Autoren
Dr. Peter Steinberg
Datum

23. September 2021

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Zinsen auf Steuerforderungen und -erstattungen in Höhe von 6% (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) verfassungswidrig sind, soweit die Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2014 betroffen sind.

Die Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen ist in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelt. Verzinst wird der Zeitraum zwischen Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung. Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Die Zinsen betragen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5% und somit 6% pro Jahr. Verzinst werden Steuernachforderungen und auch Steuererstattungen. 

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Regelung des § 233a AO, soweit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Zinsberechnung Anwendung findet, also gegen die Höhe des Zinssatzes. Betroffen ist der Zinszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Juli 2014.

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Regelung der Verzinsung mit 0,5% je Monat zunächst bis zum Jahr 2014 verfassungsgemäß war, aber für Zinsberechnungen, die in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume betreffen, nicht mehr verfassungsgemäß sei. 

Ursprünglich war die Verzinsung verfassungsgemäß

Die Ungleichbehandlung derjenigen, die die 15-monatige Karenzzeit überschreiten war zunächst gerechtfertigt. Die Verzinsung sollte einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuerfestsetzungen der Steuerpflichtigen in Deutschland zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen und dadurch die Steuern zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wurden. Dabei sollte ein fiktiver Zinsvorteil ausgeglichen werden. Die Verzinsung war auch geeignet die Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Steuerfestsetzung durch entsprechende Abschöpfung des Zinsvorteils zu beseitigen. Bis zum Jahr 2014 konnte die Abschöpfung auch in der Höhe von 0,5% je Monat verfassungsgemäß das Ziel der Verringerung der Ungleichbehandlung erreichen. 

Niedrigere Verzinsung notwendig

Nach dem momentan geltenden Recht werden Steuerpflichtige, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerpflichtigen, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird, ungleich behandelt, weil der Zinssatz für Zinszeiträume, die in das Jahr 2014 fallen und für die Jahre danach, zu hoch ist. Die Ungleichheit würde durch die Verzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz geringer ausfallen und könne deshalb die grundgesetzliche Konformität wieder herstellen. 

Verzinsung bis 2018 dennoch anwendbar

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verzinsung mit 0,5% pro Monat zwar für den Zinszeitraum von 2014 bis 2018 verfassungswidrig sei, allerdings die Verzinsung dennoch bis einschließlich dem Jahr 2018 anzuwenden ist. Das Gericht begründet die Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm mit haushaltswirtschaftlichen Risiken. 

Neuregelung ab 2019

Das Gericht verpflichtete aber den Gesetzgeber für die Jahre ab 2019 rückwirkend einen neuen Zinssatz zu bestimmen und urteilte, dass die bestehende Regelung ab diesem Zeitraum unanwendbar sei. Es verpflichtete den Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.

Verzinsung zunächst verfassungsgemäß

Die typisierende Bestimmung des erzielten Zinsvorteils war aus Vereinfachungsgründen zulässig. Allerdings sei zu beachten, dass kein atypischer Fall als Leitbild für die typisierend zu bestimmenden Fällen der Verzinsung herangezogen werden dürfe. Der Zinssatz von 0,5% je Monat war zunächst verfassungsgemäß, weil sich der Gesetzgeber im Jahr 1990 an nachvollziehbaren Gründen für die Höhe des Zinssatzes orientierte. Dabei handelte es sich um im Grundsatz nachvollziehbaren Kriterien, die in ihrer Gesamtheit sachgerecht gewählt wurden, um den potenziellen Vorteil einer späteren Steuerfestsetzung abzubilden.

Rechtfertigungsgründe des Zinssatzes mit den Jahren entfallen

Der typisiert festgelegte Zinssatz sei allerdings im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen evident realitätsfern geworden, so dass spätestens seit dem Jahr 2014 die Rechtfertigung entfallen sei. 

