Autoren
Dr. Peter Steinberg
Datum

20. Dezember 2021

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Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig und ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt bei der Besteuerung nicht vor, auch wenn die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland liegen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021 – 5 K 1996/19, Pressemitteilung des FG Stuttgart vom 01.12.2021, Nr. 6/2021).

Sachverhalt

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 erklärte der Kläger Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen. Der Handel mit der Kryptowährung sei durch den Sohn des Klägers treuhänderisch betrieben worden. Die Beteiligung des Klägers an dem Portfolio erfolgte durch eine Geldzahlung. Außerdem handelte der Sohn auch treuhänderisch für seine Mutter, sowie für eigene Zwecke. Einigkeit bestand zwischen den Parteien über die Beteiligungsquote am Gesamtdepot. Zunächst wurde die Kryptowährung „Bitcoin“ mit US-Dollar erworben. Teilweise handelte er direkt mit den Bitcoin-Beständen und teilweise erwarb er mit den Bitcoins andere Kryptowährungen. Für den Handel nutzte der Sohn sechs internetbasierte Handelsplattformen. Die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge wurden innerhalb eines Jahres vorgenommen. 

Steuerliche Erklärung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Die erzielten Veräußerungsgewinne erfasste das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG im Steuerbescheid. Gegen diesen Steuerbescheid wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch. 

Anderes Wirtschaftsgut

Der Kläger begründete seinen Einspruch damit, dass Kryptowährungen kein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG seien. Er trug vor, dass Kryptowährungen überhaupt kein Wirtschaftsgut seien. 

Strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung

Des Weiteren trägt der Kläger vor, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, welches dem Gesetzgeber zuzurechnen sei. Begründet wurde dies damit, dass die Besteuerung der Einkünfte von der steuerlichen Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhänge. Es gebe keine Mitteilungen über den Ãœbergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen, denn die Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf. 

Klage abgewiesen – Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter

Die Klage wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg abgewiesen. Das Gericht urteilte, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG zuzurechnen seien, denn die Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Das Gericht führt aus, dass der Begriff des Wirtschaftsgutes weit auszulegen und dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen sei. 

Wirtschaftsgüter sind sämtliche vermögenswerte Vorteile

Der Begriff des Wirtschaftsgutes umfasse „sämtliche vermögenswerte Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lasse“, „die einer selbständigen Bewertung zugänglich seien“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in den Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“. Deshalb habe der Kläger beim Kauf der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Der Anteil der Kryptowährung sei dem Kläger durch die Blockchain verbindlich zuzurechnen. Durch die Inhaberschaft des öffentlichen und des privaten Schlüssels stehe dem Kläger der Anteil an der Kryptowährung verbindlich zu. Damit habe er die Chance auf Wertsteigerung und könne die Kryptowährung als Zahlungsmittel einsetzen. Außerdem sei die Kryptowährung auch einer gesonderten Bewertung zugänglich, denn der Wert werde durch Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger konnte mit den Kryptowährungen Gewinne erzielen und die Kryptowährungen seien übertragbar, wie der Handel an den Handelsplätzen belege. 

Kein strukturelles Vollzugsdefizit

Die meisten Handelsplattformen befänden sich zwar im Ausland, aber deshalb liege kein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Die Finanzverwaltung sei zwar bei Auslandssachverhalten auf eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Allerdings seien zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zum Erhalt der notwendigen Auskünfte von den Handelsplattformen möglich. 

Identifizierungspflicht der Kryptobörsen

Die Richter stellen fest, dass Kryptobörsen multinationale Finanzdienstleistungsinstitute sind. Deshalb unterliegen sie der Identifizierungspflicht. Werden von einer Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte erbracht, handelt es sich sogar um ein Kreditinstitut und es könnten Kontenabrufe getätigt werden. Zwar existierten private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen seit dem Streitjahr erst 8 Jahre und ließen sich nur schwer aufdecken, dennoch sei diese Feststellung allein nicht geeignet ein strukturelles Vollzugsdefizit zu begründen. Nicht auf jede Neuerung, auch nicht auf diese technische, könne der Gesetzgeber regulatorisch reagieren. Es sei legitim, dass der Gesetzgeber zunächst die Entwicklung abwarte und erst dann regulatorisch eingreift, wenn sich Missstände offenbaren, die eine gravierende Auswirkung hätten. Im Streitjahre habe es diese Missstände nicht gegeben.

Revision zugelassen

Die Revision wurde vom Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, denn eine höchstrichterliche Klärung der entscheidungserheblichen Frage liege noch nicht vor. Zwischenzeitlich ist die Revision auch beim BFH anhängig.

Fazit

Damit ist finanzgerichtlich geklärt, dass Veräußerungsgewinne aber auch -verluste aus Kryptowährungsgeschäften steuerlich zu berücksichtigen und somit zu erklären sind. Es ist damit zu rechnen, dass der Bundesfinanzhof die Rechtsprechung des Finanzgerichts bestätigen wird. Die Inhaber von Kryptowährungen werden sich in Zukunft darauf einstellen dürfen, dass das Finanzamt durch die Identifizierungspflicht namentliche Kenntnis von den Währungsinhabern erlangt und alles dafür tun wird, um ein Vollzugsdefizit zu vermeiden. Das kann im schlimmsten Fall nicht nur steuerliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben, wenn sich herausstellt, dass man seiner steuerlichen Erklärungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Steuerpflicht bei Veräußerung von Kryptowährungen

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig und ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt bei der Besteuerung nicht vor, auch wenn die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland liegen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021 – 5 K 1996/19, Pressemitteilung des FG Stuttgart vom 01.12.2021, Nr. 6/2021).

