Zusammenfassung
Mit Blick auf die komplexen Sachverhalte, die sich im Zusammenhang mit internationalen Lieferketten ergeben, und hinsichtlich empfindlicher Konsequenzen im Falle festgestellter Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltbelange, sollten betroffene Unternehmen frühzeitig Planungen zur Umsetzung der Anforderungen des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einleiten und sich mit den geforderten Maßnahmen für ihr Unternehmen im Detail auseinandersetzen, um Bußgelder (bei schwerwiegenden Verstößen bis zum EUR 8 Mio.) sowie Reputationsschäden abzuwenden.
Das Gesetz stößt die Tür zu einem bislang noch nicht tiefgehend regulierten Bereich auf, sodass in der Praxis noch einige Fragen offen bleiben und pragmatische Lösungen gefunden werden müssen. Ziel für die Unternehmen und deren Berater sollte es sein, einen im Einklang mit der neuen Gesetzeslage stehenden, aber gleichzeitig möglichst effizienten Modus zu erarbeiten, der die Einhaltung des LkSG gewährleistet: Einsetzen eines Risikomanagementsystems, Erarbeitung eines Katalogs von Abhilfemaßnahmen, eine Grundsatzerklärung der Geschäftsleitung des Unternehmens usw.
In Anbetracht der Tatsache, dass sich ein entsprechendes Regelwerk auch auf europäischer Ebene abzuzeichnen scheint, dürfte das LkSG in seiner jetzigen Form schon kein Gesetz für die Ewigkeit sein. Jedenfalls aber ist es der Vorbote einer neuen Compliance-Dimension für deutsche Unternehmen, die in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen dürfte. Insofern werden deutsche Unternehmen in Zukunft mehr Verantwortung auch für „Dritte“ übernehmen müssen, mithilfe derer sie wirtschaftlich erfolgreich sind.
Allgemeines & Anwendbarkeit des LkSG
Das LkSG verpflichtet große Unternehmen, umfangreiche Maßnahmen zum Schutz grundlegender Menschenrechte und zur Einhaltung von Umweltstandards zu ergreifen. Diese Verpflichtung betrifft dabei nicht nur den eigenen Verantwortungsbereich, sondern auch – wenngleich mit abgestuften Anforderungen – die weltweiten Lieferketten. Damit möchte die Bundesregierung der „besondere[n] Verantwortung für einen nachhaltigen und fairen Welthandel“ Rechnung tragen.
Das LkSG gilt ohne weitere Anwendbarkeitsvoraussetzungen ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten im Inland, ab 2024 bereits ab 1.000 Beschäftigten. So simpel wie die Anwendbarkeit des Gesetzes auch klingt, umso schwieriger mag sich die Umsetzung im Detail für einige Unternehmen darstellen. Betroffene Unternehmen sollten die Weichen daher frühzeitig stellen. Der Gesetzgeber hat bereits schon jetzt angekündigt, dass die Einhaltung des Gesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) engmaschig kontrolliert wird.
Gesetzeszweck des LkSG
Nachdem das Thema „Compliance in der Lieferkette“ bereits seit einigen Jahren immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion war und manche EU-Länder in dieser Hinsicht bereits regulatorisch vorangegangen sind, existiert mit dem LkSG nun auch in Deutschland ein verbindliches Regelwerk. Das LkSG verlangt von den Unternehmen ein „Bemühen“ dahingehend, dass sie Menschenrechte und gewisse Umweltstandards innerhalb ihrer Lieferkette beobachten, wahren und schützen. Werden sie diesen Anforderungen gerecht, dann trifft sie für etwaige Verletzungen keine Verantwortung. Der Begriff „Lieferkette” ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Er erfasst das Handeln im eigenen Geschäftsbereich sowie das Handeln von unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern, beginnend bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zur Auslieferung an den Endkunden.
Die im Rahmen der Verhaltenspflichten zu berücksichtigenden menschen- und umweltrechtlichen Risiken sind in § 2 LkSG definiert worden. Nur exemplarisch erwähnt seien an dieser Stelle etwa das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit sowie der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten. Insgesamt handelt es sich um einen recht umfänglichen und genau definierten Katalog, der durch einen „offenen“ Auffangtatbestand abgerundet wird.
Im Einzelnen bedeutet dies für betroffene Unternehmen:
Risikomanagementsystem, § 4 Abs. 1 LkSG
Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten, um Rechtsverletzungen vorzubeugen bzw. zu beenden. Dabei sind nicht nur die Belange der eigenen Beschäftigten, sondern auch der Beschäftigten innerhalb der Lieferkette zu berücksichtigen.
Zuständigkeiten klären, § 4 Abs. 3 LkSG
Es ist festzulegen, wer innerhalb des Unternehmens für das Risikomanagement betreffend die Pflichten des LkSG zuständig ist – z.B. die Geschäftsleitung oder die Compliance-Abteilung.
Regelmäßige Risikoanalyse, § 5 LkSG
Anlassbezogen, jedenfalls aber einmal jährlich ist im Rahmen des Risikomanagements eine Risikoanalyse durchzuführen. Dabei sind zunächst die potentiellen Risiken für mögliche Verletzungen entlang der Lieferkette – ggf. inklusive mittelbarer Zulieferer – zu identifizieren, etwa mithilfe eines Risikomappings nach Herkunftsländern, vertriebenen Produkten, Geschäftsfeldern usw. Die ermittelten Risiken sind anschließend zu bewerten und priorisieren.
