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27. Februar 2026

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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az.: IX ZR 127/24) im Wirecard-Prozess ein klares Ausrufezeichen gesetzt: An der Schnittstelle von Insolvenzrecht und Anlegerschutz schafft das Urteil einerseits Klarheit, sorgt aber andererseits auch für Frust – nicht nur bei den von Wirecard getäuschten Aktionären, sondern bei Anlegern im Allgemeinen. Der IX. Zivilsenat entschied, dass Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen nicht wie normale Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle anmelden können.

Sachverhalt:

Im Juni 2020 flog der Milliardenbetrug bei Wirecard auf – etwa 1,9 Milliarden Euro auf angeblichen Treuhandkonten in Asien existierten nicht. Nachdem am 25. August 2020 durch Beschluss des Amtsgerichts München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der börsennotierten Wirecard AG eröffnet wurde, meldeten rund 50.000 Aktionäre Schadensersatzforderungen aufgrund wertlos gewordener Aktien i.H.v. etwa EUR 8,5 Milliarden zur Insolvenztabelle an. Die Gesamtforderungen aller Gläubiger belaufen sich auf etwa EUR 15,4 Milliarden – bei einer Insolvenzmasse von ca. EUR 650 Millionen.

Die Vorstandsmitglieder der Wirecard AG hatten durch jahrelanges systematisches Fälschen von Bilanzen, Jahres- und Quartalsabschlüssen, mit erfundenen Umsätzen und Gewinnen im sog. Drittpartnergeschäft sowie falschen Ad-hoc-Mitteilungen ein profitables Geschäft und die Existenz von Vermögenswerten vorgetäuscht, die es nie gegeben hat. Viele Aktionäre kauften die Aktien gerade im Vertrauen auf die der Börsenöffentlichkeit präsentierten positiven, aber falschen Unternehmensnachrichten. Als die Täuschung aufflog, brach der Aktienkurs ein und die Anleger erlitten enorme Verluste.

Daraufhin klagte eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft, die Union Investment, stellvertretend für zahlreiche betroffene Aktionäre auf Feststellung ihrer Forderung als einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle. Sie machte aufgrund ihres wertlos gewordenen Aktienbestands einen Schaden in Höhe von rund EUR 10 Millionen geltend. Der Insolvenzverwalter erhob Widerklage auf Zwischenfeststellung, dass die Forderung allenfalls im Rahmen einer etwaigen Überschussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen sei. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass die Schadensersatzforderungen der Aktionäre mangels Überschusses faktisch nicht hätten befriedigt werden können.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: (Schadensersatz-)Ansprüche von Aktionären sind nachrangig

Der BGH entschied nunmehr: Die Schadensersatzforderungen der Aktionäre sind jedenfalls keine einfachen Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO.

Begründet wird die Entscheidung vom Bundesgerichtshof mit dem Prinzip „Fremdgläubiger vor Eigenkapitalgebern“ und der besonderen Natur ihrer (Schadensersatz-)Forderungen. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre seien derart mit ihrer Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter die Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zurücktreten müssten. Ohne die Gesellschafterstellung wäre der Anspruch schließlich bereits überhaupt nicht entstanden. Wirtschaftlich handele es sich insoweit um eine fehlgeschlagene Investition in das eigene Unternehmen. Mit einer solchen Investition und Beteiligung seien stets wirtschaftliche Risiken verbunden, die der Anleger in letzter Konsequenz tragen müsse. Im Insolvenzfall seien die Aktionäre daher wie Eigenkapitalgeber zu behandeln und nicht wie einfache und außenstehende (Insolvenz-)Gläubiger.

Keine Ausnahme trotz Betrugs: Auch der Umstand, dass die Aktionäre durch den Vorstand der Schuldnerin über deren wirtschaftliche Lage (bewusst) getäuscht worden seien, rechtfertige keine Gleichstellung ihrer Schadensersatzansprüche mit einer einfachen Insolvenzforderung. Eine solche Gleichstellung würde ausblenden, dass der Zweck des täuschungsbedingt eingegangenen Rechtsgeschäfts gerade die Beteiligung an der Gesellschaft gewesen sei. Zwar stehe Aktionären, die wie hier – bewusst durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen der Gesellschaft getäuscht wurden und nur aufgrund dieser Täuschung Aktien erwarben, ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Jedoch sei im Rahmen der Insolvenz der Gesellschaft die zentrale und entscheidungserhebliche Frage nicht mehr deren Haftung, sondern der Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und den an der Gesellschaft beteiligten Gläubigern.

