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27. März 2026

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EuGH (7. Kammer), Urteil vom 19. März 2026 (Az.: C-43/25)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 19. März 2026 eine richtungsweisende Grundsatzentscheidung zu grenzüberschreitenden Gesellschafterdarlehen getroffen:

  • Die Regelungen des deutschen Gesellschafterdarlehensrecht können in einem Insolvenzverfahren nicht durch ausländische Rechtswahlklauseln umgangen werden.
  • Der Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Anfechtbarkeit von Rückzahlungen auf solche Darlehen nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind in einem deutschen Insolvenzverfahren zwingendes Recht.

Sachverhalt und Hintergrund der Entscheidung des EuGH

Der Entscheidung des EuGH lag ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Januar 2025 (Az.: IX ZR 229/23) mit folgendem – stark verkürztem – Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), hatte der späteren Insolvenzschuldnerin im Jahr 2015 durch zwei Darlehensverträge ein Darlehen über EUR 3 Mio. und ein Darlehen über EUR 2 Mio. gewährt. Die Darlehensverträge wurden dem österreichischen Recht unterstellt.

Bei der Insolvenzschuldnerin handelte es sich um eine deutsche GmbH und Schwestergesellschaft der Klägerin. Die Hauptgesellschafterin der Klägerin hielt 78 % von deren Geschäftsanteilen und 33 % der Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin stellte am 15. Juli 2016 einen Insolvenzantrag. Im Jahr vor der Insolvenzantragstellung hatte die Insolvenzschuldnerin an die Klägerin verschiedene Tilgungs- und Zinszahlungen auf die Darlehen geleistet.

Die Klägerin meldete ihre – unter Anrechnung der geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen – noch offenen Rückzahlungsansprüche aus den beiden Darlehen bei dem beklagten Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderungen in voller Höhe. Die Klägerin begehrte im Wege der Feststellungsklage u.a. die Feststellung ihrer Forderungen aus den Darlehensverträgen zur Insolvenztabelle. Der Beklagte machte widerklagend einen Rückgewähranspruch zugunsten der Insolvenzmasse geltend, da die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen der Insolvenzanfechtung unterlägen. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass es im österreichischen Recht keinen Nachrang von Gesellschafterdarlehen gebe und deren Rückzahlung auch nicht anfechtbar sei.

Nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO a.F. (Art. 7 Abs. 1 EuInsVO n.F.) unterliegt das gesamte Insolvenzverfahren grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Dies gilt auch für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen bestimmte gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen anfechtbar sind (Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO a.F. bzw. Art. 7 Abs. 2 lit. m EuInsVO n.F.).

Allerdings sieht die Regelung von Art. 13 EuInsVO a.F. (Art. 16 EuInsVO n.F.) unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Nach dieser Vorschrift kann die Anfechtung einer Rechtshandlung ausgeschlossen sein, wenn der begünstigte Gläubiger nachweist, dass (i) für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats maßgeblich ist und (ii) die Rechtshandlung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates in keiner Weise (rechtlich) angreifbar ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof dem EuGH mit seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss u.a. die Frage vorgelegt, ob die Ausnahmeregelung des Art. 13 EUInsVO a.F. (Art. 16 EuInsVO n.F.) auch für Rückforderungsverlangen im Rahmen der Insolvenzanfechtung gilt, mit denen der im Staat der Verfahrenseröffnung geltende Nachrang von Gesellschafterdarlehen durchgesetzt bzw. wiederhergestellt werden soll.

Anmerkung der Verfasser: Auf die weiteren Vorlagefragen des BGH aus seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16. Januar 2025 wird bewusst nicht eingegangen. Es handelte sich hierbei um Folgefragen zu der vorstehenden Frage, denen aufgrund der nachstehend wiedergegebenen Entscheidung des EuGH keine Bedeutung mehr zukommt. Insoweit verweisen wir auf unseren Blogbeitrag vom 7. Mai 2025, der sich ausführlich mit dem vorgenannten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des BGH auseinandersetzt [Link klicken].

