Autoren
Dr. Gabriele Kania
Datum

20. Januar 2022

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Am 20.5.2021 wurde vom Bundestag etwas versteckt im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BGBl. I 2021, 2970, 2990) nach ca. 20 Jahren eine Reform des sozialrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens beschlossen. Die Änderungen, die zum 1.4.2022 in Kraft treten werden, sind rein verfahrensrechtlicher Art. Eine dringend notwendige Anpassung des Beschäftigtenbegriffs an die veränderte Arbeitswelt durch agile Arbeitsmethoden (z.B. Scrum, Crowdwork und Microjobs), um eine rechtssichere Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit zu ermöglichen, erfolgte indes nicht. 

Es wurden vor allem der Anwendungsbereich des Anfrageverfahrens in § 7a SGBIV erweitert und neue Instrumentarien geschaffen, die den Beteiligten eine schnellere Klärung des Beschäftigtenstatus ermöglichen sollen. Hier werden die wesentlichen Neuerungen für die betriebliche Praxis dargestellt.

Isolierte Klärung des Erwerbsstatus

Während bislang eine isolierte Entscheidung über den Erwerbsstatus nicht möglich war, erlaubt der neue § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV künftig ausdrücklich nicht nur die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern auch die Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit. Anders als früher findet aber keine Entscheidung über die Versicherungspflicht zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen statt. Damit soll der Prüfungsumfang reduziert und die Bearbeitung beschleunigt werden. Hier gilt für den Auftraggeber:

  • Insbesondere bei kurzfristigem Fremdpersonaleinsatz stellt das Anfrageverfahren ein wichtiges Tool des Risikomanagements dar. Bei rechtzeitiger Antragsstellung und Zustimmung des Beschäftigten setzen nämlich die Versicherungs- und Beitragspflicht – losgelöst vom festgestellten Erwerbsstatus – regelmäßig erst mit Bekanntgabe des Bescheids ein.

Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, kann nun im Einzelfall (z.B. in Fällen kurzfristiger oder unständiger Beschäftigung, hauptberuflicher Selbständigkeit oder bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) die Unsicherheit bestehen, zu welchen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht besteht und daher Beiträge für den Mitarbeiter abzuführen sind. 

  • Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, kann es unter Umständen sinnvoller sein, künftig statt des Anfrageverfahrens ein Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs. 2 SGB IV durchzuführen. In dem Fall entscheidet die Krankenkasse bei bejahter abhängiger Beschäftigung über Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen.

Statusfeststellung in Dreiecksverhältnissen

Neu ist eine Statusfeststellung in Dreiecksverhältnissen bei drittbezogenem Fremdpersonaleinsatz (§ 7a Abs. 2 SGB IV nF). Setzt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Dritten im Rahmen eines Dienstleistungs- bzw. Werkvertrags ein oder werden freie Mitarbeiter durch Personaldienstleister vermittelt, besteht das Risiko einer (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung. Müssen hier bislang zwei Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, kann die DRV künftig neben der Klärung des Beschäftigtenstatus ergänzend feststellen, zu wem das Beschäftigungsverhältnis besteht, also zum Auftraggeber oder zum Einsatzunternehmen bzw. Endkunden (Dritten). Damit werden divergierende Entscheidungen vermieden.

Zu beachten ist, dass die Norm dem Dritten ein eigenes Antragsrecht einräumt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer in seine Arbeitsorganisation eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt. Geht das Einsatzunternehmen diesen Weg und „belastet“ sich selbst, können Auftraggeber und -nehmer überraschend und unfreiwillig in das von dritter Seite initiierte Anfrageverfahren hineingezogen werden. Für die Klärung des Sachverhalts wird die DRV dann nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unter die Lupe nehmen, sondern auch die Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Endkunden. 

  • Um einem „fehlgeleiteten“ Einsatz und den damit verbundenen negativen Folgen vorzubeugen, sollte bereits im Vorfeld auf die Gestaltung des Vertragsverhältnisses von Auftraggeber und Endkunden besonderes Augenmerk gelegt werden. Insbesondere sollte auf eine genaue Projekt- bzw. Leistungsbeschreibung geachtet werden, die Arbeitsanweisungen an den „Freien“ oder eine Nachjustierung der Projektaufgaben durch den Endkunden obsolet macht.