Ob die Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO nachrangig oder erst bei der Verteilung eines etwaigen Überschusses nach § 199 Satz 2 InsO zu berücksichtigen sind, ließ der Bundesgerichtshof – vermutlich bewusst – offen. Vorliegend wird es darauf aber auch nicht (mehr) ankommen, da die geschädigten Aktionäre bei einer realistischen Betrachtung des Insolvenzverfahrens sowie dessen Aktiva und Passiva ohnehin in beiden Fällen leer ausgehen dürften.

Insgesamt stellt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung also maßgeblich darauf ab, dass die Forderungen der Aktionäre aus der Gesellschafterstellung herrühren und daher nicht wie Forderungen von Fremd- bzw. Drittgläubigern zu behandeln seien.

Einordnung und Fazit:

Mit seiner Entscheidung schafft der Bundesgerichtshof Klarheit in einer bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage: Aktionäre sind selbst dann nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen, wenn sie durch eine der Gesellschaft zurechenbare Täuschungshandlung zu ihrem Investment bewegt wurden.

Wer Aktionär ist, trägt das volle unternehmerische Risiko. Das allgemeine Anlegerrisiko beinhaltet nicht nur die Beteiligung am Gewinn, sondern auch an den Risiken und daraus folgenden Verlusten der Gesellschaft. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zählt hierzu nunmehr auch das Risiko, durch systematischen Betrug der Geschäftsleitung der Gesellschaft im Zusammenhang mit der eigenen Investitionsentscheidung geschädigt zu werden.

Zukünftig sind Anleger somit noch einmal mehr gehalten, vor einem Engagement das fragliche Investment kritisch zu prüfen und zu hinterfragen. Allerdings wird eine solche Prüfung in Fällen eines systematischen und großangelegten Betrugs wie bei Wirecard gerade für Verbraucher und Kleinanleger schnell an ihre Grenzen stoßen. Sofern unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes an diesem Zustand etwas geändert werden soll, ist nunmehr der Gesetzgeber berufen, entsprechende rechtliche Korrekturen vorzunehmen. Allerdings bestünde dann das nicht unerhebliche Risiko, dass die bislang sorgsam austarierte Systematik der §§ 38, 39 InsO ins Rutschen gerät.

Nachwirkungen der Wirecard-Insolvenz: Der Bundesgerichtshof setzt dem Anlegerschutz deutliche Grenzen

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az.: IX ZR 127/24) im Wirecard-Prozess ein klares Ausrufezeichen gesetzt: An der Schnittstelle von Insolvenzrecht und Anlegerschutz schafft das Urteil einerseits Klarheit, sorgt aber andererseits auch für Frust – nicht nur bei den von Wirecard getäuschten Aktionären, sondern bei Anlegern im Allgemeinen. Der IX. Zivilsenat entschied, dass Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen nicht wie normale Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle anmelden können.

Sachverhalt:

Im Juni 2020 flog der Milliardenbetrug bei Wirecard auf – etwa 1,9 Milliarden Euro auf angeblichen Treuhandkonten in Asien existierten nicht. Nachdem am 25. August 2020 durch Beschluss des Amtsgerichts München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der börsennotierten Wirecard AG eröffnet wurde, meldeten rund 50.000 Aktionäre Schadensersatzforderungen aufgrund wertlos gewordener Aktien i.H.v. etwa EUR 8,5 Milliarden zur Insolvenztabelle an. Die Gesamtforderungen aller Gläubiger belaufen sich auf etwa EUR 15,4 Milliarden – bei einer Insolvenzmasse von ca. EUR 650 Millionen.

Die Vorstandsmitglieder der Wirecard AG hatten durch jahrelanges systematisches Fälschen von Bilanzen, Jahres- und Quartalsabschlüssen, mit erfundenen Umsätzen und Gewinnen im sog. Drittpartnergeschäft sowie falschen Ad-hoc-Mitteilungen ein profitables Geschäft und die Existenz von Vermögenswerten vorgetäuscht, die es nie gegeben hat. Viele Aktionäre kauften die Aktien gerade im Vertrauen auf die der Börsenöffentlichkeit präsentierten positiven, aber falschen Unternehmensnachrichten. Als die Täuschung aufflog, brach der Aktienkurs ein und die Anleger erlitten enorme Verluste.

