Autoren
Dr. Maximilian Schmidt
Datum

29. August 2021

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(LAG Köln vom 25.06.2021 – 9 TaBV 7/21)

Durch die Corona-Krise wurden sog. virtuelle Einigungsstellen praktisch immer bedeutsamer. Eine Vielzahl von Einigungsstellenverfahren wurde – jedenfalls teilweise – unter Nutzung von Videokonferenzsystemen durchgeführt. Da die Rechtslage zur Rechtmäßigkeit der Durchführung von Einigungsstellen in digitaler Form jedenfalls stark umstritten war, reagierte der Gesetzgeber in der Corona-Krise mit der bis zum 30.06.2021 befristeten – und leider nicht verlängerten – Regelung in § 129 BetrVG. § 129 BetrVG galt rückwirkend für die Zeit ab dem 01.01.2020.

Nunmehr hat das LAG Köln mit Beschluss vom 25.06.2021 – 9 TaBV 7/21 erstmalig Stellung zur Frage der Durchführung von virtuellen Einigungsstellen unter Geltung des § 129 BetrVG genommen. Auch hiernach war erforderlich, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen konnten („Grundsatz der Nichtöffentlichkeit“). Streitig war im Verfahren, ob ein Videokonferenzsystem wie Cisco WebEx, das personenbezogene Daten in den USA verarbeitet, diesen Grundsatz hinreichend erfüllt. Insbesondere wurden datenschutzrechtliche Bedenken geäußert, die der Nutzung entgegenstehen könnten und zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenverfahrens mit der Rechtsfolge der Anfechtbarkeit des Spruchs der Einigungsstelle führen könnten.

Dem erteilte das LAG Köln nunmehr zurecht eine klare Absage und stellte zugleich wichtige, von der Einigungsstelle einzuhaltende Verfahrensgrundsätze auf:

  • Nutzung von im Geschäftsverkehr gängigen Konferenzsystemen, die über eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik verfügen.
  • Anmeldung der Sitzungsteilnehmer mit Namen und ihnen zugeordneten Zugangsdaten
  • Durchgehende Anzeige der an der Telefonkonferenz teilnehmenden Personen
  • Belehrung der Beisitzer der Einigungsstelle über Hinweispflicht bei Aufenthalt dritter Personen im Raum

Ob ein Videokonferenzsystem bei Einhaltung dieser Verfahrensgrundsätze datenschutzrechtskonform nach der DSGVO ist, kommt es nach Auffassung des LAG Köln dann nicht mehr an. 

Die zutreffende Entscheidung des LAG Köln dürfte nur den Startschuss für einige weitere Entscheidungen zu § 129 BetrVG geben. Da diese für Rechtssicherheit in der Corona-Krise sorgende Regelung nicht über den 30.06.2021 hinaus verlängert wurde und im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes keine Klarstellung über die Rechtmäßigkeit virtueller Einigungsstellen erfolgt ist (aus der Zulässigkeit von virtuellen Betriebsratssitzungen könnte man eher das Gegenteil schließen), sollten Einigungsstellenverfahren seit dem 30.06.2021 vorzugsweise wieder in persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden. Jedenfalls empfiehlt sich dies dringend für Sitzungen, in denen eine verfahrensbeendende Entscheidung erfolgen soll.

Die virtuelle Einigungsstelle – Wirksamkeit eines Spruchs bei Nutzung von Videokonferenzsystemen

(LAG Köln vom 25.06.2021 – 9 TaBV 7/21)

Durch die Corona-Krise wurden sog. virtuelle Einigungsstellen praktisch immer bedeutsamer. Eine Vielzahl von Einigungsstellenverfahren wurde – jedenfalls teilweise – unter Nutzung von Videokonferenzsystemen durchgeführt. Da die Rechtslage zur Rechtmäßigkeit der Durchführung von Einigungsstellen in digitaler Form jedenfalls stark umstritten war, reagierte der Gesetzgeber in der Corona-Krise mit der bis zum 30.06.2021 befristeten – und leider nicht verlängerten – Regelung in § 129 BetrVG. § 129 BetrVG galt rückwirkend für die Zeit ab dem 01.01.2020.

Nunmehr hat das LAG Köln mit Beschluss vom 25.06.2021 – 9 TaBV 7/21 erstmalig Stellung zur Frage der Durchführung von virtuellen Einigungsstellen unter Geltung des § 129 BetrVG genommen. Auch hiernach war erforderlich, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen konnten („Grundsatz der Nichtöffentlichkeit“). Streitig war im Verfahren, ob ein Videokonferenzsystem wie Cisco WebEx, das personenbezogene Daten in den USA verarbeitet, diesen Grundsatz hinreichend erfüllt. Insbesondere wurden datenschutzrechtliche Bedenken geäußert, die der Nutzung entgegenstehen könnten und zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenverfahrens mit der Rechtsfolge der Anfechtbarkeit des Spruchs der Einigungsstelle führen könnten.

Dem erteilte das LAG Köln nunmehr zurecht eine klare Absage und stellte zugleich wichtige, von der Einigungsstelle einzuhaltende Verfahrensgrundsätze auf:

  • Nutzung von im Geschäftsverkehr gängigen Konferenzsystemen, die über eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik verfügen.
  • Anmeldung der Sitzungsteilnehmer mit Namen und ihnen zugeordneten Zugangsdaten
  • Durchgehende Anzeige der an der Telefonkonferenz teilnehmenden Personen
  • Belehrung der Beisitzer der Einigungsstelle über Hinweispflicht bei Aufenthalt dritter Personen im Raum

Ob ein Videokonferenzsystem bei Einhaltung dieser Verfahrensgrundsätze datenschutzrechtskonform nach der DSGVO ist, kommt es nach Auffassung des LAG Köln dann nicht mehr an. 

Die zutreffende Entscheidung des LAG Köln dürfte nur den Startschuss für einige weitere Entscheidungen zu § 129 BetrVG geben. Da diese für Rechtssicherheit in der Corona-Krise sorgende Regelung nicht über den 30.06.2021 hinaus verlängert wurde und im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes keine Klarstellung über die Rechtmäßigkeit virtueller Einigungsstellen erfolgt ist (aus der Zulässigkeit von virtuellen Betriebsratssitzungen könnte man eher das Gegenteil schließen), sollten Einigungsstellenverfahren seit dem 30.06.2021 vorzugsweise wieder in persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden. Jedenfalls empfiehlt sich dies dringend für Sitzungen, in denen eine verfahrensbeendende Entscheidung erfolgen soll.

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