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Gut sechs Wochen nach Unterzeichnung des Koalitionsvertrags hat der Bundestag am 26. Juni 2025 den „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Die Zielsetzung dieses Gesetzes wird ambitioniert formuliert: Die deutsche Steuerpolitik müsse zu einem Garanten für eine wettbewerbsfähige und wachsende Volkswirtschaft werden. Investitionsanreize sollen das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen stärken und den Wohlstand mehren (und nicht nur sichern). Die wirtschaftliche Stagnation soll überwunden werden, indem die Potentiale der deutschen Volkswirtschaft gehoben und diese wieder auf einen nachhaltig höheren Wachstumspfad gebracht werde.

Konkret enthält der Gesetzesentwurf sechs Maßnahmen bzw. Maßnahmenpakete: Als Investitions-Booster wird die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wieder zugelassen. Danach können neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit maximal dem dreifachen der linearen AfA, höchstens aber mit 30% p.a. abgeschrieben werden. AfA-Basis sind zu Beginn die Anschaffungskosten, danach der jeweilige Rechtsbuchwert. Anders als von der Presse kolportiert beträgt die Super-AfA danach nicht 3 mal 30%, sondern weniger. Beispiel: Eine Maschine wird mit 100 Anschaffungskosten aktiviert. Die AfA-Reihe lautet: Jahr 01: 30, Jahr 02: 21 (30% des Restbuchwerts von 70), Jahr 03: 14,7 (30% des Restbuchwerts von 49) usw. Zweiter Wermutstropfen: Begünstigt sind nicht alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2025 angeschafft wurden bzw. werden, sondern nur diejenigen, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Für 2025 ergibt sich somit nur 50% der Super-Afa, d.h. in dem Beispiel wären nur 15 Punkte AfA als Betriebsausgaben in 2025 abzugsfähig.

Begünstigt sind sämtliche Wirtschaftsgüter, die vor dem 1 Januar 2028 angeschafft werden. D.h. auch Wirtschaftsgüter, die noch an Sylvester 2027 erworben werden, unterliegen der Super-AfA, können also in den Folgejahren noch degressiv abgeschrieben werden.

Die zweite Maßnahme betrifft die Absenkung des Körperschaftsteuertarifs von derzeit 15%. Bereits im Veranlagungszeitraum 2028 sinkt dieser auf 14% ab und sinkt in den Folgejahren jeweils um 1 Prozentpunkt weiter ab. Für den Veranlagungszeitraum 2032 bzw. ab diesem beträgt dieser sodann nur noch 10%. Parallel wird der niedrigere Steuersatz für einbehaltene Gewinne von Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG) von derzeit 28,25% in drei Stufen auf 25% abgesenkt (dritte Maßnahme). Mit diesen beiden Absenkungen soll bereits heute ein Signal ausgesendet werden, dass die Steuerbelastung von thesaurierten Gewinne in Deutschland künftig entsprechend dem OECD-Durchschnitt 25% betragen wird.

Die drei weiteren Maßnahmen betreffen steuerliche Anreize für den Erwerb von Elektrofahrzeugen – verbesserte Abschreibungsregelungen und Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze – sowie die Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung.

Am 11. Juli 2025 soll der Bundesrat seine Zustimmung erteilen. Der Weg hierfür wurde in dieser Woche geebnet. Denn die gesamte Haushaltswirkung des Gesetzentwurfs führt zu Steuerausfällen in den Jahren 2025 bis 2029 von ca. EUR 46 Mrd. Hiervon haben die Länder und Kommunen EUR 28 Mrd. zu tragen. In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2025 hat der Bundesrat daher angekündigt, dass eine Zustimmung nur dann in Betracht kommt, wenn der Bund die Steuerausfälle der Länder und Kommunen zumindest teilweise kompensiert. In der zu diesem Zweck eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde erarbeitet, dass der Bund die Steuerausfälle der Kommunen in den Jahren 2025 bis 2029 vollständig und die der Länder teilweise, nämlich in den Jahren 2026 bis 2029 in Höhe von EUR 8 Mrd. aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaschutz, übernehmen wird. Somit sollte der Zustimmung des Bundesrats nichts mehr im Wege stehen.

Die weiteren steuergesetzlichen Änderungen, die im Koalitionsvertrag aufgeführt sind, sollen im September als Jahressteuergesetz 2025 in das Gesetzgebungsverfahren gehen mit dem Ziel, dieses noch in 2025 abzuschließen.

Positiv zu vermerken sind die Signale aus dem Bundesministerium der Finanzen, dass die steuerpolitischen Vorschläge der Expertenkommissionen zur „Vereinfachten Unternehmensteuer“ und zur „Bürgernahen Einkommensteuer“ aus der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen werden sollen. Dem Vernehmen nach sollen alle dort genannten Maßnahmen auf ihre Umsetzbarkeit überprüft und ggf. sodann zeitnah umgesetzt werden. Einziges Kriterium ist, dass sie nicht zu (weiteren) Steuerausfällen führen dürfen.