Daraufhin klagte eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft, die Union Investment, stellvertretend für zahlreiche betroffene Aktionäre auf Feststellung ihrer Forderung als einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle. Sie machte aufgrund ihres wertlos gewordenen Aktienbestands einen Schaden in Höhe von rund EUR 10 Millionen geltend. Der Insolvenzverwalter erhob Widerklage auf Zwischenfeststellung, dass die Forderung allenfalls im Rahmen einer etwaigen Überschussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen sei. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass die Schadensersatzforderungen der Aktionäre mangels Überschusses faktisch nicht hätten befriedigt werden können.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: (Schadensersatz-)Ansprüche von Aktionären sind nachrangig

Der BGH entschied nunmehr: Die Schadensersatzforderungen der Aktionäre sind jedenfalls keine einfachen Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO.

Begründet wird die Entscheidung vom Bundesgerichtshof mit dem Prinzip „Fremdgläubiger vor Eigenkapitalgebern“ und der besonderen Natur ihrer (Schadensersatz-)Forderungen. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre seien derart mit ihrer Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter die Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zurücktreten müssten. Ohne die Gesellschafterstellung wäre der Anspruch schließlich bereits überhaupt nicht entstanden. Wirtschaftlich handele es sich insoweit um eine fehlgeschlagene Investition in das eigene Unternehmen. Mit einer solchen Investition und Beteiligung seien stets wirtschaftliche Risiken verbunden, die der Anleger in letzter Konsequenz tragen müsse. Im Insolvenzfall seien die Aktionäre daher wie Eigenkapitalgeber zu behandeln und nicht wie einfache und außenstehende (Insolvenz-)Gläubiger.

Keine Ausnahme trotz Betrugs: Auch der Umstand, dass die Aktionäre durch den Vorstand der Schuldnerin über deren wirtschaftliche Lage (bewusst) getäuscht worden seien, rechtfertige keine Gleichstellung ihrer Schadensersatzansprüche mit einer einfachen Insolvenzforderung. Eine solche Gleichstellung würde ausblenden, dass der Zweck des täuschungsbedingt eingegangenen Rechtsgeschäfts gerade die Beteiligung an der Gesellschaft gewesen sei. Zwar stehe Aktionären, die wie hier – bewusst durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen der Gesellschaft getäuscht wurden und nur aufgrund dieser Täuschung Aktien erwarben, ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Jedoch sei im Rahmen der Insolvenz der Gesellschaft die zentrale und entscheidungserhebliche Frage nicht mehr deren Haftung, sondern der Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und den an der Gesellschaft beteiligten Gläubigern.

Ob die Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO nachrangig oder erst bei der Verteilung eines etwaigen Überschusses nach § 199 Satz 2 InsO zu berücksichtigen sind, ließ der Bundesgerichtshof – vermutlich bewusst – offen. Vorliegend wird es darauf aber auch nicht (mehr) ankommen, da die geschädigten Aktionäre bei einer realistischen Betrachtung des Insolvenzverfahrens sowie dessen Aktiva und Passiva ohnehin in beiden Fällen leer ausgehen dürften.

Insgesamt stellt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung also maßgeblich darauf ab, dass die Forderungen der Aktionäre aus der Gesellschafterstellung herrühren und daher nicht wie Forderungen von Fremd- bzw. Drittgläubigern zu behandeln seien.

Einordnung und Fazit:

Mit seiner Entscheidung schafft der Bundesgerichtshof Klarheit in einer bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage: Aktionäre sind selbst dann nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen, wenn sie durch eine der Gesellschaft zurechenbare Täuschungshandlung zu ihrem Investment bewegt wurden.

Wer Aktionär ist, trägt das volle unternehmerische Risiko. Das allgemeine Anlegerrisiko beinhaltet nicht nur die Beteiligung am Gewinn, sondern auch an den Risiken und daraus folgenden Verlusten der Gesellschaft. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zählt hierzu nunmehr auch das Risiko, durch systematischen Betrug der Geschäftsleitung der Gesellschaft im Zusammenhang mit der eigenen Investitionsentscheidung geschädigt zu werden.

Zukünftig sind Anleger somit noch einmal mehr gehalten, vor einem Engagement das fragliche Investment kritisch zu prüfen und zu hinterfragen. Allerdings wird eine solche Prüfung in Fällen eines systematischen und großangelegten Betrugs wie bei Wirecard gerade für Verbraucher und Kleinanleger schnell an ihre Grenzen stoßen. Sofern unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes an diesem Zustand etwas geändert werden soll, ist nunmehr der Gesetzgeber berufen, entsprechende rechtliche Korrekturen vorzunehmen. Allerdings bestünde dann das nicht unerhebliche Risiko, dass die bislang sorgsam austarierte Systematik der §§ 38, 39 InsO ins Rutschen gerät.

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