Wesentlicher Inhalt des Urteils des EuGH

In der Entscheidung des EuGH ging es daher also im Kern um die bis dahin ungeklärte Frage, ob die Regelungen der deutschen Insolvenzordnung zum Nachrang von Gesellschafterdarlehen sowie zur Anfechtbarkeit der Rückzahlung dieser Darlehen in einem deutschen Insolvenzverfahren auch dann anwendbar sind, wenn der Darlehensvertrag durch eine Rechtswahlklausel dem Recht eines anderen Staates unterstellt wurde, dem sowohl der Nachrang von Gesellschafterdarlehen als auch die Anfechtbarkeit von deren Tilgung fremd sind.

Diese Frage wurde durch den EuGH in seiner Entscheidung vom 19. März 2026 ausdrücklich bejaht.

Der EuGH hat insoweit eindeutig festgestellt, dass die Ausnahmeregelung des Art. 13 EUInsVO a.F. nicht auf die gesetzlichen Regelungen des Verfahrensstaates zum Nachrang von bestimmten (Insolvenz-)Forderungen anwendbar sei. Dies gelte dabei nicht nur für den Nachrang selbst, sondern zwingend auch für solche Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters, die die Rückforderung von gläubigerbenachteiligenden Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen zum Gegenstand hätten. Schließlich dienten diese Rückforderungsansprüche gerade dazu, die gesetzlich vorgesehene Rang- und Verteilungsfolge wiederherzustellen.

Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 13 EUInsVO a.F. ausdrücklich eng auszulegen sei. Daher sei ihr Anwendungsbereich auch zwingend auf die in Art. 4 Abs. 2 lit. m. EUInsVO a.F. genannten Fälle der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit von solchen Rechtshandlungen, die die Gläubigergesamtheit benachteiligen, beschränkt. Zu den dort genannten Fällen gehörten ausdrücklich keine Vorschriften über die anzumeldenden Forderungen oder deren Rang. Eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des Art. 13 EUInsVO a.F. auf das für die Bestimmung des Rangs der Forderungen anwendbare Recht scheide demgemäß aus.

Bei der in dem Ausgangsverfahren in Rede stehenden Insolvenzanfechtung gehe es jedoch gerade um die Rangfolge der Gläubiger und die damit verbundene Verteilungsordnung der jeweiligen Forderungen. Denn die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen nach deutschem Recht gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO diene gerade der Durchsetzung bzw. Wiederherstellung der unterschiedlichen Rangordnung von Insolvenzforderungen und nachrangigen Forderungen. Dieser nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehene Rang der Forderungen und dessen Durchsetzung bzw. Wiederherstellung könne auch nicht dadurch verhindert werden, dass sich der Anfechtungsgegner auf die Rechtswahl einer günstigeren, ausländischen Rechtsordnung berufe.

Bewertung der Entscheidung und Praxisfolgen

Nach der Entscheidung des EuGH steht nunmehr fest, dass die Regelungen des deutschen Insolvenzrechts zum Nachrang von Gesellschafterdarlehen sowie zur Anfechtung von Rückzahlungen auf diese Darlehen auch bei einer ausländischen Rechtswahlklausel Anwendung finden und durch den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden können.

Die Entscheidung des EuGH ist dabei gleich in mehrfacher Hinsicht ausdrücklich zu begrüßen. Zum einen wurde in der bis dato ungeklärten – aber äußert praxisrelevanten – Rechtsfrage, ob die Ausnahmeregelung des Art. 13 EuInsVO a.F. (Art. 16 EuInsVO n.F.) auf Gesellschafterdarlehensverträge und die Anfechtbarkeit von deren Rückzahlungen anwendbar ist, Rechtssicherheit geschaffen.

