Schiedsvereinbarungen erfreuen sich – insbesondere im unternehmerischen Verkehr – weiterhin großer Beliebtheit. Oft zu Recht, manchmal nicht. Es braucht eine Abwägung im Einzelfall. Um die soll es hier aber nicht gehen (wir helfen selbstverständlich aber auch dabei gerne). Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit – Deutschlands wohl bedeutendste Schiedsinstitution – legte im Jahr 2025 jedenfalls ein Rekordjahr hin (218 neue Fälle). Gleichzeitig gab es im Jahr 2025 aber auch 24.064 Unternehmensinsolvenzen. Das ist der höchste Stand seit über zehn Jahren. Über 10,3 % mehr als im Jahr 2024. Nicht ausgeschlossen also, dass sich zukünftig auch die Fälle häufen, in denen beides zusammenkommt: Schiedsvereinbarung und Insolvenz. Ein Blick aus Perspektive der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters: Was, wenn „meine“ Insolvenzschuldnerin Partei eines Schiedsverfahrens ist? Und was, wenn ich in einem Vertrag eine Schiedsklausel entdecke?
Ein kurzer Überblick zu den wichtigsten Punkten von Dr. Kay Pipoh und Vivian Heidland. Sie interessieren die Details? Sprechen Sie uns gerne persönlich an.
1. Meine Insolvenzschuldnerin ist Partei eines Schiedsverfahrens
Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entdeckt die/der Insolvenzverwalter:in, dass die Insolvenzschuldnerin Partei eines laufenden Schiedsverfahrens ist. Vielleicht als Schiedsklägerin, vielleicht als Schiedsbeklagte. Was heißt das und was ist zu tun?
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, verliert diese automatisch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und damit auch die aktive und passive Prozessführungsbefugnis. Infolgedessen kann die Insolvenzschuldnerin nicht mehr Partei eines Schiedsverfahrens (für die Insolvenzmasse) sein.
Das Schiedsverfahren kann jedenfalls zunächst nicht weitergeführt werden. Während für Klageverfahren vor staatlichen Gerichten unmittelbar aus § 240 ZPO folgt, dass das Verfahren unterbrochen ist, fehlt es im (jedenfalls deutschen) Schiedsverfahrensrecht an einer vergleichbaren Regelung für Schiedsverfahren. Gleichwohl muss das Schiedsgericht der Situation ebenfalls durch Aussetzung des Verfahrens Rechnung tragen (gleichgültig, wie man das rechtlich begründet: § 240 ZPO analog, § 87 InsO als Eingriffsnorm, etc.). Dabei macht es noch keinen Unterschied, ob Schiedskläger oder Schiedsbeklagte Insolvenz anmeldet.
Für den weiteren Fortgang des Schiedsverfahrens ist das – ob die Insolvenzschuldnerin Schiedsklägerin oder Schiedsbeklagte ist – aber entscheidend. Im erstgenannten Fall kann die/der Insolvenzverwalter:in nämlich entscheiden, ob das Schiedsverfahren für die Schiedsklägerin weitergeführt werden soll oder ob das Verfahren freigegeben wird. Dann könnte die Insolvenzschuldnerin dieses – freilich schwer vorstellbar – auf eigene Kosten fortführen. Wird hingegen über das Vermögen der Schiedsbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat die Schiedsklägerin nach dem Aussetzen des Verfahrens ihre (behauptete) Forderung zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden. Sodann kommt es darauf an, ob der Forderung im Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 InsO) jemand widerspricht. Falls nein, ist die Forderung tituliert (§ 178 Abs. 3 InsO) und der Gläubiger wird anteilig über die Insolvenzquote befriedigt. Das Schiedsverfahren ist dann als erledigt zu beenden. Nur wenn die/der Insolvenzverwalter:in oder ein anderer Gläubiger der Feststellung zur Tabelle widerspricht, kann das Schiedsverfahren mit dem Widersprechenden als neuem Schiedsbeklagten fortgeführt werden (§ 179 InsO). In diesem Fall muss die Schiedsklägerin die Klage aber auf eine Tabellenfeststellungsklage umändern.
2. Das Insolvenzverfahren wird erst nach Erlass eines Schiedsspruchs eröffnet
Wird das Insolvenzverfahren erst nach Erlass eines Schiedsspruches für eine der Parteien eröffnet, gilt es folgendes zu beachten: Ein zugunsten der Insolvenzschuldnerin ergangener Schiedsspruch kann durch das zuständige Oberlandesgericht (analog § 727 ZPO) unmittelbar für den Insolvenzverwalter für vollstreckbar erklärt werden.
Ergeht der Schiedsspruch hingegen für einen Gläubiger, kann dieser aus dem Schiedsspruch nicht etwa das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Vielmehr muss er die durch den Schiedsspruch titulierte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.
3. Meine Insolvenzschuldnerin hat eine Schiedsvereinbarung geschlossen
Ein ebenso denkbarer Fall: Die/der Insolvenzverwalter:in entdeckt nach Übernahme der Insolvenzschuldnerin in einem Vertrag eine Schiedsvereinbarung. Ist er an diese jetzt gebunden? Kurz gesagt: Grundsätzlich ja, es gibt aber Ausnahmen.