Finanzkrise 2008

Es habe sich nach der Finanzkrise im Jahr 2008 ein andauerndes Niedrigzinsniveau entwickelt. Übliche Zinsschwankungen gebe es nicht mehr. Dies könne anhand des Basiszinssatzes verdeutlicht werden, denn dieser lag im Jahr 2008 bei über 3% und sank im Laufe des Jahres 2009 auf 0,12%. Seit dem Jahr 2013 liege der Basiszinssatz sogar im negativen Bereich. Selbst der Diskontsatz habe sich in den fünfzig Jahren seines Bestehens erheblich gemindert. Im Jahr 2014 habe sich der Zinssatz von jährlich 6% bereits so erheblich vom tatsächlichen Marktzinsniveau entfernt, dass er bereits das doppelte des am Markt zu erzielendem Habenzins ausmachte. Die Kreditzinsen seien entsprechend dem Abwärtstrend gefolgt. Der im Gesetz geregelte Zinssatz sei nicht mehr in der Lage aufgrund des andauernden Niedrigzinsniveaus den potenziellen Zinsvorteil hinreichend abzubilden und sei deshalb evident realitätsfern, so dass spätestens in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume eine überschießende Wirkung haben und insofern der Zinssatz verfassungswidrig sei.

Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ab 1. Januar 2014

Das Bundesverfassungsgericht stellte deshalb fest, dass für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 die Verzinsung gemäß § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Das gelte sowohl für die Verzinsung der Steuernachzahlungen als auch der -erstattungen. Allerdings stellt das Gericht auch fest, dass die Verfassungswidrigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 nicht zu einer Nichtanwendbarkeit der Normen führt und verpflichtet den Gesetzgeber für diesen Zeitraum nicht zu einer Anpassung der Höhe des Zinssatzes. 

Landesamt für Steuern Niedersachsen: Pressemitteilung

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert (vgl. Pressemitteilung v. 17.09.2021). Zunächst stellt das Landesamt fest, dass das Urteil ausdrücklich nur die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht aber die Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen behandelt. Deshalb seien entsprechende Anträge wegen Verfassungswidrigkeit der Zinsen entsprechend dem weiter geltenden Gesetz abzulehnen.

Praxishinweis:

Damit sind bei Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen bei Ablehnung der Anträge entsprechende Einsprüche einzulegen, die vermutlich anschließend von der Rechtsbehelfsstelle ebenfalls abgelehnt werden. Allerdings wird man feststellen müssen, dass die Höhe dieser Zinsen ebenfalls entsprechend der Gründe aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig ist. Deshalb lohnt sich die Klage zum Finanzgericht.

Neue Bescheide für Zeiträume ab 2019

Neue Steuerbescheide für den Zeitraum ab 2019 müssen nun vorläufig hinsichtlich der Zinsen erlassen werden, weil die rückwirkende Regelung vom Gesetzgeber erst noch beschlossen werden muss. Bereits bestandskräftige Bescheide seien von einer neuen rückwirkenden Regelung nicht betroffen und könnten nicht mehr geändert werden.

Fazit

Die überhöhte Verzinsung von Steuerforderungen durch die Finanzverwaltung wurde nun endlich auch verfassungsgerichtlich bestätigt. Das Festhalten an der Regelung trotz Verfassungswidrigkeit für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 hinterlässt allerdings einen faden Beigeschmack. Ohne die Auswirkung auf den Haushalt mitzuteilen, wird ein Risiko für diesen als Grund für die weitere Anwendbarkeit vorgeschoben. Der Steuerbürger darf sich somit zu Recht fragen, warum er verfassungswidrige Zinsen zahlen muss. 

Die Pressemitteilung des Landesamtes überrascht. Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen werden aufgrund derselben Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig sein, weil die Höhe der Zinsen sich ebenfalls nach dem § 238 Abs. 1 Satz 1 AO richtet. Den Steuerbürger in diesen Verfahren deshalb in Einsprüche und Klagen zu zwingen ist nicht nachvollziehbar. Damit werden die Behörden und die Gerichte unnötig mit einer Vielzahl von Verfahren belastet, obwohl jetzt bereits die Verfahrensdauern insbesondere in den Finanzgerichten übermäßig lang sind.

