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Almut Undine Gruß
Datum

19. September 2025

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Mit Beschluss vom 26.08.2025 (18 W 677/25) hat das OLG München entschieden, dass ein E-Mail-Provider im Rahmen einer „Kettenauskunft“ nicht zur Herausgabe von Bestandsdaten seiner Nutzer verpflichtet ist, wenn diese auf einer Plattform Dritter rechtswidrige negative Bewertungen getätigt haben.

Hintergrund und Ausgangslage

Nachdem ein Unternehmen aus der Automobilbranche mehrere negative Bewertungen auf einer europaweit genutzten Arbeitgeberbewertungsplattform erhalten hatte – darunter Vorwürfe, die potenziell rufschädigend waren und eine Strafbarkeit der Verfasser nach §§ 185, 186 StGB begründen konnten – begehrte das Unternehmen zunächst Auskunft über die Bestandsdaten der Verfasser von der Plattform. Da die Verfasser der streitgegenständlichen Bewertungen nicht innerhalb der gesetzten Frist auf die Aufforderung des Plattformbetreibers zur Authentifizierung und Stellungnahme reagierten, wurden die Bewertungen im Zuge des Verfahrens gelöscht. Mit rechtskräftigem Beschluss verpflichtete das Gericht die Plattform zur Auskunftserteilung, die sich jedoch lediglich auf die gespeicherten E-Mail-Adressen der Verfasser beschränkte. Daraufhin wandte sich das betroffene Unternehmen an den E-Mail-Hosting-Dienst und begehrte von diesem nach § 21 Abs. 2 TDDDG die Herausgabe des Namens und der Wohnanschrift der Nutzer.

Die abweichende Entscheidung der Vorinstanz

Das LG München I (Beschluss vom 19.02.2025, Az. 25 O 9210/24) gab dem Begehren des Automobilunternehmens statt und ordnete die Auskunftserteilung der Bestandsdaten der Verfasser durch den E-Mail-Provider an. Bei dem E-Mail-Dienst handele es sich um einen Anbieter digitaler Dienste im Sinne von § 21 Abs. 2 TDDDG, sodass die Norm anwendbar sei. Dass E-Mail-Dienste daneben als interpersonelle Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einzuordnen seien, stehe der Anwendung des TDDDG nicht entgegen, da beide Gesetze unterschiedliche Regelungsziele verfolgen und eine parallele Anwendbarkeit nicht nur zulässig, sondern ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt sei. Das Gericht betonte, dass das zivilrechtliche Auskunftsrecht aus § 21 TDDDG zum Schutz absoluter Rechte unabhängig von behördlichen Auskunftsmöglichkeiten nach § 174 TKG bestehe. Zudem setze der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG keine unmittelbare Verbreitung der Äußerung über den jeweiligen Dienst voraus. Eine sogenannte „Kettenauskunft“, bei der ein Unternehmen zur Auskunftserteilung verpflichtet wird, das selbst nicht unmittelbar an der Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte beteiligt war, sei grundsätzlich zulässig, um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Ohne eine weitergehende Auskunftspflicht verbleibe eine für betroffene Unternehmen unzumutbare Schutzlücke, da die Plattformen in vielen Fällen lediglich unbrauchbare Fantasie-Nutzerdaten und eine E-Mail-Adresse vorhalten.

Gegen diese Entscheidung legte der E-Mail-Provider Beschwerde ein – mit Erfolg.

Rechtliche Würdigung des OLG-Beschlusses

Das OLG München folgte der Vorinstanz nicht und hob deren Beschluss auf. Der Auskunftsanspruch gegen den E-Mail-Provider nach § 21 TDDDG scheitere bereits daran, dass dieser kein Anbieter digitaler Dienste im Sinne der Norm sei. Das Gericht qualifiziert E-Mail-Anbieter als interpersonelle Kommunikationsdienste, sieht unter Verweis auf eine EU-Richtlinie den Regelungsbereich für elektronische Kommunikationsdienste eröffnet und hielt das TKG für einschlägig. Die Anwendbarkeit des TDDDG auf interpersonelle Telekommunikationsdienste lehnte es ab. Die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck des TKG stünden einer Pflicht zur Herausgabe der Daten durch den Dienst entgegen, wenn die Rechtsverletzung, hier die Abgabe der Bewertung, nicht über den E-Mail-Provider, sondern über die Bewertungsplattform erfolgte. Einer Ausweitung der Auskunftspflicht auf die Diensteanbieter durch eine sogenannte „Kettenauskunft“ bestünde nicht. Zwar bestünde durch dieses Gesetzesverständnis die vom LG München dargestellte Schutzlücke, die es dem Verletzten unmöglich macht, seine Ansprüche zu verfolgen, wenn der Plattformbetreiber lediglich eine E-Mail-Adresse speichert. Allerdings könne diese Schutzlücke nicht dadurch geschlossen werden, dass E-Mail-Anbieter den Vorschriften für digitale Dienste unterworfen werden. Vielmehr sei eine Lösung Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser habe bereits eine Erweiterung der Auskunftspflicht auf IP-Adressen vorgeschlagen. Ob und wann ein solcher Gesetzesentwurf tatsächlich umgesetzt wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Bedeutung für die Praxis

Die Identität von Verfassern negativer Bewertungen auf Online-Plattformen lässt sich in der Praxis oftmals nur schwer ermitteln. Zudem ist – wie der Beschluss des OLG München zeigt – auf Details zu achten, insbesondere wie und über welchen Dienst eigentlich die potenzielle Rechtsverletzung begangen wurde.

