Der Pension Buy-out ist vollzogen, die Pensionsverpflichtungen sind abgespalten und das erforderliche Vermögen wurde auf die Rentnergesellschaft übertragen. Damit ist die Transaktion gesellschaftsrechtlich zunächst abgeschlossen – das wirtschaftliche Risiko für das abgebende Unternehmen muss es aber noch lange nicht sein.
Wie wir bereits in unserem Beitrag dieser Reihe „Pension Buy-out auf Risiko: Wenn die Rentnergesellschaft das Pensionsvermögen verspielt“ dargestellt haben, können insbesondere eine risikoreiche Kapitalanlage, hohe Gebühren und sonstige Vermögensabflüsse bei renditeorientierten Anbietern dazu führen, dass eine ursprünglich ausreichend finanzierte Rentnergesellschaft im Laufe der Zeit erheblich an Substanz verliert. Für das abgebende Unternehmen ist dies vor allem während der zehnjährigen Nachhaftungsperiode des § 133 Abs. 3 UmwG relevant. Denn soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Nachhaftung vorliegen, kann eine wirtschaftliche Verschlechterung der Rentnergesellschaft letztlich wieder zu einem eigenen Haftungsrisiko des abgebenden Rechtsträgers werden (sog. Bumerang-Effekt).
Gerade deshalb sollte die Akte mit dem Vollzug der Abspaltung nicht geschlossen werden. Besteht über Jahre ein wirtschaftlich relevantes Nachhaftungsrisiko fort, gehört dieses Risiko in das laufende Risikomanagement des Unternehmens. Vorstand und Geschäftsführung müssen sich eine angemessene Informationsgrundlage verschaffen, erkennbare Risiken bewerten und – soweit rechtlich und tatsächlich möglich – Maßnahmen ergreifen, um eine weitere Verschlechterung zu verhindern. Während der Nachhaftungsperiode sollte die Rentnergesellschaft deshalb mindestens einmal jährlich einem strukturierten Risiko-Check unterzogen werden; treten besondere Auffälligkeiten auf, kann selbstverständlich auch eine engmaschigere Überwachung erforderlich sein.
Aber was muss eine solche Due Diligence eigentlich umfassen? Die folgende Checkliste gibt einen ersten Überblick.
Die Due-Diligence-Checkliste
1. Reicht das Vermögen noch aus?
Ausgangspunkt jeder Prüfung sollte ein belastbarer Soll-Ist-Vergleich sein. Zu klären ist, welches Vermögen ursprünglich auf die Rentnergesellschaft übertragen wurde, welches Vermögen heute noch vorhanden ist, welche Rentenzahlungen zwischenzeitlich geleistet wurden und wie sich auf der anderen Seite die Pensionsverpflichtungen entwickelt haben. Dabei genügt der Blick auf die handelsrechtliche Bilanz allein regelmäßig nicht. Entscheidend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung, ob das vorhandene Vermögen unter realistischen Annahmen weiterhin ausreicht, um die übernommenen Versorgungsverpflichtungen langfristig zu erfüllen. Ergeben sich gegenüber dem ursprünglichen Finanzierungskonzept wesentliche Abweichungen, sollten diese nachvollziehbar erklärt und dokumentiert werden.
2. Wo steckt das Pensionsvermögen?
Im nächsten Schritt ist die Kapitalanlage vollständig offenzulegen und nach Anlage- und Risikoklassen aufzuschlüsseln. Dabei sollte insbesondere erkennbar werden, welcher Anteil des Vermögens etwa in Fest- und Tagesgeldern, Anleihen, Aktien, Fonds, Immobilien, Private Equity, Private Debt, strukturierten Produkten oder sonstigen illiquiden Anlagen investiert ist. Besondere Aufmerksamkeit verdienen renditegetriebene Geschäftsmodelle, bei denen ein höherer erwarteter Ertrag regelmäßig mit höheren Markt-, Ausfall- oder Liquiditätsrisiken einhergeht. Für das nachhaftende Unternehmen ist deshalb nicht interessant, welche Rendite mit dem Portfolio erzielt werden soll, sondern vor allem, welches Verlustpotenzial besteht und welche Folgen sich daraus für die Fähigkeit der Rentnergesellschaft ergeben können, ihre Versorgungsverpflichtungen dauerhaft zu erfüllen.