(BVerfG, Beschluss vom 08. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17; Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung v. 17.09.2021) 

Zinsen für Steuerforderungen von 6% sind ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Zinsen auf Steuerforderungen und -erstattungen in Höhe von 6% (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) verfassungswidrig sind, soweit die Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2014 betroffen sind.

Die Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen ist in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelt. Verzinst wird der Zeitraum zwischen Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung. Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Die Zinsen betragen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5% und somit 6% pro Jahr. Verzinst werden Steuernachforderungen und auch Steuererstattungen. 

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Regelung des § 233a AO, soweit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Zinsberechnung Anwendung findet, also gegen die Höhe des Zinssatzes. Betroffen ist der Zinszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Juli 2014.

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Regelung der Verzinsung mit 0,5% je Monat zunächst bis zum Jahr 2014 verfassungsgemäß war, aber für Zinsberechnungen, die in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume betreffen, nicht mehr verfassungsgemäß sei. 

Ursprünglich war die Verzinsung verfassungsgemäß

Die Ungleichbehandlung derjenigen, die die 15-monatige Karenzzeit überschreiten war zunächst gerechtfertigt. Die Verzinsung sollte einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuerfestsetzungen der Steuerpflichtigen in Deutschland zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen und dadurch die Steuern zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wurden. Dabei sollte ein fiktiver Zinsvorteil ausgeglichen werden. Die Verzinsung war auch geeignet die Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Steuerfestsetzung durch entsprechende Abschöpfung des Zinsvorteils zu beseitigen. Bis zum Jahr 2014 konnte die Abschöpfung auch in der Höhe von 0,5% je Monat verfassungsgemäß das Ziel der Verringerung der Ungleichbehandlung erreichen. 

Niedrigere Verzinsung notwendig

Nach dem momentan geltenden Recht werden Steuerpflichtige, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerpflichtigen, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird, ungleich behandelt, weil der Zinssatz für Zinszeiträume, die in das Jahr 2014 fallen und für die Jahre danach, zu hoch ist. Die Ungleichheit würde durch die Verzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz geringer ausfallen und könne deshalb die grundgesetzliche Konformität wieder herstellen. 

Verzinsung bis 2018 dennoch anwendbar

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verzinsung mit 0,5% pro Monat zwar für den Zinszeitraum von 2014 bis 2018 verfassungswidrig sei, allerdings die Verzinsung dennoch bis einschließlich dem Jahr 2018 anzuwenden ist. Das Gericht begründet die Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm mit haushaltswirtschaftlichen Risiken. 

Neuregelung ab 2019

Das Gericht verpflichtete aber den Gesetzgeber für die Jahre ab 2019 rückwirkend einen neuen Zinssatz zu bestimmen und urteilte, dass die bestehende Regelung ab diesem Zeitraum unanwendbar sei. Es verpflichtete den Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.

Verzinsung zunächst verfassungsgemäß

Die typisierende Bestimmung des erzielten Zinsvorteils war aus Vereinfachungsgründen zulässig. Allerdings sei zu beachten, dass kein atypischer Fall als Leitbild für die typisierend zu bestimmenden Fällen der Verzinsung herangezogen werden dürfe. Der Zinssatz von 0,5% je Monat war zunächst verfassungsgemäß, weil sich der Gesetzgeber im Jahr 1990 an nachvollziehbaren Gründen für die Höhe des Zinssatzes orientierte. Dabei handelte es sich um im Grundsatz nachvollziehbaren Kriterien, die in ihrer Gesamtheit sachgerecht gewählt wurden, um den potenziellen Vorteil einer späteren Steuerfestsetzung abzubilden.

Rechtfertigungsgründe des Zinssatzes mit den Jahren entfallen

Der typisiert festgelegte Zinssatz sei allerdings im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen evident realitätsfern geworden, so dass spätestens seit dem Jahr 2014 die Rechtfertigung entfallen sei. 

