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Datum

06. Mai 2025

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Bundesarbeitsgericht vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Beweis des ersten Anscheins dafürspricht, dass Mitarbeiter der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen und damit den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs postalisch versandter Kündigungen erleichtert.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber kündigte einer Arbeitnehmerin, deren Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende betrug. Um die Kündigung noch zum 31. Dezember 2021 wirksam werden zu lassen, musste das Schreiben der Arbeitnehmerin spätestens am 30. September 2021 zugehen. Der Arbeitgeber nutzte hierfür ein Einwurf-Einschreiben, das laut Zustellnachweis am 30. September 2021 in den Briefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen wurde.

Die Arbeitnehmerin argumentierte, der (rechtliche) Zugang der Kündigung sei erst am Folgetag erfolgt. Es könne nicht bewiesen werden, dass der Brief am 30. September 2021 zu üblichen Postzeiten eingeworfen wurde. Mit einer Entnahme des Briefes sei erst am nächsten Tag zu rechnen gewesen. Das Arbeitsverhältnis hätte deshalb erst zum Ablauf des 31. März 2022 geendet. Nachdem das Landesarbeitsgericht die Kündigung zum 31. Dezember 2021 bestätigte, legte die Arbeitnehmerin Revision beim BAG ein.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. Es stellte fest, dass der Zugang der Kündigung am 30. September 2021 erfolgte und das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2021 beendet wurde.

Die Richter bekräftigten: Eine Willenserklärung geht zu, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach allgemeinen Gepflogenheiten, nicht die individuellen Verhältnisse des Empfängers. So sei davon auszugehen, dass private Briefkästen nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten geleert werden und die Empfänger entsprechend von postalisch zugestellten Schreiben Kenntnis nehmen.

Das BAG stellte insoweit fest, dass vermutet wird, dass Zusteller der Deutschen Post AG Briefe während ihrer normalen Arbeitszeit, also den postüblichen Zustellzeiten, einwerfen. Dies gilt als typischer Geschehensablauf. Da unstrittig war, dass der Zusteller der Deutschen Post AG die Kündigung am 30. September eingeworfen hatte, griff diese Vermutung. Die Arbeitnehmerin hätte konkrete Tatsachen für einen untypischen Ablauf (z.B. eine Zustellung spätabends) darlegen und beweisen müssen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Bloße Zweifel oder Unwissenheit genügen nicht. Da sie dies nicht konnte, galt der Zugang am 30. September als erfolgt.

Folgen der Entscheidung

Das Urteil führt die bisherige Rechtsprechung zum Zugang von Willenserklärungen fort, erleichtert nun aber den Beweis des Zugangs für den Absender, wenn die Zustellung durch die Deutsche Post AG erfolgt. Die Vermutung der Zustellung zu normalen Postzeiten stellt nun eine höhere Hürde für den Empfänger dar, der den Zugang bestreiten will. Er muss aktiv darlegen und beweisen, dass die Zustellung (atypisch) nicht zu gewöhnlichen Postzeiten geschah.

Praxishinweise

Grundsätzlich wird der Beweis des rechtzeitigen Zugangs einer Kündigung durch das Urteil des BAG erleichtert. Jedoch bestehen bei der postalischen Zustellung weiterhin Risiken, da insoweit zwar der Zugang eines Schreibens erleichtert bewiesen werden kann, nicht aber dessen Inhalt, der dem Zusteller unbekannt ist.

Um die rechtzeitige Zustellung einer Kündigung im Zweifelsfall beweisen zu können, ist weiterhin die persönliche Übergabe im Betrieb oder eine Zustellung per Boten vorzugswürdig. Dabei sollte die Ausfertigung des Kündigungsschreibens gemeinsam mit einem Zeugen, der den Inhalt des Schreibens kennt, erfolgen. So können Risiken der Beweisbarkeit und damit formale Mängel deutlich reduziert werden.