Grundsatzerklärung, § 6 Abs. 2 LkSG
Außerdem ist eine Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens abzugeben. Diese soll mindestens Angaben über das Verfahren beinhalten, wie das Unternehmen seinen durch das LkSG auferlegten Pflichten nachkommt. Außerdem sind die Risiken darzulegen, die im Rahmen der Risikoanalyse ermittelt wurden, und die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen zu formulieren, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette hat.
Präventionsvorkehrungen, § 6 Abs. 3 und 4 LkSG
Das Unternehmen hat im eigenen Geschäftsbereich – ggf. inklusive mittelbarer Zulieferer – angemessene Präventionsmaßnahmen vorzusehen; im eigenen Geschäftsbereich etwa Maßnahmen zur Umsetzung der eigenen Grundsatzerklärung. Eine gehobene Stellung nimmt hier die Einkaufsabteilung ein: Es sollen menschenrechts- und umweltfreundliche Einkaufspraktiken etabliert werden. Bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers soll das Unternehmen seine menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen in den Auswahlprozess einfließen lassen.
Abhilfemaßnahmen, § 7 Abs. 1 LkSG
Im Fall einer (ggf. auch nur bevorstehenden) Verletzung einer menschen- oder umweltrechtsbezogenen Pflicht, hat das Unternehmen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Erwartungen an den Erfolg einer solchen Maßnahme sinken mit den nachlassenden Einflussmöglichkeiten des Unternehmens: Im eigenen Geschäftsbereich im Inland wird eine Beendigung der Verletzung erwartet; im eigenen Geschäftsbereich im Ausland sowie bei Tochterunternehmen wird dies nur „in der Regel“ verlangt. Kann eine Verletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer nicht sofort abgestellt werden, ist ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten und zu befolgen. Als ultima ratio kann sogar der Abbruch einer Geschäftsbeziehung erforderlich werden. Reputationsbedenken werden solche Verhandlungen neben der rechtlichen Dimension ohnehin regelmäßig begleiten.
Beschwerdeverfahren, § 8 LkSG
Die Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren mit der Möglichkeit etablieren, dass auf die Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht hingewiesen werden kann. Hierfür muss eine öffentlich zugängliche Verfahrensordnung geschaffen werden.
Pflichten bezüglich mittelbarer Zulieferer, § 9 LkSG
Auch hinsichtlich (nur) mittelbarer Zulieferer werden den Unternehmen gewissen Sorgfaltspflichten auferlegt. Hierunter fällt bspw. die Pflicht zur Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens dergestalt, dass auch (i) auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie (ii) auf Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten durch mittelbare Zulieferer hingewiesen werden kann. Außerdem hat das Unternehmen Maßnahmen zu ergreifen, soweit ihm Anhaltpunkte für entsprechende Verstöße vorliegen.
Dokumentation, § 10 Abs. 1 LkSG
Die Erfüllung der Pflichten unter dem LkSG ist fortlaufend zu dokumentieren und für mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Ein jährlich zu erstellender Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss u.a. darlegen, ob und falls ja, welche Risiken identifiziert wurden, welche Maßnahmen das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten umgesetzt hat und wie es die Wirksamkeit seiner getroffenen Maßnahmen einschätzt.
Konsequenzen bei Pflichtverstößen, § 22 ff. LkSG
Das LkSG sieht empfindliche Geldbußen und Sanktionen für Verstöße gegen den Pflichtenkatalog vor:
- Natürlichen Personen: Bußgeldrahmen von bis zu EUR 100.000 (leichte Verstöße), EUR 500.000 (mittlere Verstöße) und EUR 800.000 (schwerwiegende Verstöße).
- Unternehmen: Bußgeldrahmen von bis zu EUR 100.000 (leichte Verstöße), EUR 5 Mio. (mittlere Verstöße) und EUR 8 Mio. (schwerwiegende Verstöße).
- Bei großen Unternehmen mit einem durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatz von mehr als EUR 400 Mio. drohen gar Bußgelder von bis zu 2 % des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre.
- Übersteigt bei bestimmten Pflichtverstößen das zulasten eines Unternehmens verhängte Bußgeld einen im Gesetz festgelegten Betrag, kann das Unternehmen außerdem für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Mögliche nächste Schritte und Maßnahmen
Unternehmen sollten sich und ihre etwaig vorhandenen Konzernstrukturen zeitnah dahingehend untersuchen, ob das LkSG Anwendung findet, sprich ob es also die benannte Anzahl an Beschäftigten übersteigt.
Sollte das LkSG im Ergebnis anwendbar sein, stellen sich konkrete Fragen hinsichtlich der Implementation einer praktikablen Strategie zur Beachtung der Sorgfaltspflichten des LkSG. Das kann beispielsweise bedeuten:
- Handhabbarmachung des Pflichtenkatalogs: Was bedeuten die einzelnen Pflichten konkret – Wer setzt sie im Unternehmen um? Welche Strukturen müssen geschaffen werden?
- „Screening“ der einzelnen Lieferketten: Wo liegen Verletzungspotentiale? Wie schwer wiegen diese und bedürfen daher inwieweit welcher Behandlung?
- Ausarbeitung eines Maßnahmenkataloges: Welche Maßnahmen werden bereits umgesetzt? Welche können oder müssen zukünftig ergänzt werden? Beispiel hierfür könnten etwa Schulungen, Klauseln in Verträgen (mit Zulieferern) sowie das Monitoring der Lieferketten etc. sein.
Abschließend ist festzulegen, in welchen Zuständigkeitsbereich einer Abteilung oder eines Organs das LkSG im Unternehmen fallen soll. Häufig wird sich eine Integration im jeweiligen Compliance Department anbieten.