3. Welche Verluste und Risiken sind bereits entstanden?
Die Prüfung darf sich nicht auf bereits realisierte Verluste beschränken. Ebenso relevant sind unrealisierte Kursverluste, Wertberichtigungen, erkennbare Ausfallrisiken und sonstige stille Lasten. Bei nicht börsennotierten oder illiquiden Anlagen sollte darüber hinaus hinterfragt werden, nach welchen Methoden die jeweiligen Vermögenswerte bewertet werden und wie belastbar diese Bewertungen tatsächlich sind. Gerade bei komplexen oder illiquiden Portfolios kann die wirtschaftliche Situation einer Rentnergesellschaft erheblich schlechter sein, als es ein bloßer Blick auf Buchwerte oder die bisherige Zahlungsfähigkeit vermuten lässt.
4. Welche Gelder sind außerhalb der Rentenzahlungen abgeflossen?
Ein besonderer Schwerpunkt der Due Diligence sollte auf sämtlichen Vermögensabflüssen liegen, die nicht unmittelbar der Erfüllung der übernommenen Versorgungsverpflichtungen dienen. Deshalb sollten sämtliche seit der letzten Prüfung erfolgten Zahlungen – beziehungsweise bei der erstmaligen Prüfung sämtliche Zahlungen seit Errichtung der Rentnergesellschaft – vollständig aufgelistet und erläutert werden. Hierzu gehören insbesondere Management- und Asset-Management-Fees, Fondsgebühren, Vermittlungs- und Vertriebsprovisionen, Strukturierungsgebühren, Beratungs- und Administrationskosten, Transaktionskosten, Erfolgsvergütungen sowie sonstige Zahlungen an Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzvehikel oder Dienstleister. Für jede wesentliche Zahlung sollte nachvollziehbar sein, wer sie erhalten hat, welche Leistung dafür erbracht wurde, auf welcher vertraglichen oder sonstigen Rechtsgrundlage sie beruht und ob ihre Höhe angemessen erscheint. Denn jeder Betrag, der die Rentnergesellschaft auf diesem Wege verlässt, reduziert das Vermögen, das zur Finanzierung der Betriebsrenten zur Verfügung steht.
5. Sind Gelder an verbundene Unternehmen oder Personen geflossen?
Besonders sorgfältig sollten Zahlungen an Unternehmen oder Personen untersucht werden, die gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell mit der Rentnergesellschaft, deren Gesellschaftern, dem Anbieter oder dessen Organen verbunden sind. Solche Zahlungen sind nicht per se unzulässig, verlangen aber eine erhöhte Transparenz. Zu prüfen sind insbesondere Rechtsgrund und tatsächliche Gegenleistung, die Marktüblichkeit der vereinbarten Konditionen sowie mögliche Interessenkonflikte. Gerade bei komplexen Anbieterstrukturen sollte zudem untersucht werden, ob Vergütungen auf mehreren Ebenen derselben Unternehmensgruppe anfallen und dadurch ein erheblicher Teil der ursprünglich übertragenen Mittel mittelbar an verbundene Gesellschaften zurückfließt.
6. Wie häufig wurde das Portfolio umgeschichtet – und aus welchem Grund?
Auch wesentliche Umschichtungen des Anlagevermögens sollten nachvollzogen werden. Für Käufe, Verkäufe und Reinvestitionen ist zu prüfen, aus welchem wirtschaftlichen Grund sie vorgenommen wurden und ob sie mit der langfristigen Finanzierung der Pensionsverpflichtungen vereinbar waren. Gleichzeitig sollte transparent gemacht werden, welche Gebühren, Provisionen, Ausgabeaufschläge, Transaktionskosten oder sonstigen Vergütungen durch die jeweilige Umschichtung ausgelöst wurden und an wen diese geflossen sind. Häufige Umschichtungen können wirtschaftlich gerechtfertigt sein; sie verdienen aber besondere Aufmerksamkeit, wenn mit jeder Transaktion neue Vergütungsansprüche entstehen oder Unternehmen aus dem Umfeld des Anbieters auf mehreren Ebenen an den Transaktionen verdienen.
