ 2022, 86 – Schiedsfähigkeit IV). Während sich die Entscheidungen Schiedsfähigkeit I und Schiedsfähigkeit II auf Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH bezogen, waren Gegenstand der Entscheidungen Schiedsfähigkeit III und Schiedsfähigkeit IV Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften.

Auf diese Entscheidungen und die Kritik an ihnen soll hier nicht im Detail eingegangen werden. Nur so viel: Dreh- und Angelpunkt für die Wirksamkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten erfassenden Schiedsvereinbarungen ist das Beschlussmängelregime, das sich abhängig von Gesellschaftsform und der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen unterscheiden kann. Denn je nach Ausgestaltung folgt hieraus in Kombination mit der Schiedsgerichtsbarkeit ein Schutzdefizit der Gesellschafter.

Für Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH gilt: Die Klage ist gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Mitgesellschafter zu richten, die den unliebsamen Beschluss gefasst haben(§§ 246 Abs. 2 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG analog). Das Urteil entfaltet dann aber Wirkung für und gegen die Gesellschaft und alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob diese Parteien des Verfahrens waren (sog. erga-omnes-Wirkung, §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG).

Zur Absicherung beziehungsweise Legitimation dieser erga-omnes-Wirkung müssen alle Gesellschafter Kenntnis über die Klage erhalten, damit sie Gelegenheit haben, sich als sogenannte Nebenintervenienten (§ 66 ZPO) am Verfahren zu beteiligen und auf dieses Einfluss nehmen zu können (§§ 246 Abs. 4 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG). Damit es nicht zu divergierenden Entscheidungen kommt, ist für Beschlussmängelklagen das Landgericht am Sitz der Gesellschaft ausschließlich zuständig (§§ 246 Abs. 3 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG). Sind hier mehrere, den gleichen Beschluss betreffende Klagen anhängig, so sind diese zu einem Verfahren zu verbinden (§§ 246 Abs. 3 S. 6, 249 Abs. 2 S. 1 AktG).

Dem Schiedsspruch eines privaten Schiedsgerichts kommt diese erga-omnes-Wirkung jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht ohne Weiteres zu. Zwar haben Schiedssprüche gemäß § 1055 ZPO „die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils“, dies aber grundsätzlich nur „unter den Parteien“. Die Rechtskraft eines Schiedsspruchs ließe sich nur dann auf die nicht am Schiedsverfahren teilnehmenden Gesellschafter erweitern, wenn man die im Aktienrecht kodifizierten Regeln zur Rechtskrafterstreckung (§§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG) auch auf Schiedssprüche analog anwenden würde. 

Eben diese analoge Anwendung der erga-omnes-Wirkung hat der Bundesgerichtshof in SchiedsfähigkeitII für die GmbH bejaht, wenn die Schiedsvereinbarung nachfolgende vier Voraussetzungen erfüllt, mit denen die (o.g.) Besonderheiten des staatlichen Beschlussmängelklageverfahrens im Schiedsverfahren nachgebildet werden (sog. Gleichwertigkeitskautelen): 

  1. Die Schiedsvereinbarung muss mit Zustimmung aller Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder in einem gesonderten Vertrag festgeschrieben werden;
  2. Alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane müssen über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten;
  3. Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt;
  4. Alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten müssen bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen Schiedsfähigkeit III und Schiedsfähigkeit IV auf Personengesellschaften übertragen. Auch Schiedsvereinbarungen in bzw. für Personengesellschaften müssen danach – soweit sie Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen – die vorgenannten Voraussetzungen einhalten (Schiedsfähigkeit III), um wirksam zu sein.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn in der konkreten Personengesellschaft auch das Beschlussmängelregime der GmbH vereinbart ist, in dem Beschlussmängelklagen gegen die Gesellschaft zu richten sind (sog. Anfechtungsmodell). Dies muss der Gesellschaftsvertrag entsprechend vorsehen. Denn im gesetzlichen Ausgangspunkt sind Beschlussmängelklagen in Personengesellschaften gegen die Mitgesellschafter zu richten, die die Wirksamkeit des betreffenden Beschlusses behaupten (sog. Feststellungsmodell). In diesem Szenario, in dem ohnehin alle betroffenen Mitgesellschafter Klagegegner der Beschlussmängelklage sind, braucht es keiner Anordnung einer erga-omnes-Wirkung und keiner entsprechenden Absicherung. Deshalb bedarf es in diesem Szenario auch keiner besonderen Voraussetzungen für Schiedsvereinbarungen (Schiedsfähigkeit IV).

Erfüllt eine Schiedsvereinbarung die vorgenannten Gleichwertigkeitskautelen nicht, obwohl in dieser Gesellschaft für Beschlussmängelstreitigkeiten das Anfechtungsmodell gilt, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – insoweit, als sie für Beschlussmängelstreitigkeiten gilt (Schiedsfähigkeit IV) – nach § 138 BGB unwirksam.

Das Feststellungsmodell als für Personengesellschaften derzeitig im Ausgangspunkt vorgesehenes Beschlussmängelregime

Im derzeit geltenden Recht ist das Feststellungsmodell das gesetzlich vorgesehene Beschlussmängelregime in Personengesellschaften. Vereinbaren die Gesellschafter einer Personengesellschaft also im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes, sind richtige Klagegegner einer Beschlussmängelklage die Mitgesellschafter, die die Wirksamkeit des entsprechenden Beschlusses behaupten, nicht die Gesellschaft selbst.

