Autoren
Dr. Peter Steinberg
Datum

10. März 2021

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Eine Aufsichtsratstätigkeit unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer, wenn sie nicht „selbständig“ erbracht wird. Voraussetzungen für eine „Selbständigkeit“ bei einem nicht weisungsabhängigen Aufsichtsratsmitglied sind, dass die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht wird und das Aufsichtsratsmitglied das wirtschaftliche Risiko trägt (Finanzgericht Köln, Urteil v. 26.11.2020 – 8 K 2333/18). 

Sachverhalt

Der Kläger ist Aufsichtsrat bei einem Sportverein und hauptberuflich geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Das beklagte Finanzamt führte für die Jahre 2011 bis 2013 eine Betriebsprüfung durch und stellte mit Betriebsprüfungsbericht vom 11.04.2016 fest, dass der Kläger zu Unrecht die Aufsichtsratsvergütung als sog. umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer erklärt habe.

Hinweis: Ein Unternehmer ist Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG, wenn sein Gesamtumsatz im Gesamtunternehmen im Vorjahr die Grenze von EUR 22.000 (bis 2019: EUR 17.500) nicht überstiegen hat, im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird und er im Inland oder in den Zollfreigebieten ansässig ist. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterliegt er Unternehmer den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Änderung der Steuerbescheide wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen

Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerbescheide wegen nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, gegen die der Kläger Einsprüche einlegte. Seine Einsprüche begründete der Kläger damit, dass er als Aufsichtsrat beim Verein ehrenamtlich tätig sei. Er erhalte aufgrund der Finanzordnung des Vereins ein Budget, welches ihn dazu berechtige, Dauerkarten und Karten für Spiele sowie die damit zusammenhängenden Reisekosten und Fanartikel zu zahlen. Entsprechend habe er sein Budget auch verwendet. 

Eine Umsatzsteuerpflicht für die Sachzuwendungen scheide aus, da diese kein Entgelt für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat gewesen sei. Er habe seine Tätigkeit nur durch die zur Verfügung gestellten Eintrittskarten ausüben können. Es liege im Interesse der Mitglieder des Vereins, dass sich der Aufsichtsrat einen Eindruck über die Verfassung des Vereins verschaffe. Deshalb sei die fehlende Umsatzsteuerbarkeit auch aus den anwendbaren Grundsätzen der Rechtsprechung zu im überwiegenden betrieblichen Interesse erbrachten Arbeitgeberleistungen ableitbar. 

Das Finanzamt lehnte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 17.08.2018 als unbegründet ab. Der Kläger legte anschließend Klage beim Finanzgericht ein.

Keine nachhaltige Tätigkeit und kein Leistungsaustausch

Im Rahmen seiner Klage ergänzte der Kläger sein Vorbringen. Er habe wegen fehlender nachhaltiger Erzielung von Einnahmen keine unternehmerische Tätigkeit gem. § 2 UStG ausgeübt und außerdem sei er wegen fehlender Gegenleistung des Vereins auch nicht Teil eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches gewesen.

Mit einem weiteren Schreiben bezog sich der Kläger erstmalig auf die europäische Rechtsprechung des EuGH vom 13.06.2019 (Az. C-420/18 – IO). Danach sei ein Aufsichtsrat dann nicht als Unternehmer tätig, wenn er weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung oder in eigener Verantwortung tätig werde. Deshalb habe der BFH der europäischen Rechtsprechung folgend auch entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied mit einer vereinbarten Festvergütung wegen fehlenden wirtschaftlichen Risikos die Eigenschaft als Unternehmer gem. § 2 UStG fehle (BFH v. 27.11.2019 – V R 23/19).

Hinweis: Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zu Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG).