BAG: Zugang einer Kündigung bei Einwurf in den Hausbriefkasten

Bundesarbeitsgericht vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Beweis des ersten Anscheins dafürspricht, dass Mitarbeiter der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen und damit den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs postalisch versandter Kündigungen erleichtert.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber kündigte einer Arbeitnehmerin, deren Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende betrug. Um die Kündigung noch zum 31. Dezember 2021 wirksam werden zu lassen, musste das Schreiben der Arbeitnehmerin spätestens am 30. September 2021 zugehen. Der Arbeitgeber nutzte hierfür ein Einwurf-Einschreiben, das laut Zustellnachweis am 30. September 2021 in den Briefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen wurde.

Die Arbeitnehmerin argumentierte, der (rechtliche) Zugang der Kündigung sei erst am Folgetag erfolgt. Es könne nicht bewiesen werden, dass der Brief am 30. September 2021 zu üblichen Postzeiten eingeworfen wurde. Mit einer Entnahme des Briefes sei erst am nächsten Tag zu rechnen gewesen. Das Arbeitsverhältnis hätte deshalb erst zum Ablauf des 31. März 2022 geendet. Nachdem das Landesarbeitsgericht die Kündigung zum 31. Dezember 2021 bestätigte, legte die Arbeitnehmerin Revision beim BAG ein.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. Es stellte fest, dass der Zugang der Kündigung am 30. September 2021 erfolgte und das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2021 beendet wurde.

Die Richter bekräftigten: Eine Willenserklärung geht zu, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach allgemeinen Gepflogenheiten, nicht die individuellen Verhältnisse des Empfängers. So sei davon auszugehen, dass private Briefkästen nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten geleert werden und die Empfänger entsprechend von postalisch zugestellten Schreiben Kenntnis nehmen.

Das BAG stellte insoweit fest, dass vermutet wird, dass Zusteller der Deutschen Post AG Briefe während ihrer normalen Arbeitszeit, also den postüblichen Zustellzeiten, einwerfen. Dies gilt als typischer Geschehensablauf. Da unstrittig war, dass der Zusteller der Deutschen Post AG die Kündigung am 30. September eingeworfen hatte, griff diese Vermutung. Die Arbeitnehmerin hätte konkrete Tatsachen für einen untypischen Ablauf (z.B. eine Zustellung spätabends) darlegen und beweisen müssen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Bloße Zweifel oder Unwissenheit genügen nicht. Da sie dies nicht konnte, galt der Zugang am 30. September als erfolgt.

Folgen der Entscheidung

Das Urteil führt die bisherige Rechtsprechung zum Zugang von Willenserklärungen fort, erleichtert nun aber den Beweis des Zugangs für den Absender, wenn die Zustellung durch die Deutsche Post AG erfolgt. Die Vermutung der Zustellung zu normalen Postzeiten stellt nun eine höhere Hürde für den Empfänger dar, der den Zugang bestreiten will. Er muss aktiv darlegen und beweisen, dass die Zustellung (atypisch) nicht zu gewöhnlichen Postzeiten geschah.

Praxishinweise

Grundsätzlich wird der Beweis des rechtzeitigen Zugangs einer Kündigung durch das Urteil des BAG erleichtert. Jedoch bestehen bei der postalischen Zustellung weiterhin Risiken, da insoweit zwar der Zugang eines Schreibens erleichtert bewiesen werden kann, nicht aber dessen Inhalt, der dem Zusteller unbekannt ist.

Um die rechtzeitige Zustellung einer Kündigung im Zweifelsfall beweisen zu können, ist weiterhin die persönliche Übergabe im Betrieb oder eine Zustellung per Boten vorzugswürdig. Dabei sollte die Ausfertigung des Kündigungsschreibens gemeinsam mit einem Zeugen, der den Inhalt des Schreibens kennt, erfolgen. So können Risiken der Beweisbarkeit und damit formale Mängel deutlich reduziert werden.

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