Prognoseentscheidung

War bisher ein Antrag auf Statusfeststellung erst nach dem tatsächlichen Beginn der Tätigkeit statthaft, entscheidet die DRV nach neuer Rechtslage auf Antrag bereits vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB VI nF), um den Beteiligten frühestmöglich Rechtssicherheit zu verschaffen. Für Dreiecksverhältnisse gilt diese Regelung aber nicht. Grundlage der Prognoseentscheidung sind neben der abstrakten vertraglichen Vereinbarung auch die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung. Damit wird die Statusprüfung anders als bisher von den tatsächlich gelebten Verhältnissen entkoppelt und dem Willen der Parteien eine höhere Bedeutung zugemessen. Da jedoch eine Orientierung am Parteiwillen gerade in Branchen kritisch gesehen wird, wo strukturell ein Verhandlungsungleichgewicht besteht (insbes. Reinigungsgewerbe, Logistik, Bau), wird der Arbeitgeber hier besonders sorgfältig antizipieren und darlegen müssen, wie das Vertragsverhältnis in Zukunft gelebt werden soll. Gelingt dies nicht, weil die Angaben zu ungenau oder unzureichend sind, droht eine Ablehnung des Antrags oder die zeitlich nachgelagerte Entscheidung durch die DRV.

  • Das bedeutet, dass die beabsichtigte Durchführung des Auftragsverhältnisses bzw. die  vorgestellte Vertragswirklichkeit hinreichend konkret dargelegt werden müssen. Hier sollte mittels Checklisten, die sich an der BSG-Rechtsprechung und dem Kriterienkatalog der DRV orientieren, sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Angaben für die Entscheidung beigebracht werden. 

Eine erneute Prüfung nach Aufnahme der Tätigkeit wird dann erforderlich, wenn sich die  tatsächlichen Umstände der Vertragsdurchführung innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme ändern und von den antizipierten Verhältnissen abweichen. Insoweit sind die Beteiligten gegenüber der DRV unverzüglichzur Mitteilung verpflichtet. Ändert diese daraufhin ihre Prognoseentscheidung ab, wirkt dies zum Schutz der Beteiligten grds. nur für die Zukunft. Eine unterbliebene Mitteilung wirkt dagegen haftungsverschärfend.

  • Änderungen, wie z.B. Verlagerung der Weisungsrechte, eine Einbindung in das Projektteam beim Auftraggeber oder die Nutzung von dessen Betriebsmitteln, sollten daher unverzüglich gemeldet werden.

Gruppenfeststellung

Neu ist die Möglichkeit einer übergreifenden Feststellung in einer Art „Musterverfahren“ bei vergleichbaren Auftragsverhältnissen (§ 7a Abs. 4b, 4c SGB IV nF). Mit der einzelfallbezogenen Statusfeststellung kann der Auftraggeber zugleich die gutachterliche Äußerung der DRV zum Erwerbsstatus für künftige gleichgelagerte Fälle beantragen und so – begrenzt auf einen Zweijahreszeitraum – eine höhere Planungssicherheit erhalten. Allerdings fehlt diesem neuen Instrument mangels Verfügungsqualität die rechtliche Bindungswirkung, so dass weder die DRV noch andere Versicherungsträger an sie gebunden sind. Welche Konsequenzen das für die Praxis hat, bleibt abzuwarten. Immerhin tritt bei nachfolgend abweichender Statusbeurteilung – vorbehaltlich einer ausreichenden sozialen Absicherung des Auftragnehmers für die Vergangenheit – die Versicherungspflicht erst für die Zukunft ein.

  • Dieses Instrument ist daher ein probates Mittel, um bei wiederkehrenden Auftragskonstellationen dem Risiko einer späteren Betriebsprüfung und Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zu begegnen. Es ist in Betracht zu ziehen bei identischen Vertragsparteien mit einer Vielzahl von Einzelaufträgen (i.d.R. auf Grundlage eines Rahmenvertrags) oder bei unterschiedlichen Beteiligten, wenn die Auftragsverhältnisse auf Grundlage einheitlicher Vertragsbedingungen durchgeführt werden sollen.

Fazit 

Neben der Beschleunigung des Verfahrens soll die Reform die frühe Gewissheit über den Beschäftigtenstatus ermöglichen und so die Eingehung eines Vertragsverhältnisses erleichtern. Ob mit dem neuen Instrumentarium dem Auftraggeber quasi durch die Hintertür neue Sorgfaltsobliegenheiten überantwortet werden, indem ihn ein Nichtausschöpfen der Absicherungsmöglichkeiten bereits in den bedingten Vorsatz reinrutschen lässt, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls hat der Gesetzgeber die neuen Teilbereiche der Statusfeststellung befristet, die durch reinen Zeitablauf zum 30.06.2027 wieder außer Kraft treten – auch das ist neu. Bis dahin gilt es in der betrieblichen Praxis sorgfältig abzuwägen, welches der neuen Instrumente ein erfolgreiches Risikomanagement verspricht.

