Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 20. November 2024 – 10 Sa 13/24
Fakten
Die potentielle Kundin eines Bauunternehmens lehnte die Beratung durch eine weibliche Angestellte (Architektin) ab und verlangte einen männlichen Berater. Daraufhin entzog der Arbeitgeber der Architektin die Betreuungszuständigkeit für das mögliche Projekt. Der Regionalleiter übernahm die Beratung. Der abgelehnten Architektin entging hierdurch die Chance auf eine Provision in Höhe von insgesamt 32.000 €. Sie wehrte sich erfolglos gegen den Entzug, rief die betriebliche AGG-Beschwerdestelle an und verklagte ihren Arbeitgeber anschließend auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 84.300 €. Nach erfolgloser erster Instanz gab ihr das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in der Sache Recht.
Entscheidung
Das Gericht sieht im Verhalten des Arbeitgebers eine rechtswidrige Diskriminierung der weiblichen Angestellten. Durch den Entzug des Projekts habe er die Architektin unmittelbar wegen des Geschlechtes benachteiligt und sei zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) an seine Angestellte verpflichtet.
Der Arbeitgeber hatte sich gegen den Vorwurf der Diskriminierung mit dem Argument verteidigt, dass die Diskriminierung nicht von ihm, sondern von der potenziellen Kundin ausgegangen sei. Für deren Verhalten trage er keine Verantwortung und könne dieses auch nicht beeinflussen. So einfach dürfte sich der Arbeitgeber nicht aus der Affäre ziehen, befand jedoch das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber hätte dem Kundenwunsch nicht einfach nachgeben dürfen. Er sei nach § 12 Abs. 4 AGG zu geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiterin vor Diskriminierung durch Dritte verpflichtet gewesen. Hier hätte er durchaus Reaktionsmöglichkeiten gehabt: Er hätte den Kontakt mit der Interessentin suchen, die Gründe für deren Wunsch nach einem männlichen Berater hinterfragen und zumindest versuchen müssen, die Kundin umzustimmen. Dies habe der Regionalleiter unstreitig nicht getan, sondern den Wunsch der Kundin direkt akzeptiert. Sein Verhalten hat das Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber zugerechnet.
Bei der Höhe der Entschädigung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Diskriminierung von der Kundin ausgegangen war. Außerdem hielt es dem Arbeitgeber zugute, dass dieser durch sein weiteres Verhalten gezeigt habe, dass er den Fall ernst genommen habe. Das Landesarbeitsgericht befand daher einen Entschädigungsbetrag von (nur) 1.500 € für ausreichend und blieb somit deutlich unter den von der Mitarbeiterin geforderten 84.300 €.
Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgebern Entschädigungszahlungen wegen der Diskriminierung von Mitarbeitenden auch dann drohen können, wenn diese von Externen (Kunden) ausgeht. Auch wenn der Arbeitgeber auf deren Verhalten nur begrenzt Einfluss hat, ist er verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Schutz seiner Beschäftigten aktiv zu werden, um eine Diskriminierung zu verhindern.
Hinweis für die Praxis
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Arbeitgeber ihre Reaktionen im Dunstkreis möglicher Diskriminierungen sorgfältig prüfen sollten, um Entschädigungsansprüche von Beschäftigten zu vermeiden. Ein diskriminierungsfreies Verhalten in derartigen Konstellationen lässt sich in der Praxis mit entsprechender Beratung aber gut in den Griff kriegen.






