Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 21. Mai 2024 – 3 SLa 224/23
Fakten
Bei dem Arbeitgeber galt eine Kleiderordnung. Für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik stellte der Arbeitgeber funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Zu der Arbeitskleidung gehörten Arbeitsschutzhosen in der Farbe Rot. Ein Arbeitnehmer, der in der Produktion tätig war, weigerte sich vehement die rote Arbeitshose zu tragen. Auch zwei Abmahnungen später trug er weiterhin eine schwarze Hose zur Arbeit. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage in zweiter Instanz ab. Die ordentliche fristgerechte Kündigung ist wirksam. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteresse insgesamt zu Gunsten des Arbeitgebers ausfiel. Trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer überwog das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber aufgrund des Weisungsrechts berechtigt, die Arbeitskleidung in der Farbe Rot anzuordnen. Arbeitskleidung verfolgt in aller Regel den Zweck der Arbeitssicherheit im Betrieb. Der Arbeitgeber war daher berechtigt, Rot als Signalfarbe zu wählen. Auch das einheitliche Auftreten (Stichwort „Corporate Identity“) würdigte das Landesarbeitsgericht als berechtigtes Interesse der Arbeitgeberseite. Demgegenüber reicht das ästhetische Empfinden des Arbeitnehmers als berechtigtes Interesse nicht aus. Die Ästhetik muss in der Interessenabwägung zurückstehen. Erschwerend berücksichtigte das Landesarbeitsgericht die zwei bereits ausgesprochenen Abmahnungen sowie den Umstand, dass der Arbeitnehmer die rote Arbeitshose jahrelang „beanstandungslos“ getragen hat.
Folgen der Entscheidung
Der Fall mutet zwar kurios an, zeigt jedoch, dass es in der Praxis wie so häufig auf die sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen von Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite ankommt. Auf Arbeitnehmerseite war insbesondere die lange sowie beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Auf Arbeitgeberseite war insbesondere das Interesse des Arbeitgebers am Arbeitsschutz der Belegschaft zu berücksichtigen. Rot ist ähnlich wie die Farbe Gelb eine Signalfarbe, die an dunklen Arbeitsplätzen besser gesehen werden kann.
Hinweis für die Praxis
Eine gewichtige Rolle im Rahmen der Interessenabwägung hat der Umstand gespielt, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zwei Mal einschlägig abgemahnt worden ist. Wer sich trotz Abmahnung(en) weiterhin beharrlich weigert, Arbeitsanweisungen zu befolgen, riskiert eine Kündigung.