Anders als Aufträge oder Geschäftsbesorgungsverträge ist die Schiedsvereinbarung im Ausgangspunkt insolvenzfest. Das heißt, dass eine von der späteren Insolvenzschuldnerin getroffene Schiedsvereinbarung bei der Insolvenzeröffnung nicht erlischt und auch die/den Insolvenzverwalter:in bindet. Es kommt zum Eintreten in die Rechtsstellung der Insolvenzschuldnerin, ohne dass es eine insolvenzrechtliche Lösungsmöglichkeit gibt. Etwaige der Schiedsvereinbarung unterfallende (neue) Rechtsstreitigkeiten sind also vor einem Schiedsgericht auszutragen.
Die zwei praktisch wohl wichtigsten Ausnahmen: Ist die Schiedsklausel, erstens, Gegenstand eines Vertrags, bezüglich dessen die/der Insolvenzverwalter:in unstreitig ein Wahlrecht nach § 103 InsO hatte und dieses auch unstreitig ausgeübt hat, so greift (auch) die Schiedsvereinbarung nicht (mehr).
Die/der Insolvenzverwalter:in ist, zweitens, bei der Durchsetzung sogenannter insolvenzspezifischer Rechte, insbesondere der Durchsetzung von (Insolvenz-)Anfechtungsansprüchen nicht an die Schiedsvereinbarung gebunden.
4. Praktische Hinweise
Treffen sich Insolvenzverfahren und Schiedsvereinbarung, gilt es einige – teils komplexe – Besonderheiten zu beachten. Insolvenzverwalter:innen und die sie beratenden Rechtsanwälte sollten hieraus aber keine pauschale Abneigung gegen den Schiedsweg folgen lassen.
Denn die generellen Vorteile eines Schiedsverfahrens können durchaus auch Vorteile für die/den Insolvenzverwalter:in sein, die es abzuwägen gilt. Schiedsverfahren kommen häufig schneller und zielgerichteter zum Abschluss als instanzenreiche Gerichtsverfahren. Neben der besonderen Vertraulichkeit von Schiedsverfahren kann auch die Möglichkeit zur gezielten Auswahl der Schiedsrichter:innen in komplexen insolvenzrechtlich beeinflussten Verfahren attraktiv sein. Grund genug, eine informierte Entscheidung zu treffen, vielleicht sogar auch selbst (für die Insolvenzschuldnerin) eine Schiedsvereinbarung zu schließen (was möglich ist).
Treffen sich Insolvenzverfahren und Schiedsvereinbarung: Was Beteiligte wissen müssen
Schiedsvereinbarungen erfreuen sich – insbesondere im unternehmerischen Verkehr – weiterhin großer Beliebtheit. Oft zu Recht, manchmal nicht. Es braucht eine Abwägung im Einzelfall. Um die soll es hier aber nicht gehen (wir helfen selbstverständlich aber auch dabei gerne). Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit – Deutschlands wohl bedeutendste Schiedsinstitution – legte im Jahr 2025 jedenfalls ein Rekordjahr hin (218 neue Fälle). Gleichzeitig gab es im Jahr 2025 aber auch 24.064 Unternehmensinsolvenzen. Das ist der höchste Stand seit über zehn Jahren. Über 10,3 % mehr als im Jahr 2024. Nicht ausgeschlossen also, dass sich zukünftig auch die Fälle häufen, in denen beides zusammenkommt: Schiedsvereinbarung und Insolvenz. Ein Blick aus Perspektive der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters: Was, wenn „meine“ Insolvenzschuldnerin Partei eines Schiedsverfahrens ist? Und was, wenn ich in einem Vertrag eine Schiedsklausel entdecke?
Ein kurzer Überblick zu den wichtigsten Punkten von Dr. Kay Pipoh und Vivian Heidland. Sie interessieren die Details? Sprechen Sie uns gerne persönlich an.
1. Meine Insolvenzschuldnerin ist Partei eines Schiedsverfahrens
Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entdeckt die/der Insolvenzverwalter:in, dass die Insolvenzschuldnerin Partei eines laufenden Schiedsverfahrens ist. Vielleicht als Schiedsklägerin, vielleicht als Schiedsbeklagte. Was heißt das und was ist zu tun?
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, verliert diese automatisch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und damit auch die aktive und passive Prozessführungsbefugnis. Infolgedessen kann die Insolvenzschuldnerin nicht mehr Partei eines Schiedsverfahrens (für die Insolvenzmasse) sein.
Das Schiedsverfahren kann jedenfalls zunächst nicht weitergeführt werden. Während für Klageverfahren vor staatlichen Gerichten unmittelbar aus § 240 ZPO folgt, dass das Verfahren unterbrochen ist, fehlt es im (jedenfalls deutschen) Schiedsverfahrensrecht an einer vergleichbaren Regelung für Schiedsverfahren. Gleichwohl muss das Schiedsgericht der Situation ebenfalls durch Aussetzung des Verfahrens Rechnung tragen (gleichgültig, wie man das rechtlich begründet: § 240 ZPO analog, § 87 InsO als Eingriffsnorm, etc.). Dabei macht es noch keinen Unterschied, ob Schiedskläger oder Schiedsbeklagte Insolvenz anmeldet.