Finanzamt: Selbständige Tätigkeit durch die Tätigkeit als Aufsichtsrat

Das Finanzamt beantragte die Klage abzuweisen und trug vor, dass der Kläger eindeutig selbständig sei und unabhängig seinen Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied des Sportvereins nachgegangen sei. Außerdem sei die Tätigkeit entgeltlich im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt. Die Vergütung habe in den Sachzuwendungen und der Erstattung der durch die Sachzuwendungen entstandenen steuerlichen Mehrbelastungen bestanden. Des Weiteren seien die Bezahlung der angeforderten Eintrittsberechtigungen und die Erstattung der Reisekosten nicht im überwiegenden Interesse des Sportvereins erfolgt. 

Es habe sich nicht um eine Festvergütung gehandelt, sondern um eine variable Vergütung. Dies sei der Fall, weil der Kläger durch die Anzahl der bestellten Eintrittsberechtigungen die Entlohnung habe beliebig beeinflussen können und diese nicht auf einen Höchstbetrag beschränkt war. Deshalb entspreche die Tätigkeit als Aufsichtsrat auch der EuGH- und der BFH-Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen einer umsatzsteuerpflichten Aufsichtsratsvergütung. 

Verzicht auf die mündliche Verhandlung

Nach dem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten, gab das FG Köln dem Kläger recht und widersprach somit dem beklagten Finanzamt.

Hinweis: Grundsätzlich urteilt das Finanzgericht gemäß § 90 Abs. 1 FGO, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Anwendung der Rechtsprechung des EuGH

Aufgrund der Anwendung der neuen Rechtsprechung des EuGH vom 13.06.2019 (Az. C-420/18, IO) und des Urteils des BFH vom 27.11.2019 (Az. V R 23/19) zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeiten von Aufsichtsratsmitgliedern war der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für den Sportverein mangels Selbstständigkeit nicht als Unternehmer zu bewerten. Deshalb seien die gezahlten Entgelte umsatzsteuerlich unbeachtlich.

Der Kläger erfülle zwar nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH v. 27.07.1972 – V R 136/71) die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds und für die Umsatzsteuerpflicht seiner Leistung. Außerdem habe der Kläger die Tätigkeit als Aufsichtsrat auch im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig und entgeltlich i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG erbracht und er sei nicht weisungsgebunden und stehe in keinem Unterordnungsverhältnis zum Vorstand. Aber nach neuer Rechtsprechung reiche dies alles nicht zur Annahme der „selbständigen Tätigkeit“ aus. Maßgeblich sei seit dem EuGH-Urteil vom 13.06.2019 (Az. C-420/18, IO) die umsatzsteuerliche Definition der „Selbständigkeit“.

Umsatzsteuerliche Definition der „Selbständigkeit“ 

Der Begriff der „Selbständigkeit“ sei ein autonomer Begriff des Unionsrechts und § 2 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG unionskonform auszulegen. 

Eine selbständige Tätigkeit bei einem Aufsichtsratsmitglied liegt dann vor, wenn das Mitglied nicht weisungsabhängig bzw. untergeordnet als Aufsichtsratsmitglied tätig ist, seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, sowie das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. EuGH, Urteil v. 13.06.2019 – C-420/18, IO, Rn. 41-43).

Der Kläger wurde stets im Namen des Sportvereins tätig und nicht im eigenen Namen. Des Weiteren habe der Kläger nie auf eigene Rechnung gearbeitet. Außerdem habe er kein wirtschaftliches Risiko getragen. Wirtschaftliches Risiko liegt dann vor, wenn für die Aufsichtsratstätigkeit eine erfolgsabhängige Vergütung bezogen oder ein Verlustrisiko getragen werde. 

Fazit

Das Urteil des FG Köln zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit als Aufsichtsrat verdeutlicht den Einfluss der europäischen Rechtsprechung auf die Prüfung deutscher Steuergesetze und die Schwierigkeit der Finanzämter, entsprechende Rechtsprechung des EuGH sachgerecht anzuwenden. Eine Entscheidung durch den BFH zu dem Fall wird es nicht geben, denn das Finanzamt hat die zugelassene Revision nicht eingelegt.