7. Was kostet die Struktur insgesamt?
Die isolierte Betrachtung einzelner Gebührenpositionen kann ein falsches Bild vermitteln. Sinnvoll ist deshalb eine jährliche Gesamtkostenbetrachtung, in der sämtliche unmittelbar und mittelbar durch die Rentnergesellschaft getragenen Kosten zusammengeführt werden. Management, Asset Management, Fondsgebühren, Beratung, Administration, Transaktionen und sonstige Dienstleistungen sollten sowohl absolut als auch im Verhältnis zum durchschnittlich verwalteten Vermögen ausgewiesen werden. Zusätzlich sollte betrachtet werden, welcher Betrag seit Übertragung der Pensionsverpflichtungen kumuliert für solche Kosten abgeflossen ist. Erst eine solche Total-Cost-Betrachtung macht sichtbar, welchen wirtschaftlichen Preis die gewählte Struktur tatsächlich hat und in welchem Umfang das für die Betriebsrenten vorgesehene Vermögen durch laufende Kosten aufgezehrt wird.
8. Was passiert, wenn die Kapitalmärkte nicht mitspielen?
Eine ordnungsgemäße Due Diligence darf nicht nur die Vergangenheit untersuchen, sondern muss auch einen Blick auf mögliche zukünftige Belastungen werfen. Hierfür sollte das Portfolio anhand plausibler Stressszenarien untersucht werden, beispielsweise bei deutlichen Kursverlusten an den Aktienmärkten, steigenden Ausfallquoten, Wertverlusten bei illiquiden Anlagen oder einer Kombination mehrerer negativer Entwicklungen. Für das abgebende Unternehmen ist dabei insbesondere zu untersuchen, wie sich solche Szenarien auf die Deckung der Pensionsverpflichtungen und damit mittelbar auf das eigene Nachhaftungsrisiko auswirken würden. Während der gesetzlichen Nachhaftungsperiode ist das Anlagerisiko der Rentnergesellschaft deshalb jedenfalls wirtschaftlich nicht ausschließlich ein fremdes Risiko.
9. Ist ausreichend Liquidität für die künftigen Rentenzahlungen vorhanden?
Neben der bilanziellen und wirtschaftlichen Vermögenslage sollte auch die Liquidität der Rentnergesellschaft untersucht werden. Eine Gesellschaft kann ihre laufenden Renten heute noch ohne Schwierigkeiten bedienen und dennoch bereits strukturelle Probleme aufweisen, wenn ein wesentlicher Teil ihres Vermögens langfristig gebunden oder nur unter erheblichen Abschlägen liquidierbar ist. Eine mehrjährige Liquiditätsplanung sollte deshalb den erwarteten Rentenzahlungen die tatsächlich verfügbaren beziehungsweise rechtzeitig liquidierbaren Vermögenswerte gegenüberstellen. Auf diese Weise lässt sich erkennen, ob künftig Vermögenswerte möglicherweise zu ungünstigen Zeitpunkten veräußert werden müssen und dadurch zusätzliche Verluste drohen.
10. Wie groß ist das eigene Nachhaftungsrisiko?
Am Ende der Due Diligence muss die Perspektive wieder auf das abgebende Unternehmen gerichtet werden. Zu quantifizieren ist, in welcher Größenordnung eine eigene Inanspruchnahme aus der gesetzlichen Nachhaftung überhaupt denkbar ist, wie lange die jeweilige Nachhaftungsperiode noch läuft und welche vertraglichen Informations-, Kontroll-, Sicherungs- oder Einflussrechte gegenüber der Rentnergesellschaft beziehungsweise dem Anbieter bestehen. Ebenso sollten vorhandene Garantien, Freistellungen und sonstige Sicherheiten daraufhin überprüft werden, ob sie rechtlich durchsetzbar und wirtschaftlich werthaltig sind. Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung und die daraus gezogenen Konsequenzen sollten schließlich dem zuständigen Organ vorgelegt und dessen Befassung angemessen dokumentiert werden.
Warum sollte diese Prüfung mindestens einmal jährlich stattfinden?