Für den weiteren Fortgang des Schiedsverfahrens ist das – ob die Insolvenzschuldnerin Schiedsklägerin oder Schiedsbeklagte ist – aber entscheidend. Im erstgenannten Fall kann die/der Insolvenzverwalter:in nämlich entscheiden, ob das Schiedsverfahren für die Schiedsklägerin weitergeführt werden soll oder ob das Verfahren freigegeben wird. Dann könnte die Insolvenzschuldnerin dieses – freilich schwer vorstellbar – auf eigene Kosten fortführen. Wird hingegen über das Vermögen der Schiedsbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat die Schiedsklägerin nach dem Aussetzen des Verfahrens ihre (behauptete) Forderung zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden. Sodann kommt es darauf an, ob der Forderung im Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 InsO) jemand widerspricht. Falls nein, ist die Forderung tituliert (§ 178 Abs. 3 InsO) und der Gläubiger wird anteilig über die Insolvenzquote befriedigt. Das Schiedsverfahren ist dann als erledigt zu beenden. Nur wenn die/der Insolvenzverwalter:in oder ein anderer Gläubiger der Feststellung zur Tabelle widerspricht, kann das Schiedsverfahren mit dem Widersprechenden als neuem Schiedsbeklagten fortgeführt werden (§ 179 InsO). In diesem Fall muss die Schiedsklägerin die Klage aber auf eine Tabellenfeststellungsklage umändern.
2. Das Insolvenzverfahren wird erst nach Erlass eines Schiedsspruchs eröffnet
Wird das Insolvenzverfahren erst nach Erlass eines Schiedsspruches für eine der Parteien eröffnet, gilt es folgendes zu beachten: Ein zugunsten der Insolvenzschuldnerin ergangener Schiedsspruch kann durch das zuständige Oberlandesgericht (analog § 727 ZPO) unmittelbar für den Insolvenzverwalter für vollstreckbar erklärt werden.
Ergeht der Schiedsspruch hingegen für einen Gläubiger, kann dieser aus dem Schiedsspruch nicht etwa das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Vielmehr muss er die durch den Schiedsspruch titulierte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.
3. Meine Insolvenzschuldnerin hat eine Schiedsvereinbarung geschlossen
Ein ebenso denkbarer Fall: Die/der Insolvenzverwalter:in entdeckt nach Übernahme der Insolvenzschuldnerin in einem Vertrag eine Schiedsvereinbarung. Ist er an diese jetzt gebunden? Kurz gesagt: Grundsätzlich ja, es gibt aber Ausnahmen.
Anders als Aufträge oder Geschäftsbesorgungsverträge ist die Schiedsvereinbarung im Ausgangspunkt insolvenzfest. Das heißt, dass eine von der späteren Insolvenzschuldnerin getroffene Schiedsvereinbarung bei der Insolvenzeröffnung nicht erlischt und auch die/den Insolvenzverwalter:in bindet. Es kommt zum Eintreten in die Rechtsstellung der Insolvenzschuldnerin, ohne dass es eine insolvenzrechtliche Lösungsmöglichkeit gibt. Etwaige der Schiedsvereinbarung unterfallende (neue) Rechtsstreitigkeiten sind also vor einem Schiedsgericht auszutragen.
Die zwei praktisch wohl wichtigsten Ausnahmen: Ist die Schiedsklausel, erstens, Gegenstand eines Vertrags, bezüglich dessen die/der Insolvenzverwalter:in unstreitig ein Wahlrecht nach § 103 InsO hatte und dieses auch unstreitig ausgeübt hat, so greift (auch) die Schiedsvereinbarung nicht (mehr).
Die/der Insolvenzverwalter:in ist, zweitens, bei der Durchsetzung sogenannter insolvenzspezifischer Rechte, insbesondere der Durchsetzung von (Insolvenz-)Anfechtungsansprüchen nicht an die Schiedsvereinbarung gebunden.
4. Praktische Hinweise
Treffen sich Insolvenzverfahren und Schiedsvereinbarung, gilt es einige – teils komplexe – Besonderheiten zu beachten. Insolvenzverwalter:innen und die sie beratenden Rechtsanwälte sollten hieraus aber keine pauschale Abneigung gegen den Schiedsweg folgen lassen.
Denn die generellen Vorteile eines Schiedsverfahrens können durchaus auch Vorteile für die/den Insolvenzverwalter:in sein, die es abzuwägen gilt. Schiedsverfahren kommen häufig schneller und zielgerichteter zum Abschluss als instanzenreiche Gerichtsverfahren. Neben der besonderen Vertraulichkeit von Schiedsverfahren kann auch die Möglichkeit zur gezielten Auswahl der Schiedsrichter:innen in komplexen insolvenzrechtlich beeinflussten Verfahren attraktiv sein. Grund genug, eine informierte Entscheidung zu treffen, vielleicht sogar auch selbst (für die Insolvenzschuldnerin) eine Schiedsvereinbarung zu schließen (was möglich ist).