Statusfeststellung – das neue Clearingverfahren

Am 20.5.2021 wurde vom Bundestag etwas versteckt im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BGBl. I 2021, 2970, 2990) nach ca. 20 Jahren eine Reform des sozialrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens beschlossen. Die Änderungen, die zum 1.4.2022 in Kraft treten werden, sind rein verfahrensrechtlicher Art. Eine dringend notwendige Anpassung des Beschäftigtenbegriffs an die veränderte Arbeitswelt durch agile Arbeitsmethoden (z.B. Scrum, Crowdwork und Microjobs), um eine rechtssichere Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit zu ermöglichen, erfolgte indes nicht. 

Es wurden vor allem der Anwendungsbereich des Anfrageverfahrens in § 7a SGBIV erweitert und neue Instrumentarien geschaffen, die den Beteiligten eine schnellere Klärung des Beschäftigtenstatus ermöglichen sollen. Hier werden die wesentlichen Neuerungen für die betriebliche Praxis dargestellt.

Isolierte Klärung des Erwerbsstatus

Während bislang eine isolierte Entscheidung über den Erwerbsstatus nicht möglich war, erlaubt der neue § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV künftig ausdrücklich nicht nur die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern auch die Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit. Anders als früher findet aber keine Entscheidung über die Versicherungspflicht zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen statt. Damit soll der Prüfungsumfang reduziert und die Bearbeitung beschleunigt werden. Hier gilt für den Auftraggeber:

  • Insbesondere bei kurzfristigem Fremdpersonaleinsatz stellt das Anfrageverfahren ein wichtiges Tool des Risikomanagements dar. Bei rechtzeitiger Antragsstellung und Zustimmung des Beschäftigten setzen nämlich die Versicherungs- und Beitragspflicht – losgelöst vom festgestellten Erwerbsstatus – regelmäßig erst mit Bekanntgabe des Bescheids ein.

Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, kann nun im Einzelfall (z.B. in Fällen kurzfristiger oder unständiger Beschäftigung, hauptberuflicher Selbständigkeit oder bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) die Unsicherheit bestehen, zu welchen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht besteht und daher Beiträge für den Mitarbeiter abzuführen sind. 

  • Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, kann es unter Umständen sinnvoller sein, künftig statt des Anfrageverfahrens ein Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs. 2 SGB IV durchzuführen. In dem Fall entscheidet die Krankenkasse bei bejahter abhängiger Beschäftigung über Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen.

Statusfeststellung in Dreiecksverhältnissen

Neu ist eine Statusfeststellung in Dreiecksverhältnissen bei drittbezogenem Fremdpersonaleinsatz (§ 7a Abs. 2 SGB IV nF). Setzt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Dritten im Rahmen eines Dienstleistungs- bzw. Werkvertrags ein oder werden freie Mitarbeiter durch Personaldienstleister vermittelt, besteht das Risiko einer (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung. Müssen hier bislang zwei Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, kann die DRV künftig neben der Klärung des Beschäftigtenstatus ergänzend feststellen, zu wem das Beschäftigungsverhältnis besteht, also zum Auftraggeber oder zum Einsatzunternehmen bzw. Endkunden (Dritten). Damit werden divergierende Entscheidungen vermieden.

Zu beachten ist, dass die Norm dem Dritten ein eigenes Antragsrecht einräumt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer in seine Arbeitsorganisation eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt. Geht das Einsatzunternehmen diesen Weg und „belastet“ sich selbst, können Auftraggeber und -nehmer überraschend und unfreiwillig in das von dritter Seite initiierte Anfrageverfahren hineingezogen werden. Für die Klärung des Sachverhalts wird die DRV dann nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unter die Lupe nehmen, sondern auch die Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Endkunden. 

  • Um einem „fehlgeleiteten“ Einsatz und den damit verbundenen negativen Folgen vorzubeugen, sollte bereits im Vorfeld auf die Gestaltung des Vertragsverhältnisses von Auftraggeber und Endkunden besonderes Augenmerk gelegt werden. Insbesondere sollte auf eine genaue Projekt- bzw. Leistungsbeschreibung geachtet werden, die Arbeitsanweisungen an den „Freien“ oder eine Nachjustierung der Projektaufgaben durch den Endkunden obsolet macht.

