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Datum

26. Juli 2024

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023 – 5 Sa 15/23

Fakten

Die Arbeitnehmerin arbeitete als Pflegemanagerin und leitende Pflegefachkraft in einer Tagespflegeeinrichtung und hatte insbesondere die Aufgabe, ein Qualitätshandbuch und weitere Unterlagen zu überarbeiten. Dabei war es ihr teilweise gestattet, im Homeoffice zu arbeiten. Ihre Arbeitszeiten erfasste sie jeden Monat eigenständig in einer vorgegebenen Tabelle.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin die Rückzahlung des Bruttolohns für 300,75 Arbeitsstunden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Arbeitnehmerin im Homeoffice 300,75 Arbeitsstunden angegeben hat, ohne hierfür ein objektiviertes Arbeitsergebnis erbracht zu haben. Im Prozess legte die Arbeitnehmerin verschiedene E-Mails an Kollegen mit unterschiedlichen Word-Dokumenten vor, die sie je nach Bearbeitungsstand versandt hatte. Das Qualitätshandbuch wurde – entgegen der Erwartung des Arbeitgebers – jedoch nicht fertiggestellt.

Entscheidung

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die Arbeitnehmerin nicht zur Rückzahlung ihres Gehalts verpflichtet ist. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgeber weder eine Nichtleistung im Umfang von 300,75 Stunden noch im geringeren Umfang dargelegt. Vielmehr habe die Arbeitnehmerin verschiedene Arbeitsleistungen erbracht. Dies ergebe sich insbesondere aus ihren E-Mails, die sie an andere Beschäftigte übersandt hat. Soweit den E-Mails Anlagen beigefügt waren, lasse dies auf gewisse vorangegangene Arbeitsleistungen im Homeoffice schließen. Unerheblich sei, ob die Arbeitnehmerin ihre Arbeit in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt habe. Ein Arbeitnehmer genüge seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. 

Folgen der Entscheidung

Das LAG betonte im Ausgangspunkt zwar den Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, stellt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung jedoch klar, dass Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, ob und in welchem Umfang die Arbeitspflicht nicht erfüllt wird. Diese Beweislastregelung gilt nicht nur für Tätigkeiten im Betrieb, sondern gleichermaßen auch für Tätigkeiten im Homeoffice. Erst auf entsprechenden Vortrag des Arbeitgebers, müsse der Arbeitnehmer substantiiert erwidern.

Hinweise für die Praxis

Auch im Homeoffice sind Arbeitnehmer zur vertragsgemäßen Leistung verpflichtet. Anderenfalls hat der Arbeitgeber die Möglichkeit das Gehalt (anteilsmäßig) zurückzufordern, abzumahnen oder zu kündigen. Die im Homeoffice fehlenden Kontrollmöglichkeiten erschweren Arbeitgebern regelmäßig die gerichtsfeste Dokumentation von etwaigen Pflichtverletzungen. Für Arbeitgeber stellt sich daher die praktische Frage, wie ein Beweis überhaupt geführt werden kann.

Sofern ein Verdacht besteht, dass die Arbeitsleistung im Homeoffice nicht oder nur eingeschränkt erbracht wird, ist zu raten, klare Arbeitsanweisungen – mit konkret zu erwartenden Arbeitsergebnissen zu Art und Umfang – zu erteilen, dies zu dokumentieren und anhand von Vergleichswerten zu kontrollieren. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann das Verhalten des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung in Form eines Arbeitszeitbetruges oder eine Schlechtleistung darstellen, die dann entsprechend geahndet werden kann.

Keine Arbeitsleistung im Homeoffice – Möglichkeit der Gehaltsrückforderung durch den Arbeitgeber?

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023 – 5 Sa 15/23

Fakten

Die Arbeitnehmerin arbeitete als Pflegemanagerin und leitende Pflegefachkraft in einer Tagespflegeeinrichtung und hatte insbesondere die Aufgabe, ein Qualitätshandbuch und weitere Unterlagen zu überarbeiten. Dabei war es ihr teilweise gestattet, im Homeoffice zu arbeiten. Ihre Arbeitszeiten erfasste sie jeden Monat eigenständig in einer vorgegebenen Tabelle.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin die Rückzahlung des Bruttolohns für 300,75 Arbeitsstunden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Arbeitnehmerin im Homeoffice 300,75 Arbeitsstunden angegeben hat, ohne hierfür ein objektiviertes Arbeitsergebnis erbracht zu haben. Im Prozess legte die Arbeitnehmerin verschiedene E-Mails an Kollegen mit unterschiedlichen Word-Dokumenten vor, die sie je nach Bearbeitungsstand versandt hatte. Das Qualitätshandbuch wurde – entgegen der Erwartung des Arbeitgebers – jedoch nicht fertiggestellt.

Entscheidung

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die Arbeitnehmerin nicht zur Rückzahlung ihres Gehalts verpflichtet ist. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgeber weder eine Nichtleistung im Umfang von 300,75 Stunden noch im geringeren Umfang dargelegt. Vielmehr habe die Arbeitnehmerin verschiedene Arbeitsleistungen erbracht. Dies ergebe sich insbesondere aus ihren E-Mails, die sie an andere Beschäftigte übersandt hat. Soweit den E-Mails Anlagen beigefügt waren, lasse dies auf gewisse vorangegangene Arbeitsleistungen im Homeoffice schließen. Unerheblich sei, ob die Arbeitnehmerin ihre Arbeit in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt habe. Ein Arbeitnehmer genüge seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. 

Folgen der Entscheidung

Das LAG betonte im Ausgangspunkt zwar den Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, stellt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung jedoch klar, dass Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, ob und in welchem Umfang die Arbeitspflicht nicht erfüllt wird. Diese Beweislastregelung gilt nicht nur für Tätigkeiten im Betrieb, sondern gleichermaßen auch für Tätigkeiten im Homeoffice. Erst auf entsprechenden Vortrag des Arbeitgebers, müsse der Arbeitnehmer substantiiert erwidern.

Hinweise für die Praxis

Auch im Homeoffice sind Arbeitnehmer zur vertragsgemäßen Leistung verpflichtet. Anderenfalls hat der Arbeitgeber die Möglichkeit das Gehalt (anteilsmäßig) zurückzufordern, abzumahnen oder zu kündigen. Die im Homeoffice fehlenden Kontrollmöglichkeiten erschweren Arbeitgebern regelmäßig die gerichtsfeste Dokumentation von etwaigen Pflichtverletzungen. Für Arbeitgeber stellt sich daher die praktische Frage, wie ein Beweis überhaupt geführt werden kann.

Sofern ein Verdacht besteht, dass die Arbeitsleistung im Homeoffice nicht oder nur eingeschränkt erbracht wird, ist zu raten, klare Arbeitsanweisungen – mit konkret zu erwartenden Arbeitsergebnissen zu Art und Umfang – zu erteilen, dies zu dokumentieren und anhand von Vergleichswerten zu kontrollieren. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann das Verhalten des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung in Form eines Arbeitszeitbetruges oder eine Schlechtleistung darstellen, die dann entsprechend geahndet werden kann.

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