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Datum

09. Januar 2026

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In Krisenzeiten verschärfen sich die Pflichten der Organe von Kapitalgesellschaften erheblich. Neben den bekannten Anforderungen an Liquiditätssteuerung, Risikomanagement und Kapitalerhalt rückt dabei ein Thema zunehmend in den Fokus: die Auflösung und Rückführung von Contractual Trust Arrangements (CTAs) an das Unternehmen.

Ausgangspunkt ist eine einfache – hier nicht weiter vertiefte – Prämisse:

Die Rückführung von im CTA gebundenem Vermögen ist durch geeignete Transaktionsgestaltung grundsätzlich möglich. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage, ob Organe verpflichtet sind, diese Liquiditätsquelle in Anspruch zu nehmen, bevor kostspielige Fremdfinanzierungen aufgenommen werden.

Aktienrechtliche Pflicht zur Liquiditätsschonung

Nach aktienrechtlichen Maßstäben sind Vorstände verpflichtet, die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen. Dazu gehört insbesondere, unnötige Belastungen der Liquidität und des Unternehmensvermögens zu vermeiden, wenn mildere, wirtschaftlich sinnvollere Mittel zur Verfügung stehen.

Benötigt die Gesellschaft Liquidität und verfügt sie zugleich über erhebliches, grundsätzlich rückführbares Vermögen in einem CTA, liegt es nahe, dieses Vermögen vorrangig zu nutzen – insbesondere dann, wenn die Alternative eine hochverzinste Fremdfinanzierung ist.

Beispiel: Zinsbelastung bei Fremdfinanzierung (vereinfachte Darstellung)

Zur Illustration sei folgendes Beispiel gewählt:

CTA-Vermögen: 300 Mio. EUR

Liquiditätsbedarf: 300 Mio. EUR

Fremdfinanzierung (Darlehen, Anleihen etc.) zu 9% p.a.

Laufzeit: 3 Jahre

Bei einer vereinfachten Betrachtung ergibt sich folgende Zinsbelastung:

Jährliche Zinsen: 27 Mio. EUR

Zinsen über drei Jahre: 81 Mio. EUR

Demgegenüber steht die zinsfreie Rückführung von Vermögen aus dem CTA. Wird der Liquiditätsbedarf durch Auflösung des CTAs gedeckt, entstehen diese Zinskosten nicht.

Ersparte Zinsen: 81 Mio. EUR

Allein dieser Betrag markiert die Größenordnung des potenziellen Schadens, der der Gesellschaft durch die Nichtnutzung des CTAs und die Aufnahme einer Fremdfinanzierung entsteht.

Weitere Effekte: Reduktion der Kreditschulden

Hinzu kommt ein weiterer, oft unterschätzter Aspekt:

Die Rückführung von Liquidität aus dem CTA kann die Kreditschulden des Unternehmens erheblich senken. Eine verbesserte Bilanzstruktur eröffnet regelmäßig zusätzliche Finanzierungsspielräume – etwa durch bessere Konditionen bei späterer Fremdfinanzierung oder durch den Zugang zu bislang verschlossenen Kreditquellen.

Auch dieser Effekt spricht dafür, vorhandenes CTA-Vermögen vorrangig zu nutzen.

Persönliche Haftung der Organe

Unterlassen Organe in einer solchen Situation die Auflösung des CTAs und entscheiden sich stattdessen für eine kostenintensive Fremdfinanzierung, kann dies eine pflichtwidrige Geschäftsführungsentscheidung darstellen.

Die Konsequenz ist erheblich:

Organe haften aktienrechtlich persönlich für den der Gesellschaft entstehenden Schaden, der jedenfalls in den vermeidbaren Zinskosten besteht – im obigen Beispiel also in einer Größenordnung von mindestens 81 Mio. EUR.

Fazit

Ist die Rückführung eines CTAs rechtlich und tatsächlich möglich und besteht ein relevanter Liquiditätsbedarf der Gesellschaft, sind Organe aktienrechtlich verpflichtet, diesen Weg zu beschreiten. Die Nichtauflösung eines CTAs kann zu massiven und existenzbedrohenden persönlichen Haftungsrisiken führen. Muss die Gesellschaft später doch Insolvenz anmelden, ist der Insolvenzverwalter rechtlich verpflichtet, diesen Schaden gegen das Organ durchzusetzen.

Für Organe gilt daher:

Die Auflösung von CTAs ist in der Krise nicht nur eine Option – sie kann eine Pflicht sein.