Prognoseentscheidung

War bisher ein Antrag auf Statusfeststellung erst nach dem tatsächlichen Beginn der Tätigkeit statthaft, entscheidet die DRV nach neuer Rechtslage auf Antrag bereits vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB VI nF), um den Beteiligten frühestmöglich Rechtssicherheit zu verschaffen. Für Dreiecksverhältnisse gilt diese Regelung aber nicht. Grundlage der Prognoseentscheidung sind neben der abstrakten vertraglichen Vereinbarung auch die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung. Damit wird die Statusprüfung anders als bisher von den tatsächlich gelebten Verhältnissen entkoppelt und dem Willen der Parteien eine höhere Bedeutung zugemessen. Da jedoch eine Orientierung am Parteiwillen gerade in Branchen kritisch gesehen wird, wo strukturell ein Verhandlungsungleichgewicht besteht (insbes. Reinigungsgewerbe, Logistik, Bau), wird der Arbeitgeber hier besonders sorgfältig antizipieren und darlegen müssen, wie das Vertragsverhältnis in Zukunft gelebt werden soll. Gelingt dies nicht, weil die Angaben zu ungenau oder unzureichend sind, droht eine Ablehnung des Antrags oder die zeitlich nachgelagerte Entscheidung durch die DRV.

  • Das bedeutet, dass die beabsichtigte Durchführung des Auftragsverhältnisses bzw. die  vorgestellte Vertragswirklichkeit hinreichend konkret dargelegt werden müssen. Hier sollte mittels Checklisten, die sich an der BSG-Rechtsprechung und dem Kriterienkatalog der DRV orientieren, sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Angaben für die Entscheidung beigebracht werden. 

Eine erneute Prüfung nach Aufnahme der Tätigkeit wird dann erforderlich, wenn sich die  tatsächlichen Umstände der Vertragsdurchführung innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme ändern und von den antizipierten Verhältnissen abweichen. Insoweit sind die Beteiligten gegenüber der DRV unverzüglichzur Mitteilung verpflichtet. Ändert diese daraufhin ihre Prognoseentscheidung ab, wirkt dies zum Schutz der Beteiligten grds. nur für die Zukunft. Eine unterbliebene Mitteilung wirkt dagegen haftungsverschärfend.

  • Änderungen, wie z.B. Verlagerung der Weisungsrechte, eine Einbindung in das Projektteam beim Auftraggeber oder die Nutzung von dessen Betriebsmitteln, sollten daher unverzüglich gemeldet werden.

Gruppenfeststellung

Neu ist die Möglichkeit einer übergreifenden Feststellung in einer Art „Musterverfahren“ bei vergleichbaren Auftragsverhältnissen (§ 7a Abs. 4b, 4c SGB IV nF). Mit der einzelfallbezogenen Statusfeststellung kann der Auftraggeber zugleich die gutachterliche Äußerung der DRV zum Erwerbsstatus für künftige gleichgelagerte Fälle beantragen und so – begrenzt auf einen Zweijahreszeitraum – eine höhere Planungssicherheit erhalten. Allerdings fehlt diesem neuen Instrument mangels Verfügungsqualität die rechtliche Bindungswirkung, so dass weder die DRV noch andere Versicherungsträger an sie gebunden sind. Welche Konsequenzen das für die Praxis hat, bleibt abzuwarten. Immerhin tritt bei nachfolgend abweichender Statusbeurteilung – vorbehaltlich einer ausreichenden sozialen Absicherung des Auftragnehmers für die Vergangenheit – die Versicherungspflicht erst für die Zukunft ein.

  • Dieses Instrument ist daher ein probates Mittel, um bei wiederkehrenden Auftragskonstellationen dem Risiko einer späteren Betriebsprüfung und Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zu begegnen. Es ist in Betracht zu ziehen bei identischen Vertragsparteien mit einer Vielzahl von Einzelaufträgen (i.d.R. auf Grundlage eines Rahmenvertrags) oder bei unterschiedlichen Beteiligten, wenn die Auftragsverhältnisse auf Grundlage einheitlicher Vertragsbedingungen durchgeführt werden sollen.

Fazit 

Neben der Beschleunigung des Verfahrens soll die Reform die frühe Gewissheit über den Beschäftigtenstatus ermöglichen und so die Eingehung eines Vertragsverhältnisses erleichtern. Ob mit dem neuen Instrumentarium dem Auftraggeber quasi durch die Hintertür neue Sorgfaltsobliegenheiten überantwortet werden, indem ihn ein Nichtausschöpfen der Absicherungsmöglichkeiten bereits in den bedingten Vorsatz reinrutschen lässt, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls hat der Gesetzgeber die neuen Teilbereiche der Statusfeststellung befristet, die durch reinen Zeitablauf zum 30.06.2027 wieder außer Kraft treten – auch das ist neu. Bis dahin gilt es in der betrieblichen Praxis sorgfältig abzuwägen, welches der neuen Instrumente ein erfolgreiches Risikomanagement verspricht.

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