Der BGH hat mit Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) entschieden, dass im Rahmen von Haftungsausschlussklauseln einer D&O-Versicherung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Antragsstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 15a Insolvenzordnung (InsO), sowie ein Verstoß gegen das Zahlungsverbot bei Insolvenzreife nach § 15b Abs. 1 InsO strikt voneinander zu trennen sind.
Fakten: Die Insolvenzschuldnerin schloss einen D&O-Versicherungsvertrag, welcher Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer absicherte. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVV) sind Schadensersatzansprüche aus wissentlicher Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund von Zahlungen nach Insolvenzreife verurteilt. Der Insolvenzverwalter versuchte korrespondierend, die Versicherung auf Zahlung aus dem D&O-Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen.
Nachdem das OLG Frankfurt a.M. in der Berufungsinstanz eine Zahlungspflicht der Versicherung wegen wissentlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht abgelehnt hatte, hob der BGH dieses Urteil nunmehr auf und wies die Sache an das OLG zurück.
Einordnung:Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs des Insolvenzverwalters ist die Frage, ob der in den AVV normierte Haftungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung greift. Als Pflichtverletzung kommen hier sowohl der Verstoß gegen die Antragspflicht bei Insolvenzreife als auch der Verstoß gegen das Verbot von Zahlungen nach Insolvenzreife in Betracht. Zur Erinnerung: Der Schadensersatzanspruch des § 15b Abs. 4 InsO selbst knüpft an die pflichtwidrigen Zahlungen im Zeitraum der Insolvenzreife an. Im Zentrum steht damit die bislang umstrittene Frage des Verhältnisses zwischen den beiden genannten Kardinalpflichtverletzungen.
Entscheidung:Das OLG ging von der Einschlägigkeit des Haftungsausschlusses wegen wissentlicher Pflichtverletzung aus.
Dies begründete das Gericht damit, dass die wissentliche Verletzung der Antragspflicht, die Wissentlichkeit des Verstoßes gegen das Zahlungsverbot indiziere. Grund hierfür sei, dass die Verletzung der Insolvenzantragspflicht wesentliche Ursache der späteren Masseschmälerung sei und beide Vorschriften dem Gläubigerschutz dienen würden.
Dem ist der BGH entgegengetreten.
Der BGH stellt zunächst noch einmal fest, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen seien. Daher müsse die wissentlich begangene Pflichtverletzung diejenige sein, die den Schadensersatzanspruch begründet.
Die vom OLG vorgenommene Auslegung des Haftungsausschlusses sei unzulässig. Denn der Geschäftsführer hafte im konkreten Fall wegen der unzulässigen Zahlungen nach Insolvenzreife und nicht wegen der verspäteten Antragsstellung. Entscheidend sei zu berücksichtigen, dass nicht alle Zahlungen nach Insolvenzreife eine Schadensersatzpflicht des Organs nach sich führen. Ausgenommen seien z.B. solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, vgl. § 15b Abs. 1 S. 2 InsO.
Mithin könne nicht automatisch von der Verletzung der Antragspflicht auf die Verletzung des Zahlungsverbotes geschlossen werden. Vielmehr sei für jede erfolgte Zahlung gesondert zu prüfen, ob diese wissentlich pflichtwidrig getätigt wurde.
Hinweise für die Praxis: Es bleibt abzuwarten, wie das OLG Frankfurt a.M. bei erneuter Befassung mit der Sache unter Anwendung der Maßstäbe des BGH zur Einschlägigkeit der Ausschlussklausel entscheiden wird. Sofern es dasselbe Ergebnis mit der wissentlichen Verletzung des Zahlungsverbotes begründen kann, könnte es seine Entscheidung zumindest im Ergebnis doch noch aufrechterhalten. Hierfür ist aber – das ist klar – ein erhöhter Begründungsaufwand von Nöten.
Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits schafft das Urteil des BGH Klarheit für alle versicherten Organe: Die Kardinalpflichten der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife sind streng voneinander zu trennen.
Gleichwohl bleibt es dabei: Sobald ein Unternehmen insolvenzreif ist, sollten die Organe sorgfältig bei jeder getätigten Zahlung prüfen, ob diese auch vorgenommen werden darf, um nicht ihren Versicherungsschutz zu verwirken.