Die Neue Bundesregierung handelt: Die Zustimmung des Bundesrats zur Super-Afa und zur Absenkung des Körperschaftsteuertarifs steht unmittelbar bevor

Gut sechs Wochen nach Unterzeichnung des Koalitionsvertrags hat der Bundestag am 26. Juni 2025 den „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Die Zielsetzung dieses Gesetzes wird ambitioniert formuliert: Die deutsche Steuerpolitik müsse zu einem Garanten für eine wettbewerbsfähige und wachsende Volkswirtschaft werden. Investitionsanreize sollen das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen stärken und den Wohlstand mehren (und nicht nur sichern). Die wirtschaftliche Stagnation soll überwunden werden, indem die Potentiale der deutschen Volkswirtschaft gehoben und diese wieder auf einen nachhaltig höheren Wachstumspfad gebracht werde.

Konkret enthält der Gesetzesentwurf sechs Maßnahmen bzw. Maßnahmenpakete: Als Investitions-Booster wird die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wieder zugelassen. Danach können neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit maximal dem dreifachen der linearen AfA, höchstens aber mit 30% p.a. abgeschrieben werden. AfA-Basis sind zu Beginn die Anschaffungskosten, danach der jeweilige Rechtsbuchwert. Anders als von der Presse kolportiert beträgt die Super-AfA danach nicht 3 mal 30%, sondern weniger. Beispiel: Eine Maschine wird mit 100 Anschaffungskosten aktiviert. Die AfA-Reihe lautet: Jahr 01: 30, Jahr 02: 21 (30% des Restbuchwerts von 70), Jahr 03: 14,7 (30% des Restbuchwerts von 49) usw. Zweiter Wermutstropfen: Begünstigt sind nicht alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2025 angeschafft wurden bzw. werden, sondern nur diejenigen, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Für 2025 ergibt sich somit nur 50% der Super-Afa, d.h. in dem Beispiel wären nur 15 Punkte AfA als Betriebsausgaben in 2025 abzugsfähig.

Begünstigt sind sämtliche Wirtschaftsgüter, die vor dem 1 Januar 2028 angeschafft werden. D.h. auch Wirtschaftsgüter, die noch an Sylvester 2027 erworben werden, unterliegen der Super-AfA, können also in den Folgejahren noch degressiv abgeschrieben werden.

Die zweite Maßnahme betrifft die Absenkung des Körperschaftsteuertarifs von derzeit 15%. Bereits im Veranlagungszeitraum 2028 sinkt dieser auf 14% ab und sinkt in den Folgejahren jeweils um 1 Prozentpunkt weiter ab. Für den Veranlagungszeitraum 2032 bzw. ab diesem beträgt dieser sodann nur noch 10%. Parallel wird der niedrigere Steuersatz für einbehaltene Gewinne von Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG) von derzeit 28,25% in drei Stufen auf 25% abgesenkt (dritte Maßnahme). Mit diesen beiden Absenkungen soll bereits heute ein Signal ausgesendet werden, dass die Steuerbelastung von thesaurierten Gewinne in Deutschland künftig entsprechend dem OECD-Durchschnitt 25% betragen wird.

Die drei weiteren Maßnahmen betreffen steuerliche Anreize für den Erwerb von Elektrofahrzeugen – verbesserte Abschreibungsregelungen und Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze – sowie die Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung.

Am 11. Juli 2025 soll der Bundesrat seine Zustimmung erteilen. Der Weg hierfür wurde in dieser Woche geebnet. Denn die gesamte Haushaltswirkung des Gesetzentwurfs führt zu Steuerausfällen in den Jahren 2025 bis 2029 von ca. EUR 46 Mrd. Hiervon haben die Länder und Kommunen EUR 28 Mrd. zu tragen. In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2025 hat der Bundesrat daher angekündigt, dass eine Zustimmung nur dann in Betracht kommt, wenn der Bund die Steuerausfälle der Länder und Kommunen zumindest teilweise kompensiert. In der zu diesem Zweck eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde erarbeitet, dass der Bund die Steuerausfälle der Kommunen in den Jahren 2025 bis 2029 vollständig und die der Länder teilweise, nämlich in den Jahren 2026 bis 2029 in Höhe von EUR 8 Mrd. aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaschutz, übernehmen wird. Somit sollte der Zustimmung des Bundesrats nichts mehr im Wege stehen.

Die weiteren steuergesetzlichen Änderungen, die im Koalitionsvertrag aufgeführt sind, sollen im September als Jahressteuergesetz 2025 in das Gesetzgebungsverfahren gehen mit dem Ziel, dieses noch in 2025 abzuschließen.

Positiv zu vermerken sind die Signale aus dem Bundesministerium der Finanzen, dass die steuerpolitischen Vorschläge der Expertenkommissionen zur „Vereinfachten Unternehmensteuer“ und zur „Bürgernahen Einkommensteuer“ aus der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen werden sollen. Dem Vernehmen nach sollen alle dort genannten Maßnahmen auf ihre Umsetzbarkeit überprüft und ggf. sodann zeitnah umgesetzt werden. Einziges Kriterium ist, dass sie nicht zu (weiteren) Steuerausfällen führen dürfen.

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