Finanzkrise 2008

Es habe sich nach der Finanzkrise im Jahr 2008 ein andauerndes Niedrigzinsniveau entwickelt. Übliche Zinsschwankungen gebe es nicht mehr. Dies könne anhand des Basiszinssatzes verdeutlicht werden, denn dieser lag im Jahr 2008 bei über 3% und sank im Laufe des Jahres 2009 auf 0,12%. Seit dem Jahr 2013 liege der Basiszinssatz sogar im negativen Bereich. Selbst der Diskontsatz habe sich in den fünfzig Jahren seines Bestehens erheblich gemindert. Im Jahr 2014 habe sich der Zinssatz von jährlich 6% bereits so erheblich vom tatsächlichen Marktzinsniveau entfernt, dass er bereits das doppelte des am Markt zu erzielendem Habenzins ausmachte. Die Kreditzinsen seien entsprechend dem Abwärtstrend gefolgt. Der im Gesetz geregelte Zinssatz sei nicht mehr in der Lage aufgrund des andauernden Niedrigzinsniveaus den potenziellen Zinsvorteil hinreichend abzubilden und sei deshalb evident realitätsfern, so dass spätestens in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume eine überschießende Wirkung haben und insofern der Zinssatz verfassungswidrig sei.

Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ab 1. Januar 2014

Das Bundesverfassungsgericht stellte deshalb fest, dass für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 die Verzinsung gemäß § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Das gelte sowohl für die Verzinsung der Steuernachzahlungen als auch der -erstattungen. Allerdings stellt das Gericht auch fest, dass die Verfassungswidrigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 nicht zu einer Nichtanwendbarkeit der Normen führt und verpflichtet den Gesetzgeber für diesen Zeitraum nicht zu einer Anpassung der Höhe des Zinssatzes. 

Landesamt für Steuern Niedersachsen: Pressemitteilung

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert (vgl. Pressemitteilung v. 17.09.2021). Zunächst stellt das Landesamt fest, dass das Urteil ausdrücklich nur die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht aber die Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen behandelt. Deshalb seien entsprechende Anträge wegen Verfassungswidrigkeit der Zinsen entsprechend dem weiter geltenden Gesetz abzulehnen.

Praxishinweis:

Damit sind bei Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen bei Ablehnung der Anträge entsprechende Einsprüche einzulegen, die vermutlich anschließend von der Rechtsbehelfsstelle ebenfalls abgelehnt werden. Allerdings wird man feststellen müssen, dass die Höhe dieser Zinsen ebenfalls entsprechend der Gründe aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig ist. Deshalb lohnt sich die Klage zum Finanzgericht.

Neue Bescheide für Zeiträume ab 2019

Neue Steuerbescheide für den Zeitraum ab 2019 müssen nun vorläufig hinsichtlich der Zinsen erlassen werden, weil die rückwirkende Regelung vom Gesetzgeber erst noch beschlossen werden muss. Bereits bestandskräftige Bescheide seien von einer neuen rückwirkenden Regelung nicht betroffen und könnten nicht mehr geändert werden.

Fazit

Die überhöhte Verzinsung von Steuerforderungen durch die Finanzverwaltung wurde nun endlich auch verfassungsgerichtlich bestätigt. Das Festhalten an der Regelung trotz Verfassungswidrigkeit für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 hinterlässt allerdings einen faden Beigeschmack. Ohne die Auswirkung auf den Haushalt mitzuteilen, wird ein Risiko für diesen als Grund für die weitere Anwendbarkeit vorgeschoben. Der Steuerbürger darf sich somit zu Recht fragen, warum er verfassungswidrige Zinsen zahlen muss. 

Die Pressemitteilung des Landesamtes überrascht. Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen werden aufgrund derselben Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig sein, weil die Höhe der Zinsen sich ebenfalls nach dem § 238 Abs. 1 Satz 1 AO richtet. Den Steuerbürger in diesen Verfahren deshalb in Einsprüche und Klagen zu zwingen ist nicht nachvollziehbar. Damit werden die Behörden und die Gerichte unnötig mit einer Vielzahl von Verfahren belastet, obwohl jetzt bereits die Verfahrensdauern insbesondere in den Finanzgerichten übermäßig lang sind.

(BVerfG, Beschluss vom 08. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17; Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung v. 17.09.2021) 

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