I. Einleitung
M&A-Transaktionen mit Nicht-EU-Käufern lösen in vielen EU-Staaten einen Überprüfungs- oder Freigabemechanismus aus. Der Regulatorik hat in den letzten Jahren auf diesem Gebiet stark zugenommen. Nun ist am 5. Oktober 2023 die 20. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten.
In Deutschland wird das Außenhandelsrecht insbesondere im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Die nationalen Vorschriften werden im Bereich des Außenwirtschaftsrechts von einer Vielzahl von europäischen Regelungen ergänzt und gegebenenfalls überlagert. Das übergeordnete Ziel vom Außenwirtschaftsrecht ist der Schutz strategischer nationaler Interessen bei gleichzeitiger Sicherstellung einer offenen und fairen wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Eine ausführliche Einführung in die Themen finden Sie im LINK.
Im Folgenden sollen zwei wichtige Bereiche der Reform der AWV dargestellt werden.
II. Digitalisierung des Verfahrens
Ein wesentliches Ziel der Reform ist die Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Außenwirtschaftsverordnung. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 3 AWV. Gemäß § 3 Abs. 1 AWV müssen Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr nicht mehr zwingend schriftlich erlassen werden. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, dass Verwaltungsakte auch elektronisch erlassen werden.
Darüber hinaus soll im Bereich der Investitionsprüfung die Möglichkeit geschaffen werden, dass alle relevanten Dokumente elektronisch eingereicht werden können (vermutlich über das Bundesportal). Somit kann die Investitionsprüfung vom Antrag bis zur Genehmigung digital ablaufen.
Eine ebenfalls für die Praxis wichtige Neuerung beinhaltet § 3 Abs. 4 AWV. Dieser stellt klar, dass die Phase-1 Prüfungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn das BMWK die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt in das eigene IT-System importiert hat. Das BMWK muss den Erwerber nach dem erfolgten Import informieren, damit der Fristbeginn für den Erwerber klar ersichtlich bleibt.
III. Sanktionen im Zusammenhang mit Russland
Der zweite Schwerpunkt der Reform bildet die Schaffung neuer Bußgeldvorschriften im Zusammenhang wirtschaftlicher Verbindungen mit Russland. Dies zeigt den starken Einfluss politischer Ziele auf das Außenwirtschaftsrecht am Beispiel der Verurteilung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.
So ist es untersagt, einen Posten in Leitungsgremien von russischen Staatsunternehmen zu bekleiden. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden (§ 82 Abs. 9, Nr. 11 AWV, i.V.m. § 19 Abs. 6 AWG). In § 82 Abs. 9 AWV befinden sich weitere neu eingeführte Ordnungswidrigkeiten mit Russlandbezug.
IV. Fazit und Ausblick
Die zunehmende Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens ist stark zu begrüßen. Sie schürt die Hoffnung, dass die Verfahren zukünftig für alle Parteien einfacher und schneller ablaufen können. Schon bisher verlaufen die außenwirtschaftlichen Prüfverfahren beim BMWK effizient und moderierend. Mit der Digitalisierung gewinnen sie einen weiteren wichtigen Baustein hinzu.
Darüber hinaus zeigen die Reformen im Hinblick auf Russland, dass das Außenwirtschaftsrecht nicht nur wirtschaftliche, sondern auch stark politische Interesse verfolgt. Gerade in Zeiten der politischen Unruhe können auf diese Weise Sanktionen erlassen werden. Daher ist in naher Zukunft mit weiteren Reformen zu rechnen – sei es auf europäischer oder nationaler Ebene.