Die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach § 21 TDDDG ist insbesondere bei „Kettenauskünften“ mit entsprechender Vorbereitung umzusetzen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der um Auskunft gebetene Dienstleister an der Veröffentlichung „beteiligt“ bzw. involviert war.

Der Beschluss des OLG München schränkt die Möglichkeiten betroffener Unternehmen ein, sich gerichtlich gegen anonyme, rufschädigende und potenziell rechtswidrige Bewertungen zu wehren – insbesondere die Identität eines Verfassers aufzudecken. Da die Rechtsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss zugelassen ist, bleibt die endgültige höchstrichterliche Klärung der Frage nach der Auskunftspflicht von E-Mail-Providern gemäß § 21 TDDDG abzuwarten.

Unabhängig davon ist der gerichtliche Weg – sei es gegen die Bewertungsplattform selbst oder gegen nachgelagerte E-Mail-Provider – aus wirtschaftlicher und reputationsbezogener Sicht oftmals nicht der effizienteste. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen oftmals, direkt gegen die Plattform vorzugehen, auf der die negative Bewertung veröffentlicht wurde. Zwar ist auch hier die Identifikation des Verfassers nicht immer möglich, jedoch trifft die Plattform eine Prüfpflicht hinsichtlich der Authentizität der Bewertung, sodass bei Verweigerung des Verfassers über die Offenlegung seiner Identität falsche oder ehrverletzende Bewertungen regelmäßig zu löschen sind (vgl. OLG Hamburg vom 08.02.2024 – 7 W 11/24, Zusammenfassung in unserem Seitz Blog).  Liegen Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen oder sonstige Unzulässigkeiten vor, kann regelmäßig eine zügige Entfernung der Bewertung erreicht werden – häufig deutlich effektiver und schneller als ein langwieriges Auskunftsverfahren. Bei strafrechtlich relevanten und systematisch reputationsschädigenden Aussagen kann ein Vorgehen gegen vermeintlich Anonyme Verfasser im Einzelfall dennoch geboten sein.

Keine „Kettenauskunft“ über Bestandsdaten gegen E-Mail-Hosting-Dienst bei negativer Arbeitgeberbewertung

Mit Beschluss vom 26.08.2025 (18 W 677/25) hat das OLG München entschieden, dass ein E-Mail-Provider im Rahmen einer „Kettenauskunft“ nicht zur Herausgabe von Bestandsdaten seiner Nutzer verpflichtet ist, wenn diese auf einer Plattform Dritter rechtswidrige negative Bewertungen getätigt haben.

Hintergrund und Ausgangslage

Nachdem ein Unternehmen aus der Automobilbranche mehrere negative Bewertungen auf einer europaweit genutzten Arbeitgeberbewertungsplattform erhalten hatte – darunter Vorwürfe, die potenziell rufschädigend waren und eine Strafbarkeit der Verfasser nach §§ 185, 186 StGB begründen konnten – begehrte das Unternehmen zunächst Auskunft über die Bestandsdaten der Verfasser von der Plattform. Da die Verfasser der streitgegenständlichen Bewertungen nicht innerhalb der gesetzten Frist auf die Aufforderung des Plattformbetreibers zur Authentifizierung und Stellungnahme reagierten, wurden die Bewertungen im Zuge des Verfahrens gelöscht. Mit rechtskräftigem Beschluss verpflichtete das Gericht die Plattform zur Auskunftserteilung, die sich jedoch lediglich auf die gespeicherten E-Mail-Adressen der Verfasser beschränkte. Daraufhin wandte sich das betroffene Unternehmen an den E-Mail-Hosting-Dienst und begehrte von diesem nach § 21 Abs. 2 TDDDG die Herausgabe des Namens und der Wohnanschrift der Nutzer.

Die abweichende Entscheidung der Vorinstanz

Das LG München I (Beschluss vom 19.02.2025, Az. 25 O 9210/24) gab dem Begehren des Automobilunternehmens statt und ordnete die Auskunftserteilung der Bestandsdaten der Verfasser durch den E-Mail-Provider an. Bei dem E-Mail-Dienst handele es sich um einen Anbieter digitaler Dienste im Sinne von § 21 Abs. 2 TDDDG, sodass die Norm anwendbar sei. Dass E-Mail-Dienste daneben als interpersonelle Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einzuordnen seien, stehe der Anwendung des TDDDG nicht entgegen, da beide Gesetze unterschiedliche Regelungsziele verfolgen und eine parallele Anwendbarkeit nicht nur zulässig, sondern ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt sei. Das Gericht betonte, dass das zivilrechtliche Auskunftsrecht aus § 21 TDDDG zum Schutz absoluter Rechte unabhängig von behördlichen Auskunftsmöglichkeiten nach § 174 TKG bestehe. Zudem setze der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG keine unmittelbare Verbreitung der Äußerung über den jeweiligen Dienst voraus. Eine sogenannte „Kettenauskunft“, bei der ein Unternehmen zur Auskunftserteilung verpflichtet wird, das selbst nicht unmittelbar an der Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte beteiligt war, sei grundsätzlich zulässig, um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Ohne eine weitergehende Auskunftspflicht verbleibe eine für betroffene Unternehmen unzumutbare Schutzlücke, da die Plattformen in vielen Fällen lediglich unbrauchbare Fantasie-Nutzerdaten und eine E-Mail-Adresse vorhalten.