Mit Blick auf Beschlussmängelstreitigkeiten erfassende Schiedsvereinbarungen in Personengesellschaften gilt dementsprechend heute: 

Solange der Gesellschaftsvertrag nichts zum Beschlussmängelregime regelt, gilt das gesetzlich vorgesehene Feststellungsmodell. Für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung kommt es also auf die Einhaltung der o.g. Anforderungen des BGH nicht an. Wird im Gesellschaftsvertrag jedoch vom Feststellungsmodell abgewichen und das Anfechtungsmodell vereinbart, dann muss die Schiedsvereinbarung (wie bei der GmbH, in der das Anfechtungsmodell von Gesetzes wegen gilt) die oben genannten Gleichwertigkeitskautelen erfüllen, um wirksam zu sein. 

Änderungen des Beschlussmängelregimes durch das MoPeG

Durch das zum 1. Januar 2024 in Kraft tretende MoPeG wird das für Personenhandelsgesellschaften gesetzlich vorgesehene Beschlussmängelregime an das Beschlussmängelregime der GmbH angeglichen, während es für nichtkaufmännische Gesellschaften (insbesondere die GbR) unverändert bleibt. So wird in § 113 Abs. 2 HGB n.F. festgelegt, dass Beschlussmängelklagen gegen die Gesellschaft zu richten sind, während das Urteil gemäß § 113 Abs. 6 HGB n.F. Wirkung gegen alle Gesellschafter entfaltet, auch wenn sie nicht Partei des Verfahrens waren (erga-omnes-Wirkung). 

Wie auch im Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften (s.o.), sind die übrigen Gesellschafter gemäß § 113 Abs. 3 HGB n.F. über die Klage zu informieren, damit sie dem Rechtsstreit beitreten können. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 113 Abs. 1 HGB n.F.). Sind dort mehrere Beschlussmängelklagen anhängig, sind diese zu verbinden (§ 113 Abs. 4 S. 2 HGB n.F.).

Durch die Einführung von § 113 HGB dreht sich die gesetzliche Ausgangslage für Personenhandelsgesellschaften also zugunsten eines mit dem Anfechtungsmodell der Kapitalgesellschaften (jedenfalls in Bezug auf die hier relevanten Eigenschaften) vergleichbaren Modells um. Auch weiterhin können die Gesellschafter aber vom gesetzlichen Modell abweichen und die Geltung des derzeit geltenden Feststellungsmodells vereinbaren (sog. opt-out).

Zukünftig gilt also: Solange der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt, ist eine Beschlussmängelklage gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Mitgesellschafter zu richten.

Konsequenzen für Beschlussmängelstreitigkeiten erfassende Schiedsvereinbarungen

Diese Änderung des gesetzlichen Leitbilds des Beschlussmängelregimes in Personenhandelsgesellschaften, hat erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten erfassende Schiedsvereinbarungen.

Denn die gesetzliche Ausgangslage bei den Personenhandelsgesellschaften wird zukünftig (weitestgehend) der bei den Kapitalgesellschaften entsprechen, die den Bundesgerichtshof in Schiedsfähigkeit II die besonderen Anforderungen an Beschlussmängelstreitigkeiten erfassende Schiedsvereinbarung aufstellen ließ. 

So dreht sich ab dem 1. Januar 2024 in gefährlicher und nicht sofort offensichtlicher Art und Weise die Logik der Notwendigkeit der Einhaltung der besonderen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen aus Schiedsfähigkeit II in Personenhandelsgesellschaften um. Während im geltenden Recht gilt: Solange keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vorgenommen wird, braucht es auch die besonderen Voraussetzungen aus Schiedsfähigkeit II nicht. Fortan ist die Logik: Wenn keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vorgenommen wird, bedarf es – gerade dann! – für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung der Einhaltung der besonderen Anforderungen aus Schiedsfähigkeit II.

Konsequenz dieser Umkehrung der Logik wird sein, dass all die Schiedsvereinbarungen, die nach Schiedsfähigkeit IV derzeit noch wirksam sind, ab dem 1. Januar 2024 (unbemerkt) unwirksam sein werden.

Deshalb wird in der Literatur eine „breitflächige“ (Liebscher, in: Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 1. Aufl. 2022, § 5 Rn. 169) Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften vorhergesagt. Für die GbR hingegen bleibt es bei der derzeit geltenden Logik.

Gestalterische Verhinderung 

Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften, die im Gesellschaftsvertrag vom gesetzlichen Leitbild des Feststellungsmodells bislang nicht durch Vereinbarung des Anfechtungsmodells abgewichen sind und die potenzielle Beschlussmängelstreitigkeiten auch nach dem In-Kraft-Treten des MoPeG am 1. Januar 2024 in einem Schiedsverfahren austragen wollen, müssen deshalb gestalterisch tätig werden. Um die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu bewahren, müssen sie entweder durch Regelung im Gesellschaftsvertrag zum Feststellungsmodell optieren, oder die Schiedsvereinbarung an die Anforderungen des BGH aus Schiedsfähigkeit II anpassen. 

Letzteres geschieht dann zumeist durch Verwendung einer entsprechenden Musterklausel und durch Inkorporation einer entsprechenden, die Anforderungen erfüllenden Schiedsordnung (bspw. der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit und ihrer Ergänzenden Regeln für Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten). Auch dies will (nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Diskussionen um die Reichweite der DIS-Musterklausel) im Einzelfall gut überlegt und dem gesellschaftsvertraglichen System angepasst sein. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

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