Autoren
Dr. Maximilian Schmidt
Datum

23. Mai 2022

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Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.“ 

Diese Feststellung des BAG vom 19.05.2022 – 2 AZR 467/21 dürfte bei vielen Arbeitsrechtlern für zustimmendes Nicken und bei vielen Personalern für Erleichterung sorgen. So ist die Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG sicherlich einer der anspruchsvollsten Schritte im Rahmen umfangreicher Restrukturierungsmaßnahmen. Gem. § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Überschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte für innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgenden Entlassungen dies der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Eine unterlassene oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige hat automatisch die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge. 

Da § 17 KSchG auf der Massenentlassungsrichtlinie RL/98/59/EG beruht und somit unionsrechtlichen Vorgaben folgt, ist das deutsche Gesetz für den Rechtsanwender nur mit vertieften Kenntnissen zur einschlägigen Rechtsprechung richtig anwendbar. Dies betrifft etwa die Bestimmung der Begriffe der „Entlassung“ oder des „Betriebs“ iSd § 17 KSchG.

Welche Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit zu machen sind, ergibt sich zunächst aus § 17 Abs. 3 KSchG:

  • Zu den sog. Pflichtangaben gehören Name des Arbeitgebers, Sitz und die Art des Betriebes, die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sowie die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. 
  • Zu den sog. Sollangaben zählen Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer.

Das LAG Hessen hatte im Sommer 2021 für Aufsehen gesorgt, indem es – kurz gesagt – die Sollangaben zu Pflichtangaben umwidmete (Urt. v. 25.06.2022 – 14 Sa 1225/20). Die fehlende Angabe der Sollangaben in der Massenentlassungsanzeige führe zu ihrer Unwirksamkeit. Als wesentlichen Grund nannte das LAG Hessen eine unionsrechtskonforme Auslegung.

Das Bundesarbeitsgericht schaffte nun dringend benötigte Klarheit. Das Fehlen der Sollangaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. Das deutsche Recht differenziere eindeutig zwischen Pflicht- und Soll-Angaben, weswegen eine richtlinienkonforme Auslegung schon nicht möglich sei. Zudem sei eine richtlinienkonforme Auslegung angesichts bereits ergangener Rechtsprechung des EuGH ohnehin nicht erforderlich.

Für die Praxis bedeutet dies eine nicht unerhebliche Arbeitserleichterung. So sind gerade die Sollangaben „Beruf“ bzw. „erlernter Beruf“ und „Staatsangehörigkeit“ häufig gar nicht bekannt und mussten bis zur jetzt erfolgten Klärung durch das BAG vorsorglich erhoben werden. Dies ist nun nicht mehr zwingend erforderlich – sondern „soll“ eben nur erfolgen.

“Soll” ist wieder “Soll” – BAG sorgt für (etwas) Klarheit bei der Massenentlassungsanzeige

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.“ 

Diese Feststellung des BAG vom 19.05.2022 – 2 AZR 467/21 dürfte bei vielen Arbeitsrechtlern für zustimmendes Nicken und bei vielen Personalern für Erleichterung sorgen. So ist die Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG sicherlich einer der anspruchsvollsten Schritte im Rahmen umfangreicher Restrukturierungsmaßnahmen. Gem. § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Überschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte für innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgenden Entlassungen dies der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Eine unterlassene oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige hat automatisch die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge. 

Da § 17 KSchG auf der Massenentlassungsrichtlinie RL/98/59/EG beruht und somit unionsrechtlichen Vorgaben folgt, ist das deutsche Gesetz für den Rechtsanwender nur mit vertieften Kenntnissen zur einschlägigen Rechtsprechung richtig anwendbar. Dies betrifft etwa die Bestimmung der Begriffe der „Entlassung“ oder des „Betriebs“ iSd § 17 KSchG.

Welche Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit zu machen sind, ergibt sich zunächst aus § 17 Abs. 3 KSchG:

  • Zu den sog. Pflichtangaben gehören Name des Arbeitgebers, Sitz und die Art des Betriebes, die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sowie die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. 
  • Zu den sog. Sollangaben zählen Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer.

Das LAG Hessen hatte im Sommer 2021 für Aufsehen gesorgt, indem es – kurz gesagt – die Sollangaben zu Pflichtangaben umwidmete (Urt. v. 25.06.2022 – 14 Sa 1225/20). Die fehlende Angabe der Sollangaben in der Massenentlassungsanzeige führe zu ihrer Unwirksamkeit. Als wesentlichen Grund nannte das LAG Hessen eine unionsrechtskonforme Auslegung.

Das Bundesarbeitsgericht schaffte nun dringend benötigte Klarheit. Das Fehlen der Sollangaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. Das deutsche Recht differenziere eindeutig zwischen Pflicht- und Soll-Angaben, weswegen eine richtlinienkonforme Auslegung schon nicht möglich sei. Zudem sei eine richtlinienkonforme Auslegung angesichts bereits ergangener Rechtsprechung des EuGH ohnehin nicht erforderlich.

Für die Praxis bedeutet dies eine nicht unerhebliche Arbeitserleichterung. So sind gerade die Sollangaben „Beruf“ bzw. „erlernter Beruf“ und „Staatsangehörigkeit“ häufig gar nicht bekannt und mussten bis zur jetzt erfolgten Klärung durch das BAG vorsorglich erhoben werden. Dies ist nun nicht mehr zwingend erforderlich – sondern „soll“ eben nur erfolgen.

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