Eine gesetzliche Vorschrift, wonach eine abgespaltene Rentnergesellschaft ausdrücklich „einmal jährlich einer Due Diligence zu unterziehen“ wäre, existiert nicht. Eine entsprechende Überwachungspflicht lässt sich vielmehr aus den allgemeinen organschaftlichen Sorgfalts-, Informations- und Risikosteuerungspflichten herleiten.
Für Vorstände einer Aktiengesellschaft verlangt § 93 Abs. 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters; unternehmerische Entscheidungen müssen auf der Grundlage angemessener Informationen getroffen werden. § 91 Abs. 2 AktG verpflichtet den Vorstand darüber hinaus, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Für Geschäftsführer einer GmbH statuiert § 43 Abs. 1 GmbHG den entsprechenden allgemeinen Sorgfaltsmaßstab. Besteht aufgrund der zehnjährigen Nachhaftung nach § 133 Abs. 3 UmwG ein wirtschaftlich relevantes Risiko fort, spricht daher viel dafür, dieses Risiko nicht nur einmalig im Zeitpunkt der Abspaltung zu bewerten, sondern in das laufende Risikomanagement des abgebenden Unternehmens einzubeziehen.
Ein mindestens jährlicher strukturierter Review erscheint hierfür regelmäßig als sachgerechter Mindeststandard, weil in diesem Rhythmus typischerweise aktualisierte Jahresabschlüsse, Vermögensstände, Anlageberichte und Kosteninformationen zur Verfügung stehen und die Entwicklung über längere Zeiträume vergleichbar gemacht werden kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Unternehmen nach einem auffälligen Befund bis zum nächsten Jahresreview abwarten dürfte. Ergeben sich zwischenzeitlich Hinweise auf erhebliche Anlageverluste, ungewöhnliche Vermögensabflüsse, Änderungen der Anlagestrategie oder sonstige relevante Verschlechterungen, kann eine unverzügliche Befassung erforderlich sein.
Hinzu kommt der allgemeine Rechtsgedanke, dass ein erkennbarer Schaden nicht sehenden Auges weiter anwachsen gelassen werden sollte. § 254 Abs. 2 BGB bringt diesen Gedanken der Schadensabwendung und Schadensminderung für das Schadensersatzrecht zum Ausdruck. Die eigentliche organschaftliche Pflicht zum Umgang mit einem erkannten eigenen Unternehmensrisiko folgt jedoch insbesondere aus den gesellschaftsrechtlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten. Wer als Organ Kenntnis von einer erheblichen wirtschaftlichen Gefährdung erlangt, muss sich deshalb nicht nur informieren, sondern auch prüfen, welche rechtlich verfügbaren und wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos ergriffen werden können.
Was ist zu tun, wenn die Due Diligence Auffälligkeiten zeigt?
Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt zunächst davon ab, welche Art von Problem die Prüfung offenlegt. In der Praxis sind insbesondere zwei Konstellationen zu unterscheiden, die allerdings auch gleichzeitig auftreten können: Einerseits kann sich zeigen, dass das Vermögen zwar grundsätzlich noch vorhanden ist, aufgrund einer renditeorientierten oder sonst risikoreichen Anlagestrategie aber bereits erhebliche Verluste entstanden sind oder weitere Verluste drohen. Andererseits kann die Untersuchung ergeben, dass das Pensionsvermögen durch Gebühren, Provisionen oder sonstige Zahlungen reduziert wurde, deren Rechtsgrund, Angemessenheit oder wirtschaftlicher Nutzen für die Rentnergesellschaft zweifelhaft erscheint.
Bei einer zu risikoreichen Kapitalanlage sollte zunächst geprüft werden, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, auf eine Änderung der Anlagestrategie hinzuwirken. Je nach konkreter Vertrags- und Gesellschaftsstruktur kann etwa ein De-Risking des Portfolios, der Abbau besonders volatiler oder illiquider Positionen, die Reduzierung von Konzentrationsrisiken oder eine stärkere Ausrichtung der Anlage an Sicherheit und Liquidität in Betracht kommen. Auch eine Übertragung des verbliebenen Bestands auf einen anderen geeigneten Anbieter beziehungsweise eine andere Struktur kann zu untersuchen sein. Eine deutlich defensivere Anlage – im Einzelfall etwa unter verstärkter Nutzung von Festgeld oder anderen risikoarmen Anlagen – kann insbesondere dann erwägenswert sein, wenn während der verbleibenden Nachhaftungsperiode weitere Verluste möglichst vermieden werden sollen.
