Autoren
Dr. Stephan Pötters
Datum

25. November 2019

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Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zählt zu den wichtigsten Betroffenenrechten im Datenschutzrecht. Auch Arbeitsverhältnisse werden erfasst. Umstritten ist jedoch, in welchem Verhältnis der Auskunftsanspruch zum Anspruch auf eine Kopie steht und, insbesondere, wie weit diese Ansprüche reichen. In zwei aktuellen Urteilen deutscher Gerichte werden zu der Reichweite unterschiedliche Auffassungen vertreten: nach dem LAG Baden-Württemberg besteht ein extensiver Auskunfts- und Herausgabeanspruch, der nur durch substantiierte Geltendmachung berechtigter entgegenstehender Interessen einschränkbar ist. Auf der anderen Seite legt das LG Köln – arbeitgeberfreundlicher – den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Art der personenbezogenen Daten von vorneherein eng aus.

Großzügige Auslegung zugunsten des Arbeitnehmers?

Nach einem Urteil des LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.12.2018, Az.: 17 Sa 11/18) soll ein Arbeitnehmer Ansprüche auf „Auskunft und Herausgabe“ gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 und Abs. 3 S. 1 DSGVO der durch den Arbeitgeber über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen können.  In Abs. 1 sei ein „zunächst umfassend bestehender Auskunftsanspruch“ enthalten, der durch das Auskunftsbegehren durch den Antragsteller bzw. Arbeitnehmer eingeschränkt werde.

Außerdem sollen Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern eine Kopie von personenbezogenen „Leistungs- und Verhaltensdaten“ fordern können, die Gegenstand der Verarbeitung sind.  Diese extensive Auslegung würde das Einbeziehen aller denkbarer personenbezogener Daten beinhalten, wie z.B. E-Mails, persönliche Vermerke, oder auch (rechtliche) Analysen. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig; das Revisionsverfahren ist beim BAG anhängig (Az.: 5 AZR 66/19). Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung bleibt daher abzuwarten.

LG Köln: Nur eingeschränkter Auskunftsanspruch hinsichtlich personenbezogener Daten, die „Gegenstand der Verarbeitung“ sind

In einem entgegenstehenden Urteil des LG Köln (Urt. v. 18.03.2019, Az.: 26 O 25/18) erteilt das Gericht einem extensiven Auskunftsanspruch hingegen eine Absage. Überzeugend fasst das LG Köln zusammen, dass „ein Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen dient, sondern sicherstellen soll, dass er den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Art. 15 Abs. 3 DSGVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält. […]

Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge einer Versicherung, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.“ 

Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass das LG Köln unter personenbezogenen Daten gem. Abs. 3 nicht den gesamten Schriftverkehr, d.h. E-Mails, Vermerke und rechtliche Bewertungen oder Analysen, zwischen Anspruchsteller und Verantwortlichem versteht.  Auch vorangegangene Urteile des EuGH und des OLG Köln stützen diese Ansicht. Das LG Köln schränkt den Anwendungsbereich derart ein, dass die unternehmerischen Interessen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit angemessen berücksichtigt werden.

Zukünftig…

… bleibt abzuwarten, wie das BAG den Rechtsstreit entscheiden wird. Viele Argumente sprechen jedoch dagegen, dass ein ausufernder Auskunftsanspruch, der alle personenbezogenen Daten erfasst und in der Praxis damit oft mehrere Tausend Seiten Kopien umfassen kann, besteht. Dennoch muss bei einem Auskunftsverlangen von einem Arbeitnehmer hinsichtlich datenschutzrechtlicher sowie arbeitsrechtlicher Vorschriften eine genaue und individuelle Prüfung der Rechtslage erfolgen.

Der Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zählt zu den wichtigsten Betroffenenrechten im Datenschutzrecht. Auch Arbeitsverhältnisse werden erfasst. Umstritten ist jedoch, in welchem Verhältnis der Auskunftsanspruch zum Anspruch auf eine Kopie steht und, insbesondere, wie weit diese Ansprüche reichen. In zwei aktuellen Urteilen deutscher Gerichte werden zu der Reichweite unterschiedliche Auffassungen vertreten: nach dem LAG Baden-Württemberg besteht ein extensiver Auskunfts- und Herausgabeanspruch, der nur durch substantiierte Geltendmachung berechtigter entgegenstehender Interessen einschränkbar ist. Auf der anderen Seite legt das LG Köln – arbeitgeberfreundlicher – den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Art der personenbezogenen Daten von vorneherein eng aus.

Großzügige Auslegung zugunsten des Arbeitnehmers?

Nach einem Urteil des LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.12.2018, Az.: 17 Sa 11/18) soll ein Arbeitnehmer Ansprüche auf „Auskunft und Herausgabe“ gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 und Abs. 3 S. 1 DSGVO der durch den Arbeitgeber über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen können.  In Abs. 1 sei ein „zunächst umfassend bestehender Auskunftsanspruch“ enthalten, der durch das Auskunftsbegehren durch den Antragsteller bzw. Arbeitnehmer eingeschränkt werde.

Außerdem sollen Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern eine Kopie von personenbezogenen „Leistungs- und Verhaltensdaten“ fordern können, die Gegenstand der Verarbeitung sind.  Diese extensive Auslegung würde das Einbeziehen aller denkbarer personenbezogener Daten beinhalten, wie z.B. E-Mails, persönliche Vermerke, oder auch (rechtliche) Analysen. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig; das Revisionsverfahren ist beim BAG anhängig (Az.: 5 AZR 66/19). Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung bleibt daher abzuwarten.

LG Köln: Nur eingeschränkter Auskunftsanspruch hinsichtlich personenbezogener Daten, die „Gegenstand der Verarbeitung“ sind

In einem entgegenstehenden Urteil des LG Köln (Urt. v. 18.03.2019, Az.: 26 O 25/18) erteilt das Gericht einem extensiven Auskunftsanspruch hingegen eine Absage. Überzeugend fasst das LG Köln zusammen, dass „ein Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen dient, sondern sicherstellen soll, dass er den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Art. 15 Abs. 3 DSGVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält. […]

Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge einer Versicherung, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.“ 

Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass das LG Köln unter personenbezogenen Daten gem. Abs. 3 nicht den gesamten Schriftverkehr, d.h. E-Mails, Vermerke und rechtliche Bewertungen oder Analysen, zwischen Anspruchsteller und Verantwortlichem versteht.  Auch vorangegangene Urteile des EuGH und des OLG Köln stützen diese Ansicht. Das LG Köln schränkt den Anwendungsbereich derart ein, dass die unternehmerischen Interessen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit angemessen berücksichtigt werden.

Zukünftig…

… bleibt abzuwarten, wie das BAG den Rechtsstreit entscheiden wird. Viele Argumente sprechen jedoch dagegen, dass ein ausufernder Auskunftsanspruch, der alle personenbezogenen Daten erfasst und in der Praxis damit oft mehrere Tausend Seiten Kopien umfassen kann, besteht. Dennoch muss bei einem Auskunftsverlangen von einem Arbeitnehmer hinsichtlich datenschutzrechtlicher sowie arbeitsrechtlicher Vorschriften eine genaue und individuelle Prüfung der Rechtslage erfolgen.

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