Zum anderen ist die Entscheidung jedoch auch inhaltlich positiv zu bewerten. Schließlich soll der mit der Ausnahmeregelung des Art. 13 EuInsVO a.F. (Art. 16 EuInsVO n.F.) bezweckte Vertrauensschutz nach seiner Grundidee allein für zwei voneinander unabhängige Vertragspartner gelten, nicht aber für die deutlich engere Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Es wäre auch nicht interessengerecht, wenn ein ausländischer Gesellschafter bei der Finanzierung seiner Gesellschaft die strengen Regelungen des deutschen Gesellschafterdarlehens durch eine einfache Rechtswahlklausel umgehen bzw. aushebeln könnte. Im Extremfall hätte eine anderslautende Entscheidung des EuGH auch Raum für missbräuchliche Umgehungsgestaltungen durch die künstliche Zwischenschaltung eines EU-ausländischen Intermediäres geschaffen. Dem hat der EuGH richtigerweise einen Riegel vorgeschoben. Schließlich muss derjenige, der sich mit einem ausländischen Vertragspartner einlässt, bei dessen Insolvenz zwangsläufig und per se auch mit der Anwendung ausländischen Insolvenzrechts und der ausländischen Insolvenzanfechtung rechnen.

Die Entscheidung des EuGH hat erhebliche praktische Folgen für ausländische Gesellschafter, internationale Konzernfinanzierungen und Insolvenzverwalter. Schließlich wird in internationalen Konzernstrukturen mit einem ausländischen Sitz der Muttergesellschaft in Intercompany-Darlehensverträgen und/oder Cash-Pool-Vereinbarungen häufig das Recht des Sitzstaates der Konzernmutter gewählt. Diese grenzüberschreitenden Konzernfinanzierungen werden aufgrund des – im internationalen Vergleich – strengen deutschen Gesellschafterdarlehensrecht für ausländische Kreditgeber nun deutlich riskanter. Hingegen wurde die Position der Insolvenzverwalter in Insolvenzverfahren mit ausländischen Gesellschaftern deutlich gestärkt. Der Insolvenzverwalter kann Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen, die innerhalb der Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung geleistet wurden, nunmehr uneingeschränkt nach deutschem Recht zurückfordern. Eine ausländische Rechtswahlklausel steht dem nicht entgegen.

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung und Gestaltung von Gesellschafterdarlehen oder allgemein im Zusammenhang mit insolvenzrechtlichen Anfechtungsrisiken von Zahlungen in der Krise? Dann melden Sie sich jederzeit gerne bei uns.

EuGH: Nachrang von Gesellschafterdarlehen im deutschen Insolvenzverfahren gilt auch bei ausländischer Rechtswahl oder: Insolvenzrecht sticht Rechtswahl

EuGH (7. Kammer), Urteil vom 19. März 2026 (Az.: C-43/25)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 19. März 2026 eine richtungsweisende Grundsatzentscheidung zu grenzüberschreitenden Gesellschafterdarlehen getroffen:

  • Die Regelungen des deutschen Gesellschafterdarlehensrecht können in einem Insolvenzverfahren nicht durch ausländische Rechtswahlklauseln umgangen werden.
  • Der Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Anfechtbarkeit von Rückzahlungen auf solche Darlehen nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind in einem deutschen Insolvenzverfahren zwingendes Recht.

Sachverhalt und Hintergrund der Entscheidung des EuGH

Der Entscheidung des EuGH lag ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Januar 2025 (Az.: IX ZR 229/23) mit folgendem – stark verkürztem – Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), hatte der späteren Insolvenzschuldnerin im Jahr 2015 durch zwei Darlehensverträge ein Darlehen über EUR 3 Mio. und ein Darlehen über EUR 2 Mio. gewährt. Die Darlehensverträge wurden dem österreichischen Recht unterstellt.

Bei der Insolvenzschuldnerin handelte es sich um eine deutsche GmbH und Schwestergesellschaft der Klägerin. Die Hauptgesellschafterin der Klägerin hielt 78 % von deren Geschäftsanteilen und 33 % der Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin stellte am 15. Juli 2016 einen Insolvenzantrag. Im Jahr vor der Insolvenzantragstellung hatte die Insolvenzschuldnerin an die Klägerin verschiedene Tilgungs- und Zinszahlungen auf die Darlehen geleistet.