Pensions: Pflicht zur Auflösung von CTAs in der Unternehmenskrise – Haftungsrisiken für Organe

In Krisenzeiten verschärfen sich die Pflichten der Organe von Kapitalgesellschaften erheblich. Neben den bekannten Anforderungen an Liquiditätssteuerung, Risikomanagement und Kapitalerhalt rückt dabei ein Thema zunehmend in den Fokus: die Auflösung und Rückführung von Contractual Trust Arrangements (CTAs) an das Unternehmen.

Ausgangspunkt ist eine einfache – hier nicht weiter vertiefte – Prämisse:

Die Rückführung von im CTA gebundenem Vermögen ist durch geeignete Transaktionsgestaltung grundsätzlich möglich. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage, ob Organe verpflichtet sind, diese Liquiditätsquelle in Anspruch zu nehmen, bevor kostspielige Fremdfinanzierungen aufgenommen werden.

Aktienrechtliche Pflicht zur Liquiditätsschonung

Nach aktienrechtlichen Maßstäben sind Vorstände verpflichtet, die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen. Dazu gehört insbesondere, unnötige Belastungen der Liquidität und des Unternehmensvermögens zu vermeiden, wenn mildere, wirtschaftlich sinnvollere Mittel zur Verfügung stehen.

Benötigt die Gesellschaft Liquidität und verfügt sie zugleich über erhebliches, grundsätzlich rückführbares Vermögen in einem CTA, liegt es nahe, dieses Vermögen vorrangig zu nutzen – insbesondere dann, wenn die Alternative eine hochverzinste Fremdfinanzierung ist.

Beispiel: Zinsbelastung bei Fremdfinanzierung (vereinfachte Darstellung)

Zur Illustration sei folgendes Beispiel gewählt:

CTA-Vermögen: 300 Mio. EUR

Liquiditätsbedarf: 300 Mio. EUR

Fremdfinanzierung (Darlehen, Anleihen etc.) zu 9% p.a.

Laufzeit: 3 Jahre

Bei einer vereinfachten Betrachtung ergibt sich folgende Zinsbelastung:

Jährliche Zinsen: 27 Mio. EUR

Zinsen über drei Jahre: 81 Mio. EUR

Demgegenüber steht die zinsfreie Rückführung von Vermögen aus dem CTA. Wird der Liquiditätsbedarf durch Auflösung des CTAs gedeckt, entstehen diese Zinskosten nicht.

Ersparte Zinsen: 81 Mio. EUR

Allein dieser Betrag markiert die Größenordnung des potenziellen Schadens, der der Gesellschaft durch die Nichtnutzung des CTAs und die Aufnahme einer Fremdfinanzierung entsteht.

Weitere Effekte: Reduktion der Kreditschulden

Hinzu kommt ein weiterer, oft unterschätzter Aspekt:

Die Rückführung von Liquidität aus dem CTA kann die Kreditschulden des Unternehmens erheblich senken. Eine verbesserte Bilanzstruktur eröffnet regelmäßig zusätzliche Finanzierungsspielräume – etwa durch bessere Konditionen bei späterer Fremdfinanzierung oder durch den Zugang zu bislang verschlossenen Kreditquellen.

Auch dieser Effekt spricht dafür, vorhandenes CTA-Vermögen vorrangig zu nutzen.

Persönliche Haftung der Organe

Unterlassen Organe in einer solchen Situation die Auflösung des CTAs und entscheiden sich stattdessen für eine kostenintensive Fremdfinanzierung, kann dies eine pflichtwidrige Geschäftsführungsentscheidung darstellen.

Die Konsequenz ist erheblich:

Organe haften aktienrechtlich persönlich für den der Gesellschaft entstehenden Schaden, der jedenfalls in den vermeidbaren Zinskosten besteht – im obigen Beispiel also in einer Größenordnung von mindestens 81 Mio. EUR.

Fazit

Ist die Rückführung eines CTAs rechtlich und tatsächlich möglich und besteht ein relevanter Liquiditätsbedarf der Gesellschaft, sind Organe aktienrechtlich verpflichtet, diesen Weg zu beschreiten. Die Nichtauflösung eines CTAs kann zu massiven und existenzbedrohenden persönlichen Haftungsrisiken führen. Muss die Gesellschaft später doch Insolvenz anmelden, ist der Insolvenzverwalter rechtlich verpflichtet, diesen Schaden gegen das Organ durchzusetzen.

Für Organe gilt daher:

Die Auflösung von CTAs ist in der Krise nicht nur eine Option – sie kann eine Pflicht sein.

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