Autoren
Dr. Daniel Grewe
Datum

20. Januar 2020

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Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 7. März 2019 (Az. 14 U 26/16) entschieden, dass Wettbewerbsverbote für Minderheitsgesellschafter nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass den betreffenden Minderheitsgesellschaftern bestimmte Sonderrechte eingeräumt sind, die es ihnen ermöglichen, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu nehmen.

Die Entscheidung

Die beiden Beklagten waren Minderheitsgesellschafter (13 % bzw. 26%) der Klägerin, einer GmbH, bei der sie zugleich angestellt waren. In der Satzung der Klägerin war ein Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter vorgesehen.

Die Beklagten kündigten zunächst ihre Anstellungsverträge sowie kurz darauf ihre Gesellschafterstellung bei der Klägerin mit Wirkung zum Ablauf des Folgejahres. Die Beklagten wechselten daraufhin zu einer Konkurrenzgesellschaft der Klägerin, woraufhin auch einige Geschäftspartner der Klägerin zu dieser Konkurrenzgesellschaft wechselten. Die Klägerin reichte in der Folge Klage gegen die Beklagten auf (i) Unterlassung von Wettbewerb bis zum wirksamen Ausscheiden der Beklagten als Gesellschafter sowie auf (ii) Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot ein. Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg und wurde abgewiesen.

Auch die Berufung vor dem OLG Stuttgart blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts war das im Gesellschaftsvertrag der Klägerin vorgesehene Wettbewerbsverbot unwirksam, da die Beklagten als Minderheitsgesellschafter ohne jegliche Sonderrechte spätestens nach Beendigung ihrer Anstellungsverhältnisse keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten hatten.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten ist bei der Gestaltung von GmbH-Gesellschaftsverträgen mit mehreren Gesellschaftern nicht selten ein Thema, das zu Diskussionen führen kann. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Gesellschaft davor geschützt werden soll, durch eine etwaige Konkurrenztätigkeit eines Gesellschafters geschädigt zu werden.

Das Schutzinteresse der Gesellschaft vor Wettbewerb allein entscheidet jedoch nicht über die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten, vielmehr müssen zugleich auch die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters (Art. 12 GG), der Grundsatz der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§ 1 GWB) in die Abwägung miteinbezogen werden.

In Bezug auf Art. 12 GG, § 138 BGB bedeutet dies, dass gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur wirksam sind, wenn Sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen der Gesellschaft hinausgehen und die Interessen des Verpflichteten nicht übermäßig einschränken.

Die schützenswerten Interessen der Gesellschaft können dabei jedoch nur dann überwiegen, wenn für den Gesellschafter durch seine Stellung überhaupt die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft besteht. Nur wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Stellung relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann, typischerweise weil er als Mehrheitsgesellschafter dem Geschäftsführer (über die Gesellschafterversammlung) Weisungen erteilen kann oder ihm als Minderheitsgesellschafter besondere Sonderrechte eingeräumt wurden, rechtfertigt sich das Wettbewerbsverbot aus den schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter.

Nicht ausreichend ist hingegen der Umstand, dass jedem Gesellschafter ein Informationsanspruch nach § 51a GmbH zusteht, denn insoweit eröffnet das Gesetz in § 51a Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft die Möglichkeit diese Auskunft zu verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und damit der Gesellschaft schaden könnte.

Im Ergebnis ist der Auffassung des Gerichts daher zuzustimmen und insbesondere bei Minderheitsgesellschaftern stets eine einzelfallabhängige Prüfung vorzunehmen.

Gestaltung von Wettbewerbsverboten

Bei der Gestaltung von Wettbewerbsverboten in GmbH-Gesellschaftsverträgen ist demnach stets zwischen der Stellung der einzelnen Gesellschafter zu differenzieren. Im ersten Schritt kommt es dabei auf die Höhe der Beteiligung an. Handelt es sich demnach um einen Minderheitsgesellschafter ist weiterhin zu prüfen, ob diesem etwaige Sonderrechte (wie Vetorechte oder Mehrstimmrechte oder eine besondere Mitarbeit in einer personalistisch geprägten Gesellschaft) eingeräumt wurden, die es ihm trotz der geringen Beteiligung ermöglich, Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen.

Darüber hinaus ist stets zu prüfen, ob das Wettbewerbsverbot in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht angemessen ist oder, ob die schützenswerten Interessen des Verpflichteten übermäßig eingeschränkt werden.

In Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich ist darauf zu achten, in welchen Regionen die Gesellschaft tätig ist, da eine räumlich zu weitgehende Ausgestaltung unwirksam ist und eine geltungserhaltende Reduktion derzeit nach überwiegender Ansicht wohl nur bei unangemessen langer Laufzeit des Wettbewerbsverbots, nicht hingegen bei Überschreitung der räumlichen Grenzen in Betracht kommt.

Die Ausgestaltung von Wettbewerbsverboten sollte daher je in Anlehnung an den Einzelfall sorgfältig geprüft und formuliert werden. 

Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten für Minderheitsgesellschafter

Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 7. März 2019 (Az. 14 U 26/16) entschieden, dass Wettbewerbsverbote für Minderheitsgesellschafter nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass den betreffenden Minderheitsgesellschaftern bestimmte Sonderrechte eingeräumt sind, die es ihnen ermöglichen, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu nehmen.

Die Entscheidung

Die beiden Beklagten waren Minderheitsgesellschafter (13 % bzw. 26%) der Klägerin, einer GmbH, bei der sie zugleich angestellt waren. In der Satzung der Klägerin war ein Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter vorgesehen.

Die Beklagten kündigten zunächst ihre Anstellungsverträge sowie kurz darauf ihre Gesellschafterstellung bei der Klägerin mit Wirkung zum Ablauf des Folgejahres. Die Beklagten wechselten daraufhin zu einer Konkurrenzgesellschaft der Klägerin, woraufhin auch einige Geschäftspartner der Klägerin zu dieser Konkurrenzgesellschaft wechselten. Die Klägerin reichte in der Folge Klage gegen die Beklagten auf (i) Unterlassung von Wettbewerb bis zum wirksamen Ausscheiden der Beklagten als Gesellschafter sowie auf (ii) Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot ein. Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg und wurde abgewiesen.

Auch die Berufung vor dem OLG Stuttgart blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts war das im Gesellschaftsvertrag der Klägerin vorgesehene Wettbewerbsverbot unwirksam, da die Beklagten als Minderheitsgesellschafter ohne jegliche Sonderrechte spätestens nach Beendigung ihrer Anstellungsverhältnisse keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten hatten.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten ist bei der Gestaltung von GmbH-Gesellschaftsverträgen mit mehreren Gesellschaftern nicht selten ein Thema, das zu Diskussionen führen kann. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Gesellschaft davor geschützt werden soll, durch eine etwaige Konkurrenztätigkeit eines Gesellschafters geschädigt zu werden.

Das Schutzinteresse der Gesellschaft vor Wettbewerb allein entscheidet jedoch nicht über die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten, vielmehr müssen zugleich auch die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters (Art. 12 GG), der Grundsatz der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§ 1 GWB) in die Abwägung miteinbezogen werden.

In Bezug auf Art. 12 GG, § 138 BGB bedeutet dies, dass gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur wirksam sind, wenn Sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen der Gesellschaft hinausgehen und die Interessen des Verpflichteten nicht übermäßig einschränken.

Die schützenswerten Interessen der Gesellschaft können dabei jedoch nur dann überwiegen, wenn für den Gesellschafter durch seine Stellung überhaupt die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft besteht. Nur wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Stellung relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann, typischerweise weil er als Mehrheitsgesellschafter dem Geschäftsführer (über die Gesellschafterversammlung) Weisungen erteilen kann oder ihm als Minderheitsgesellschafter besondere Sonderrechte eingeräumt wurden, rechtfertigt sich das Wettbewerbsverbot aus den schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter.

Nicht ausreichend ist hingegen der Umstand, dass jedem Gesellschafter ein Informationsanspruch nach § 51a GmbH zusteht, denn insoweit eröffnet das Gesetz in § 51a Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft die Möglichkeit diese Auskunft zu verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und damit der Gesellschaft schaden könnte.

Im Ergebnis ist der Auffassung des Gerichts daher zuzustimmen und insbesondere bei Minderheitsgesellschaftern stets eine einzelfallabhängige Prüfung vorzunehmen.

Gestaltung von Wettbewerbsverboten

Bei der Gestaltung von Wettbewerbsverboten in GmbH-Gesellschaftsverträgen ist demnach stets zwischen der Stellung der einzelnen Gesellschafter zu differenzieren. Im ersten Schritt kommt es dabei auf die Höhe der Beteiligung an. Handelt es sich demnach um einen Minderheitsgesellschafter ist weiterhin zu prüfen, ob diesem etwaige Sonderrechte (wie Vetorechte oder Mehrstimmrechte oder eine besondere Mitarbeit in einer personalistisch geprägten Gesellschaft) eingeräumt wurden, die es ihm trotz der geringen Beteiligung ermöglich, Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen.

Darüber hinaus ist stets zu prüfen, ob das Wettbewerbsverbot in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht angemessen ist oder, ob die schützenswerten Interessen des Verpflichteten übermäßig eingeschränkt werden.

In Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich ist darauf zu achten, in welchen Regionen die Gesellschaft tätig ist, da eine räumlich zu weitgehende Ausgestaltung unwirksam ist und eine geltungserhaltende Reduktion derzeit nach überwiegender Ansicht wohl nur bei unangemessen langer Laufzeit des Wettbewerbsverbots, nicht hingegen bei Überschreitung der räumlichen Grenzen in Betracht kommt.

Die Ausgestaltung von Wettbewerbsverboten sollte daher je in Anlehnung an den Einzelfall sorgfältig geprüft und formuliert werden. 

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