Die Klägerin meldete ihre – unter Anrechnung der geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen – noch offenen Rückzahlungsansprüche aus den beiden Darlehen bei dem beklagten Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderungen in voller Höhe. Die Klägerin begehrte im Wege der Feststellungsklage u.a. die Feststellung ihrer Forderungen aus den Darlehensverträgen zur Insolvenztabelle. Der Beklagte machte widerklagend einen Rückgewähranspruch zugunsten der Insolvenzmasse geltend, da die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen der Insolvenzanfechtung unterlägen. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass es im österreichischen Recht keinen Nachrang von Gesellschafterdarlehen gebe und deren Rückzahlung auch nicht anfechtbar sei.

Nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO a.F. (Art. 7 Abs. 1 EuInsVO n.F.) unterliegt das gesamte Insolvenzverfahren grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Dies gilt auch für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen bestimmte gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen anfechtbar sind (Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO a.F. bzw. Art. 7 Abs. 2 lit. m EuInsVO n.F.).

Allerdings sieht die Regelung von Art. 13 EuInsVO a.F. (Art. 16 EuInsVO n.F.) unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Nach dieser Vorschrift kann die Anfechtung einer Rechtshandlung ausgeschlossen sein, wenn der begünstigte Gläubiger nachweist, dass (i) für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats maßgeblich ist und (ii) die Rechtshandlung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates in keiner Weise (rechtlich) angreifbar ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof dem EuGH mit seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss u.a. die Frage vorgelegt, ob die Ausnahmeregelung des Art. 13 EUInsVO a.F. (Art. 16 EuInsVO n.F.) auch für Rückforderungsverlangen im Rahmen der Insolvenzanfechtung gilt, mit denen der im Staat der Verfahrenseröffnung geltende Nachrang von Gesellschafterdarlehen durchgesetzt bzw. wiederhergestellt werden soll.

Anmerkung der Verfasser: Auf die weiteren Vorlagefragen des BGH aus seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16. Januar 2025 wird bewusst nicht eingegangen. Es handelte sich hierbei um Folgefragen zu der vorstehenden Frage, denen aufgrund der nachstehend wiedergegebenen Entscheidung des EuGH keine Bedeutung mehr zukommt. Insoweit verweisen wir auf unseren Blogbeitrag vom 7. Mai 2025, der sich ausführlich mit dem vorgenannten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des BGH auseinandersetzt [Link klicken].

Wesentlicher Inhalt des Urteils des EuGH

In der Entscheidung des EuGH ging es daher also im Kern um die bis dahin ungeklärte Frage, ob die Regelungen der deutschen Insolvenzordnung zum Nachrang von Gesellschafterdarlehen sowie zur Anfechtbarkeit der Rückzahlung dieser Darlehen in einem deutschen Insolvenzverfahren auch dann anwendbar sind, wenn der Darlehensvertrag durch eine Rechtswahlklausel dem Recht eines anderen Staates unterstellt wurde, dem sowohl der Nachrang von Gesellschafterdarlehen als auch die Anfechtbarkeit von deren Tilgung fremd sind.

Diese Frage wurde durch den EuGH in seiner Entscheidung vom 19. März 2026 ausdrücklich bejaht.

Der EuGH hat insoweit eindeutig festgestellt, dass die Ausnahmeregelung des Art. 13 EUInsVO a.F. nicht auf die gesetzlichen Regelungen des Verfahrensstaates zum Nachrang von bestimmten (Insolvenz-)Forderungen anwendbar sei. Dies gelte dabei nicht nur für den Nachrang selbst, sondern zwingend auch für solche Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters, die die Rückforderung von gläubigerbenachteiligenden Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen zum Gegenstand hätten. Schließlich dienten diese Rückforderungsansprüche gerade dazu, die gesetzlich vorgesehene Rang- und Verteilungsfolge wiederherzustellen.

Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 13 EUInsVO a.F. ausdrücklich eng auszulegen sei. Daher sei ihr Anwendungsbereich auch zwingend auf die in Art. 4 Abs. 2 lit. m. EUInsVO a.F. genannten Fälle der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit von solchen Rechtshandlungen, die die Gläubigergesamtheit benachteiligen, beschränkt. Zu den dort genannten Fällen gehörten ausdrücklich keine Vorschriften über die anzumeldenden Forderungen oder deren Rang. Eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des Art. 13 EUInsVO a.F. auf das für die Bestimmung des Rangs der Forderungen anwendbare Recht scheide demgemäß aus.

