Autoren
Datum

16. März 2026

Diesen Beitrag teilen

Bundesarbeitsgericht v. 20. Mai 2025 – 1 AZR 35/24

Fakten

Ein Betriebsratsmitglied meldete sich am Vormittag des Sitzungstags krank – die Betriebsratssitzung war für den frühen Nachmittag angesetzt. Der Betriebsratsvorsitzende hat daraufhin kein Ersatzmitglied nachgeladen. In der Sitzung fasste der Betriebsrat einen Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Ein von der Betriebsvereinbarung erfasster Arbeitnehmer machte in der Folge geltend, der in der Betriebsratssitzung gefasste Beschluss unwirksam sei, weil das fehlende Ersatzmitglied nicht eingeladen worden war. In der Folge konnte daher aus dessen Sicht auch die aufgrund des Beschlusses unterzeichnete Betriebsvereinbarung keine Wirkung entfalten.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab. Die rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder ist wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat regelmäßig an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert und eine rechtzeitige Nachladung des Ersatzmitglieds nicht mehr möglich ist.

Was „rechtzeitig“ bedeutet, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Ersatzmitglied muss eine ausreichende Vorbereitungszeit verbleiben, die insbesondere vom Umfang und der Komplexität der Tagesordnung abhängt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Ersatzmitglied unter Umständen Vorbereitungen oder Absprachen zu treffen hat, bevor es seinen Arbeitsplatz verlassen kann, um mit der Einarbeitung in die Tagesordnung der Betriebsratssitzung zu beginnen. Hinsichtlich der Frage, ob eine rechtzeitige Ladung noch möglich ist, steht dem Betriebsratsvorsitzenden ein weiter Beurteilungsspielraum zu und er darf – so das BAG – regelmäßig davon ausgehen, dass eine rechtzeitige Nachladung dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung des Betriebsratsmitglieds erst im Laufe des Sitzungstags bekannt wird.

Im konkreten Fall war der Betriebsratsvorsitzende daher nicht gehalten, ein Ersatzmitglied nachzuladen. Der Beschluss des Betriebsrates war damit wirksam.

Folgen der Entscheidung

Mit diesem Urteil gibt das BAG einen Orientierungspunkt vor, ohne jedoch eine starre zeitliche Grenze zu ziehen. Maßgeblich bleibt damit stets der Einzelfall: Je früher am Sitzungstag die Abmeldung zur Kenntnis gelangt und je weniger aufwendig die Sitzungsvorbereitung ist, desto eher wäre eine rechtzeitige Nachladung objektiv noch möglich. Vollständige Rechtssicherheit schafft das Urteil damit nicht.

Hinweise für die Praxis

Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses hängt von der formellen Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung ab. Diese kann Auswirkungen beispielsweise auch auf eine geschlossene Betriebsvereinbarung haben. Den Umstand können Arbeitgeber leider kaum kontrollieren. Stellt ein Arbeitnehmer die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses in Frage, trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass eine bereits vollzogene Betriebsvereinbarung zu Fall gebracht werden könnte. Das BAG gibt nun zumindest für Verhinderungen, die erst am Sitzungstag selbst bekannt werden eine Orientierung vor. Im Streitfall sollten Arbeitgeber frühzeitig prüfen, ob ein Hindernis im Hinblick auf die Beschlussfassung bekannt wurde und eine nachträgliche Genehmigung des Betriebsratsbeschlusses rein vorsorglich in Betracht gezogen werden sollte. Soweit dies bejaht wird, macht eine weitere Abstimmung mit dem Betriebsrat hierrüber Sinn.

BAG: Kein Ersatzmitglied bei Krankmeldung am Sitzungstag – Betriebsratsbeschluss bleibt wirksam

Bundesarbeitsgericht v. 20. Mai 2025 – 1 AZR 35/24

Fakten

Ein Betriebsratsmitglied meldete sich am Vormittag des Sitzungstags krank – die Betriebsratssitzung war für den frühen Nachmittag angesetzt. Der Betriebsratsvorsitzende hat daraufhin kein Ersatzmitglied nachgeladen. In der Sitzung fasste der Betriebsrat einen Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Ein von der Betriebsvereinbarung erfasster Arbeitnehmer machte in der Folge geltend, der in der Betriebsratssitzung gefasste Beschluss unwirksam sei, weil das fehlende Ersatzmitglied nicht eingeladen worden war. In der Folge konnte daher aus dessen Sicht auch die aufgrund des Beschlusses unterzeichnete Betriebsvereinbarung keine Wirkung entfalten.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab. Die rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder ist wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat regelmäßig an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert und eine rechtzeitige Nachladung des Ersatzmitglieds nicht mehr möglich ist.

Was „rechtzeitig“ bedeutet, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Ersatzmitglied muss eine ausreichende Vorbereitungszeit verbleiben, die insbesondere vom Umfang und der Komplexität der Tagesordnung abhängt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Ersatzmitglied unter Umständen Vorbereitungen oder Absprachen zu treffen hat, bevor es seinen Arbeitsplatz verlassen kann, um mit der Einarbeitung in die Tagesordnung der Betriebsratssitzung zu beginnen. Hinsichtlich der Frage, ob eine rechtzeitige Ladung noch möglich ist, steht dem Betriebsratsvorsitzenden ein weiter Beurteilungsspielraum zu und er darf – so das BAG – regelmäßig davon ausgehen, dass eine rechtzeitige Nachladung dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung des Betriebsratsmitglieds erst im Laufe des Sitzungstags bekannt wird.

Im konkreten Fall war der Betriebsratsvorsitzende daher nicht gehalten, ein Ersatzmitglied nachzuladen. Der Beschluss des Betriebsrates war damit wirksam.

Folgen der Entscheidung

Mit diesem Urteil gibt das BAG einen Orientierungspunkt vor, ohne jedoch eine starre zeitliche Grenze zu ziehen. Maßgeblich bleibt damit stets der Einzelfall: Je früher am Sitzungstag die Abmeldung zur Kenntnis gelangt und je weniger aufwendig die Sitzungsvorbereitung ist, desto eher wäre eine rechtzeitige Nachladung objektiv noch möglich. Vollständige Rechtssicherheit schafft das Urteil damit nicht.

Hinweise für die Praxis

Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses hängt von der formellen Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung ab. Diese kann Auswirkungen beispielsweise auch auf eine geschlossene Betriebsvereinbarung haben. Den Umstand können Arbeitgeber leider kaum kontrollieren. Stellt ein Arbeitnehmer die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses in Frage, trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass eine bereits vollzogene Betriebsvereinbarung zu Fall gebracht werden könnte. Das BAG gibt nun zumindest für Verhinderungen, die erst am Sitzungstag selbst bekannt werden eine Orientierung vor. Im Streitfall sollten Arbeitgeber frühzeitig prüfen, ob ein Hindernis im Hinblick auf die Beschlussfassung bekannt wurde und eine nachträgliche Genehmigung des Betriebsratsbeschlusses rein vorsorglich in Betracht gezogen werden sollte. Soweit dies bejaht wird, macht eine weitere Abstimmung mit dem Betriebsrat hierrüber Sinn.

Footer Mood

Bitte warten...