LAG München, Teilversäumnisurteil vom 16.04.2025 – 11 Sa 456/23; Versäumnis- und Schlussurteil vom 04.06.2025 – 11 Sa 456/23
Ein Kündigungsrechtsstreit vor dem LAG München sorgte für Aufsehen: Ein Jurastudent erstritt von seinem früheren Arbeitgeber die rekordverdächtige Summe von 100.000 Euro, die sich unter anderem aus Schadensersatz- und Annahmeverzugslohnansprüchen zusammensetzte. Für Staunen sorgte daneben, dass das Gericht dem Kläger auch einen Anspruch auf eine schriftliche Entschuldigung zusprach.
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2018 bei einem Gastronomen aus München als Aushilfskellner beschäftigt. Nachdem er im Jahre 2021 die Gründung eines Betriebsrats initiieren wollte, sprach ihm sein Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses tätigte der frühere Arbeitgeber unter anderem folgende Aussage:
„Der Kläger war lediglich in Teilzeit und auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt. […] Der Kläger war – anders als die in Vollzeit festangestellten Arbeitnehmer der Beklagten – auch nicht unbedingt auf die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung angewiesen. Der Kläger war mit einem Alter von nur 24 ja noch jung und hatte weder Kinder noch Unterhaltspflichten.“
Der Kläger sah sich hierdurch wegen seines Alters diskriminiert. Er forderte zum Ausgleich eine schriftliche Entschuldigung.
Entscheidung
Nachdem der Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, gab das LAG München dem „Entschuldigungsantrag“ des Klägers statt. Eine Begründung lieferte das Gericht nicht. Stattdessen ordnete die Pressesprecherin in ihrer Pressemitteilung vom 24.07.2025 einige Aspekte der Entscheidung ein: Der Anspruch auf die Entschuldigung habe nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung vom 04.10.2024 (C-507/23) bestanden. Der Kläger habe die – nicht näher genannten – Voraussetzungen für einen Entschuldigungsanspruch nach der EuGH-Rechtsprechung „schlüssig vorgetragen“.
Die genannte EuGH-Entscheidung entstammt dem Datenschutzrecht. Der EuGH hatte auf die Vorlagefrage eines lettischen Gerichts entschieden, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz zum Ausgleich eines immateriellen Schadens infolge von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellen könne. Das lettische Recht legt ausdrücklich fest, dass die Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens mithilfe einer Entschuldigung erfolgen kann.
Folgen und Hinweise für die Praxis
Ob nach deutschem Schadensrecht eine Entschuldigung zur Wiedergutmachung von beleidigenden oder diskriminierenden Äußerungen in Betracht kommt, ist umstritten.
Die Entscheidung des LAG München sieht sich in diesem Punkt berechtigter Kritik ausgesetzt: Zunächst lässt sich die herangezogene EuGH-Entscheidung nicht ohne Weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Datenschutzrechts übertragen. Hierzu hätte es einer tiefergehenden Begründung bedurft. Doch selbst wenn man die Entscheidung für übertragbar hielte, könnte hieraus kein Entschuldigungsanspruch abgeleitet werden. Der EuGH hat es lediglich für zulässig gehalten, dass ein EU-Mitgliedstaat – im konkreten Fall Lettland – einen Entschuldigungsanspruch als Teil seines nationalen Schadensrechts vorsieht. An keiner Stelle hat der EuGH die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die gesetzliche Grundlage für einen Entschuldigungsanspruch zu schaffen.
Sollte sich der deutsche Gesetzgeber ein Vorbild an Lettland nehmen und einen expliziten Entschuldigungsanspruch einführen, würde dies schwierige verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen. Es wäre ein Verstoß gegen die negative Meinungsfreiheit, den Arbeitgeber bzw. ein Unternehmen zu einer Entschuldigung zu verpflichten. Aus demselben Grund hat der Arbeitnehmer nach der ständigen Rechtsprechung des BAG etwa auch keinen Anspruch auf eine „Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel“ im Arbeitszeugnis.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Instanzgerichte dem Beispiel des LAG München folgen werden. In der Praxis ist bereits jetzt zu beobachten, dass Arbeitnehmer im Rahmen von Kündigungsschutzklagen nunmehr auch eine (schriftliche) Entschuldigung beantragen. Der „Entschuldigungsantrag“ droht künftig als neuer Standardantrag Eingang in streitigen Tatsachenkonstellationen in Gerichtsverfahren – nicht nur der Arbeitsgerichtsbarkeit – zu finden.
Um unberechtigten Entschuldigungsverlangen vorzubeugen, sollte daher bei der Korrespondenz – egal ob gerichtlich oder außergerichtlich – verstärkt auf eine präzise Ausdrucksweise geachtet werden. Vermeintlich „wertende“ Aussagen zu persönlichen Merkmalen, wie etwa dem Alter eines Arbeitnehmers bzw. der anderen Partei, sollten stets kontextualisiert erfolgen. Die Entscheidung des LAG München zeigt eindrucksvoll, dass dies auch für Äußerungen gilt, die auf den ersten Blick „unverfänglich“ wirken.