Sachverhalt

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 erklärte der Kläger Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen. Der Handel mit der Kryptowährung sei durch den Sohn des Klägers treuhänderisch betrieben worden. Die Beteiligung des Klägers an dem Portfolio erfolgte durch eine Geldzahlung. Außerdem handelte der Sohn auch treuhänderisch für seine Mutter, sowie für eigene Zwecke. Einigkeit bestand zwischen den Parteien über die Beteiligungsquote am Gesamtdepot. Zunächst wurde die Kryptowährung „Bitcoin“ mit US-Dollar erworben. Teilweise handelte er direkt mit den Bitcoin-Beständen und teilweise erwarb er mit den Bitcoins andere Kryptowährungen. Für den Handel nutzte der Sohn sechs internetbasierte Handelsplattformen. Die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge wurden innerhalb eines Jahres vorgenommen. 

Steuerliche Erklärung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Die erzielten Veräußerungsgewinne erfasste das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG im Steuerbescheid. Gegen diesen Steuerbescheid wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch. 

Anderes Wirtschaftsgut

Der Kläger begründete seinen Einspruch damit, dass Kryptowährungen kein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG seien. Er trug vor, dass Kryptowährungen überhaupt kein Wirtschaftsgut seien. 

Strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung

Des Weiteren trägt der Kläger vor, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, welches dem Gesetzgeber zuzurechnen sei. Begründet wurde dies damit, dass die Besteuerung der Einkünfte von der steuerlichen Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhänge. Es gebe keine Mitteilungen über den Ãœbergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen, denn die Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf. 

Klage abgewiesen – Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter

Die Klage wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg abgewiesen. Das Gericht urteilte, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG zuzurechnen seien, denn die Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Das Gericht führt aus, dass der Begriff des Wirtschaftsgutes weit auszulegen und dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen sei. 

Wirtschaftsgüter sind sämtliche vermögenswerte Vorteile

Der Begriff des Wirtschaftsgutes umfasse „sämtliche vermögenswerte Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lasse“, „die einer selbständigen Bewertung zugänglich seien“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in den Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“. Deshalb habe der Kläger beim Kauf der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Der Anteil der Kryptowährung sei dem Kläger durch die Blockchain verbindlich zuzurechnen. Durch die Inhaberschaft des öffentlichen und des privaten Schlüssels stehe dem Kläger der Anteil an der Kryptowährung verbindlich zu. Damit habe er die Chance auf Wertsteigerung und könne die Kryptowährung als Zahlungsmittel einsetzen. Außerdem sei die Kryptowährung auch einer gesonderten Bewertung zugänglich, denn der Wert werde durch Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger konnte mit den Kryptowährungen Gewinne erzielen und die Kryptowährungen seien übertragbar, wie der Handel an den Handelsplätzen belege. 

Kein strukturelles Vollzugsdefizit

Die meisten Handelsplattformen befänden sich zwar im Ausland, aber deshalb liege kein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Die Finanzverwaltung sei zwar bei Auslandssachverhalten auf eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Allerdings seien zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zum Erhalt der notwendigen Auskünfte von den Handelsplattformen möglich. 

Identifizierungspflicht der Kryptobörsen

Die Richter stellen fest, dass Kryptobörsen multinationale Finanzdienstleistungsinstitute sind. Deshalb unterliegen sie der Identifizierungspflicht. Werden von einer Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte erbracht, handelt es sich sogar um ein Kreditinstitut und es könnten Kontenabrufe getätigt werden. Zwar existierten private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen seit dem Streitjahr erst 8 Jahre und ließen sich nur schwer aufdecken, dennoch sei diese Feststellung allein nicht geeignet ein strukturelles Vollzugsdefizit zu begründen. Nicht auf jede Neuerung, auch nicht auf diese technische, könne der Gesetzgeber regulatorisch reagieren. Es sei legitim, dass der Gesetzgeber zunächst die Entwicklung abwarte und erst dann regulatorisch eingreift, wenn sich Missstände offenbaren, die eine gravierende Auswirkung hätten. Im Streitjahre habe es diese Missstände nicht gegeben.

Revision zugelassen

Die Revision wurde vom Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, denn eine höchstrichterliche Klärung der entscheidungserheblichen Frage liege noch nicht vor. Zwischenzeitlich ist die Revision auch beim BFH anhängig.

Fazit

Damit ist finanzgerichtlich geklärt, dass Veräußerungsgewinne aber auch -verluste aus Kryptowährungsgeschäften steuerlich zu berücksichtigen und somit zu erklären sind. Es ist damit zu rechnen, dass der Bundesfinanzhof die Rechtsprechung des Finanzgerichts bestätigen wird. Die Inhaber von Kryptowährungen werden sich in Zukunft darauf einstellen dürfen, dass das Finanzamt durch die Identifizierungspflicht namentliche Kenntnis von den Währungsinhabern erlangt und alles dafür tun wird, um ein Vollzugsdefizit zu vermeiden. Das kann im schlimmsten Fall nicht nur steuerliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben, wenn sich herausstellt, dass man seiner steuerlichen Erklärungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

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