Bei der in dem Ausgangsverfahren in Rede stehenden Insolvenzanfechtung gehe es jedoch gerade um die Rangfolge der Gläubiger und die damit verbundene Verteilungsordnung der jeweiligen Forderungen. Denn die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen nach deutschem Recht gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO diene gerade der Durchsetzung bzw. Wiederherstellung der unterschiedlichen Rangordnung von Insolvenzforderungen und nachrangigen Forderungen. Dieser nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehene Rang der Forderungen und dessen Durchsetzung bzw. Wiederherstellung könne auch nicht dadurch verhindert werden, dass sich der Anfechtungsgegner auf die Rechtswahl einer günstigeren, ausländischen Rechtsordnung berufe.

Bewertung der Entscheidung und Praxisfolgen

Nach der Entscheidung des EuGH steht nunmehr fest, dass die Regelungen des deutschen Insolvenzrechts zum Nachrang von Gesellschafterdarlehen sowie zur Anfechtung von Rückzahlungen auf diese Darlehen auch bei einer ausländischen Rechtswahlklausel Anwendung finden und durch den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden können.

Die Entscheidung des EuGH ist dabei gleich in mehrfacher Hinsicht ausdrücklich zu begrüßen. Zum einen wurde in der bis dato ungeklärten – aber äußert praxisrelevanten – Rechtsfrage, ob die Ausnahmeregelung des Art. 13 EuInsVO a.F. (Art. 16 EuInsVO n.F.) auf Gesellschafterdarlehensverträge und die Anfechtbarkeit von deren Rückzahlungen anwendbar ist, Rechtssicherheit geschaffen.

Zum anderen ist die Entscheidung jedoch auch inhaltlich positiv zu bewerten. Schließlich soll der mit der Ausnahmeregelung des Art. 13 EuInsVO a.F. (Art. 16 EuInsVO n.F.) bezweckte Vertrauensschutz nach seiner Grundidee allein für zwei voneinander unabhängige Vertragspartner gelten, nicht aber für die deutlich engere Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Es wäre auch nicht interessengerecht, wenn ein ausländischer Gesellschafter bei der Finanzierung seiner Gesellschaft die strengen Regelungen des deutschen Gesellschafterdarlehens durch eine einfache Rechtswahlklausel umgehen bzw. aushebeln könnte. Im Extremfall hätte eine anderslautende Entscheidung des EuGH auch Raum für missbräuchliche Umgehungsgestaltungen durch die künstliche Zwischenschaltung eines EU-ausländischen Intermediäres geschaffen. Dem hat der EuGH richtigerweise einen Riegel vorgeschoben. Schließlich muss derjenige, der sich mit einem ausländischen Vertragspartner einlässt, bei dessen Insolvenz zwangsläufig und per se auch mit der Anwendung ausländischen Insolvenzrechts und der ausländischen Insolvenzanfechtung rechnen.

Die Entscheidung des EuGH hat erhebliche praktische Folgen für ausländische Gesellschafter, internationale Konzernfinanzierungen und Insolvenzverwalter. Schließlich wird in internationalen Konzernstrukturen mit einem ausländischen Sitz der Muttergesellschaft in Intercompany-Darlehensverträgen und/oder Cash-Pool-Vereinbarungen häufig das Recht des Sitzstaates der Konzernmutter gewählt. Diese grenzüberschreitenden Konzernfinanzierungen werden aufgrund des – im internationalen Vergleich – strengen deutschen Gesellschafterdarlehensrecht für ausländische Kreditgeber nun deutlich riskanter. Hingegen wurde die Position der Insolvenzverwalter in Insolvenzverfahren mit ausländischen Gesellschaftern deutlich gestärkt. Der Insolvenzverwalter kann Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen, die innerhalb der Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung geleistet wurden, nunmehr uneingeschränkt nach deutschem Recht zurückfordern. Eine ausländische Rechtswahlklausel steht dem nicht entgegen.

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