Umsatzsteuer bei Aufsichtsratsvergütungen des Sportvereins

Eine Aufsichtsratstätigkeit unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer, wenn sie nicht „selbständig“ erbracht wird. Voraussetzungen für eine „Selbständigkeit“ bei einem nicht weisungsabhängigen Aufsichtsratsmitglied sind, dass die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht wird und das Aufsichtsratsmitglied das wirtschaftliche Risiko trägt (Finanzgericht Köln, Urteil v. 26.11.2020 – 8 K 2333/18). 

Sachverhalt

Der Kläger ist Aufsichtsrat bei einem Sportverein und hauptberuflich geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Das beklagte Finanzamt führte für die Jahre 2011 bis 2013 eine Betriebsprüfung durch und stellte mit Betriebsprüfungsbericht vom 11.04.2016 fest, dass der Kläger zu Unrecht die Aufsichtsratsvergütung als sog. umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer erklärt habe.

Hinweis: Ein Unternehmer ist Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG, wenn sein Gesamtumsatz im Gesamtunternehmen im Vorjahr die Grenze von EUR 22.000 (bis 2019: EUR 17.500) nicht überstiegen hat, im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird und er im Inland oder in den Zollfreigebieten ansässig ist. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterliegt er Unternehmer den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Änderung der Steuerbescheide wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen

Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerbescheide wegen nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, gegen die der Kläger Einsprüche einlegte. Seine Einsprüche begründete der Kläger damit, dass er als Aufsichtsrat beim Verein ehrenamtlich tätig sei. Er erhalte aufgrund der Finanzordnung des Vereins ein Budget, welches ihn dazu berechtige, Dauerkarten und Karten für Spiele sowie die damit zusammenhängenden Reisekosten und Fanartikel zu zahlen. Entsprechend habe er sein Budget auch verwendet. 

Eine Umsatzsteuerpflicht für die Sachzuwendungen scheide aus, da diese kein Entgelt für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat gewesen sei. Er habe seine Tätigkeit nur durch die zur Verfügung gestellten Eintrittskarten ausüben können. Es liege im Interesse der Mitglieder des Vereins, dass sich der Aufsichtsrat einen Eindruck über die Verfassung des Vereins verschaffe. Deshalb sei die fehlende Umsatzsteuerbarkeit auch aus den anwendbaren Grundsätzen der Rechtsprechung zu im überwiegenden betrieblichen Interesse erbrachten Arbeitgeberleistungen ableitbar. 

Das Finanzamt lehnte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 17.08.2018 als unbegründet ab. Der Kläger legte anschließend Klage beim Finanzgericht ein.

Keine nachhaltige Tätigkeit und kein Leistungsaustausch

Im Rahmen seiner Klage ergänzte der Kläger sein Vorbringen. Er habe wegen fehlender nachhaltiger Erzielung von Einnahmen keine unternehmerische Tätigkeit gem. § 2 UStG ausgeübt und außerdem sei er wegen fehlender Gegenleistung des Vereins auch nicht Teil eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches gewesen.

Mit einem weiteren Schreiben bezog sich der Kläger erstmalig auf die europäische Rechtsprechung des EuGH vom 13.06.2019 (Az. C-420/18 – IO). Danach sei ein Aufsichtsrat dann nicht als Unternehmer tätig, wenn er weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung oder in eigener Verantwortung tätig werde. Deshalb habe der BFH der europäischen Rechtsprechung folgend auch entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied mit einer vereinbarten Festvergütung wegen fehlenden wirtschaftlichen Risikos die Eigenschaft als Unternehmer gem. § 2 UStG fehle (BFH v. 27.11.2019 – V R 23/19).

Hinweis: Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zu Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG).