Bei auffälligen Gebühren, Provisionen oder sonstigen Vermögensabflüssen ist dagegen zunächst deren Rechtsgrundlage aufzuarbeiten. Es ist zu untersuchen, ob die jeweiligen Zahlungen wirksam vereinbart und tatsächlich geschuldet waren, ob eine entsprechende Gegenleistung erbracht wurde und ob die Vergütung angemessen war. Besondere Aufmerksamkeit verdienen wiederum Zahlungen an verbundene Unternehmen und Personen. Ergeben sich Anhaltspunkte für rechtsgrundlose, pflichtwidrige oder anderweitig unzulässige Vermögensabflüsse, sind mögliche Rückforderungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen Zahlungsempfänger, Organmitglieder oder sonstige Verantwortliche zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Zahlungen zu ergreifen.
Besonders kritisch wird es, wenn beide Entwicklungen zusammentreffen, das Pensionsvermögen also einerseits durch Anlageverluste und andererseits durch Gebühren oder sonstige Abflüsse aufgezehrt wird. In einer solchen Situation kann eine bloße Fortsetzung der jährlichen Beobachtung nicht genügen. Vielmehr sollte zeitnah geprüft werden, ob die Anlagestrategie geändert, kostenintensive Mandate beendet oder angepasst, Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, zusätzliche Sicherheiten verlangt oder weitergehende gesellschafts- beziehungsweise umwandlungsrechtliche Strukturmaßnahmen ergriffen werden können.
Auch eine erneute Übertragung der Versorgungsverpflichtungen und des verbliebenen Vermögens auf eine andere geeignete Struktur oder eine einvernehmliche Re-Integration in Betracht zu ziehen, kann Teil dieser Prüfung sein. Von einer „Rückabwicklung“ der ursprünglichen Abspaltung sollte allerdings juristisch nicht vorschnell gesprochen werden. Eine wirksam vollzogene Abspaltung wird durch eine spätere wirtschaftliche Fehlentwicklung nicht ohne Weiteres rückwirkend beseitigt. In Betracht kommen vielmehr – abhängig von der konkreten Ausgangsstruktur und den bestehenden vertraglichen Rechten – neue gesellschafts- oder umwandlungsrechtliche Maßnahmen, mit denen Verpflichtungen und Vermögen erneut übertragen oder anderweitig abgesichert werden.
Muss die Rentnergesellschaft die erforderlichen Informationen überhaupt herausgeben?
Eine Due Diligence funktioniert selbstverständlich nur, wenn die Rentnergesellschaft die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Bei einem seriösen Anbieter sollte dies keine Diskussion auslösen: Wer fremde Versorgungsverpflichtungen und das zu ihrer Finanzierung übertragene Vermögen dauerhaft übernimmt, sollte dem Unternehmen, das während der gesetzlichen Nachhaftungsperiode weiterhin einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt sein kann, jederzeit transparent Auskunft über Vermögensbestand, Kapitalanlage, Wertentwicklung, Kosten und wesentliche Vermögensabflüsse geben. Verweigert eine Rentnergesellschaft eine solche Transparenz, wäre dies deshalb bereits für sich genommen ein Warnsignal.
Schwieriger ist die Frage, ob ein entsprechender Informations- und Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn im Rahmen der ursprünglichen Transaktion keine ausdrücklichen Informations- oder Kontrollrechte vereinbart wurden. Vieles spricht dafür, einen solchen Anspruch jedenfalls während der gesetzlichen Nachhaftungsperiode aus der zwischen den Beteiligten bestehenden vertraglichen Sonderverbindung und den hieraus folgenden Rücksichtnahme- und Treuepflichten gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB herzuleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich aus § 242 BGB eine Auskunftspflicht als Nebenverpflichtung ergeben, wenn der Berechtigte über Bestehen oder Umfang seiner Rechte entschuldbar im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Informationen unschwer erteilen kann. Genau diese Interessenlage kann bei einer abgespaltenen Rentnergesellschaft bestehen: Das abgebende Unternehmen haftet für die von § 133 Abs. 3 UmwG erfassten Versorgungsverpflichtungen noch bis zu zehn Jahre nach, während die für die Beurteilung dieses Risikos maßgeblichen Informationen über Vermögensbestand, Anlagepolitik, Verluste, Gebühren und sonstige Abflüsse regelmäßig ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend im Herrschafts- und Kenntnisbereich der Rentnergesellschaft beziehungsweise ihres Anbieters liegen. § 133 Abs. 3 UmwG sieht für die dort erfassten Versorgungsverpflichtungen ausdrücklich eine zehnjährige Nachhaftungsfrist vor.