Gegen diese Entscheidung legte der E-Mail-Provider Beschwerde ein – mit Erfolg.

Rechtliche Würdigung des OLG-Beschlusses

Das OLG München folgte der Vorinstanz nicht und hob deren Beschluss auf. Der Auskunftsanspruch gegen den E-Mail-Provider nach § 21 TDDDG scheitere bereits daran, dass dieser kein Anbieter digitaler Dienste im Sinne der Norm sei. Das Gericht qualifiziert E-Mail-Anbieter als interpersonelle Kommunikationsdienste, sieht unter Verweis auf eine EU-Richtlinie den Regelungsbereich für elektronische Kommunikationsdienste eröffnet und hielt das TKG für einschlägig. Die Anwendbarkeit des TDDDG auf interpersonelle Telekommunikationsdienste lehnte es ab. Die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck des TKG stünden einer Pflicht zur Herausgabe der Daten durch den Dienst entgegen, wenn die Rechtsverletzung, hier die Abgabe der Bewertung, nicht über den E-Mail-Provider, sondern über die Bewertungsplattform erfolgte. Einer Ausweitung der Auskunftspflicht auf die Diensteanbieter durch eine sogenannte „Kettenauskunft“ bestünde nicht. Zwar bestünde durch dieses Gesetzesverständnis die vom LG München dargestellte Schutzlücke, die es dem Verletzten unmöglich macht, seine Ansprüche zu verfolgen, wenn der Plattformbetreiber lediglich eine E-Mail-Adresse speichert. Allerdings könne diese Schutzlücke nicht dadurch geschlossen werden, dass E-Mail-Anbieter den Vorschriften für digitale Dienste unterworfen werden. Vielmehr sei eine Lösung Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser habe bereits eine Erweiterung der Auskunftspflicht auf IP-Adressen vorgeschlagen. Ob und wann ein solcher Gesetzesentwurf tatsächlich umgesetzt wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Bedeutung für die Praxis

Die Identität von Verfassern negativer Bewertungen auf Online-Plattformen lässt sich in der Praxis oftmals nur schwer ermitteln. Zudem ist – wie der Beschluss des OLG München zeigt – auf Details zu achten, insbesondere wie und über welchen Dienst eigentlich die potenzielle Rechtsverletzung begangen wurde.

Die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach § 21 TDDDG ist insbesondere bei „Kettenauskünften“ mit entsprechender Vorbereitung umzusetzen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der um Auskunft gebetene Dienstleister an der Veröffentlichung „beteiligt“ bzw. involviert war.

Der Beschluss des OLG München schränkt die Möglichkeiten betroffener Unternehmen ein, sich gerichtlich gegen anonyme, rufschädigende und potenziell rechtswidrige Bewertungen zu wehren – insbesondere die Identität eines Verfassers aufzudecken. Da die Rechtsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss zugelassen ist, bleibt die endgültige höchstrichterliche Klärung der Frage nach der Auskunftspflicht von E-Mail-Providern gemäß § 21 TDDDG abzuwarten.

Unabhängig davon ist der gerichtliche Weg – sei es gegen die Bewertungsplattform selbst oder gegen nachgelagerte E-Mail-Provider – aus wirtschaftlicher und reputationsbezogener Sicht oftmals nicht der effizienteste. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen oftmals, direkt gegen die Plattform vorzugehen, auf der die negative Bewertung veröffentlicht wurde. Zwar ist auch hier die Identifikation des Verfassers nicht immer möglich, jedoch trifft die Plattform eine Prüfpflicht hinsichtlich der Authentizität der Bewertung, sodass bei Verweigerung des Verfassers über die Offenlegung seiner Identität falsche oder ehrverletzende Bewertungen regelmäßig zu löschen sind (vgl. OLG Hamburg vom 08.02.2024 – 7 W 11/24, Zusammenfassung in unserem Seitz Blog).  Liegen Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen oder sonstige Unzulässigkeiten vor, kann regelmäßig eine zügige Entfernung der Bewertung erreicht werden – häufig deutlich effektiver und schneller als ein langwieriges Auskunftsverfahren. Bei strafrechtlich relevanten und systematisch reputationsschädigenden Aussagen kann ein Vorgehen gegen vermeintlich Anonyme Verfasser im Einzelfall dennoch geboten sein.

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