Finanzamt: Selbständige Tätigkeit durch die Tätigkeit als Aufsichtsrat

Das Finanzamt beantragte die Klage abzuweisen und trug vor, dass der Kläger eindeutig selbständig sei und unabhängig seinen Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied des Sportvereins nachgegangen sei. Außerdem sei die Tätigkeit entgeltlich im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt. Die Vergütung habe in den Sachzuwendungen und der Erstattung der durch die Sachzuwendungen entstandenen steuerlichen Mehrbelastungen bestanden. Des Weiteren seien die Bezahlung der angeforderten Eintrittsberechtigungen und die Erstattung der Reisekosten nicht im überwiegenden Interesse des Sportvereins erfolgt. 

Es habe sich nicht um eine Festvergütung gehandelt, sondern um eine variable Vergütung. Dies sei der Fall, weil der Kläger durch die Anzahl der bestellten Eintrittsberechtigungen die Entlohnung habe beliebig beeinflussen können und diese nicht auf einen Höchstbetrag beschränkt war. Deshalb entspreche die Tätigkeit als Aufsichtsrat auch der EuGH- und der BFH-Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen einer umsatzsteuerpflichten Aufsichtsratsvergütung. 

Verzicht auf die mündliche Verhandlung

Nach dem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten, gab das FG Köln dem Kläger recht und widersprach somit dem beklagten Finanzamt.

Hinweis: Grundsätzlich urteilt das Finanzgericht gemäß § 90 Abs. 1 FGO, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Anwendung der Rechtsprechung des EuGH

Aufgrund der Anwendung der neuen Rechtsprechung des EuGH vom 13.06.2019 (Az. C-420/18, IO) und des Urteils des BFH vom 27.11.2019 (Az. V R 23/19) zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeiten von Aufsichtsratsmitgliedern war der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für den Sportverein mangels Selbstständigkeit nicht als Unternehmer zu bewerten. Deshalb seien die gezahlten Entgelte umsatzsteuerlich unbeachtlich.

Der Kläger erfülle zwar nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH v. 27.07.1972 – V R 136/71) die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds und für die Umsatzsteuerpflicht seiner Leistung. Außerdem habe der Kläger die Tätigkeit als Aufsichtsrat auch im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig und entgeltlich i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG erbracht und er sei nicht weisungsgebunden und stehe in keinem Unterordnungsverhältnis zum Vorstand. Aber nach neuer Rechtsprechung reiche dies alles nicht zur Annahme der „selbständigen Tätigkeit“ aus. Maßgeblich sei seit dem EuGH-Urteil vom 13.06.2019 (Az. C-420/18, IO) die umsatzsteuerliche Definition der „Selbständigkeit“.

Umsatzsteuerliche Definition der „Selbständigkeit“ 

Der Begriff der „Selbständigkeit“ sei ein autonomer Begriff des Unionsrechts und § 2 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG unionskonform auszulegen. 

Eine selbständige Tätigkeit bei einem Aufsichtsratsmitglied liegt dann vor, wenn das Mitglied nicht weisungsabhängig bzw. untergeordnet als Aufsichtsratsmitglied tätig ist, seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, sowie das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. EuGH, Urteil v. 13.06.2019 – C-420/18, IO, Rn. 41-43).

Der Kläger wurde stets im Namen des Sportvereins tätig und nicht im eigenen Namen. Des Weiteren habe der Kläger nie auf eigene Rechnung gearbeitet. Außerdem habe er kein wirtschaftliches Risiko getragen. Wirtschaftliches Risiko liegt dann vor, wenn für die Aufsichtsratstätigkeit eine erfolgsabhängige Vergütung bezogen oder ein Verlustrisiko getragen werde. 

Fazit

Das Urteil des FG Köln zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit als Aufsichtsrat verdeutlicht den Einfluss der europäischen Rechtsprechung auf die Prüfung deutscher Steuergesetze und die Schwierigkeit der Finanzämter, entsprechende Rechtsprechung des EuGH sachgerecht anzuwenden. Eine Entscheidung durch den BFH zu dem Fall wird es nicht geben, denn das Finanzamt hat die zugelassene Revision nicht eingelegt.

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