Für eine solche Herleitung spricht zusätzlich der besondere Schutzzweck, den die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bei der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft anerkennt. Das Bundesarbeitsgericht geht bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz davon aus, dass den übertragenden Arbeitgeber grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten und die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen erfüllen kann; eine Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auslösen. Das BAG begründet dies gerade mit der besonderen Gefahrenlage, die dadurch entsteht, dass mit der Ausgliederung ein Wechsel des Versorgungsschuldners erfolgt und die Möglichkeiten des Umwandlungsrechts nicht zulasten der Versorgungsberechtigten genutzt werden sollen. Daraus folgt zwar nicht unmittelbar ein höchstrichterlich bereits festgestellter Auskunftsanspruch des abgebenden Unternehmens gegen die Rentnergesellschaft. Die Wertung spricht aber dafür, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Pflichten nicht auf den Vollzugstag zu verengen. Solange das abgebende Unternehmen aufgrund der gesetzlichen Nachhaftung weiterhin ein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt, muss es grundsätzlich in die Lage versetzt werden, dieses Risiko zu beurteilen und auf erkennbare Fehlentwicklungen zu reagieren.
Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Information wäre vor diesem Hintergrund besonders problematisch: Einerseits bliebe das abgebende Unternehmen gesetzlich einem Nachhaftungsrisiko ausgesetzt und wäre organschaftlich gehalten, dieses Risiko zu überwachen; andererseits könnte ihm die Rentnergesellschaft gerade diejenigen Informationen vorenthalten, ohne die eine solche Überwachung faktisch unmöglich wäre. Je stärker die angeforderten Informationen unmittelbar der Beurteilung des konkreten Nachhaftungsrisikos dienen und je leichter sie von der Rentnergesellschaft bereitgestellt werden können, desto stärker spricht deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben für eine entsprechende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Umfang und Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs bleiben allerdings von der konkreten Vertrags- und Transaktionsstruktur abhängig. Für künftige Pension-Buy-out-Transaktionen empfiehlt es sich daher in jedem Fall, umfassende Informations-, Prüfungs- und Kontrollrechte ausdrücklich vertraglich zu vereinbaren, anstatt ihre spätere Durchsetzung allein auf ergänzende gesetzliche Nebenpflichten stützen zu müssen.
Fazit: Zehn Jahre Nachhaftung bedeuten zehn Jahre hinschauen
Ein Pension Buy-out endet aus Sicht des Risikomanagements nicht mit dem Closing. Solange für das abgebende Unternehmen eine relevante gesetzliche Nachhaftung fortbesteht, sollte es auch wissen, wie sich die wirtschaftliche Situation der Rentnergesellschaft und das zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen übertragene Vermögen entwickeln. Eine mindestens jährliche strukturierte Due Diligence schafft hierfür die notwendige Informationsgrundlage und ermöglicht es dem zuständigen Organ, auf Fehlentwicklungen rechtzeitig zu reagieren.
Im Kern muss der jährliche Check drei Fragen beantworten: Ist das zur Finanzierung der Renten benötigte Vermögen noch in ausreichender Höhe vorhanden, wie und mit welchem Risiko ist es angelegt und welche Gelder sind außerhalb der eigentlichen Rentenzahlungen aus der Rentnergesellschaft abgeflossen? Lassen sich diese Fragen nicht belastbar beantworten, besteht nicht nur ein Transparenzproblem. Das abgebende Unternehmen kennt dann möglicherweise sein eigenes Nachhaftungsrisiko nicht – und kann folglich auch nicht beurteilen, ob und welche Maßnahmen zur Begrenzung dieses Risikos erforderlich sind.






