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17. Juni 2025

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OLG München, Urteil vom 31. Juli 2024 – Az. 7 U 351/23 e

Fakten

Ein Vorstandsmitglied einer AG hatte in einem Zeitraum von ca. zwei Monaten insgesamt neun E-Mails von seinem dienstlichen E-Mail-Account an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet. Dazu hatte der Vorstand von seinem dienstlichen E-Mail-Account E-Mails an unterschiedliche Empfänger gesendet und dabei seine private E-Mail-Adresse in „CC“ gesetzt. Unter den Empfängern waren z.B. ein damaliger Mitvorstand, eine Mitarbeiterin einer Schwestergesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Die E-Mails enthielten sensible personenbezogene Daten und unternehmensinterne Informationen (u.a. Gehalts- und Provisionsübersichten, Compliance-Vorgänge, internen E-Mail-Verkehr und Übersichten über Umsatzerlöse).

Das Vorstandsmitglied rechtfertigte sein Handeln damit, keine Informationen missbraucht oder an Dritte weitergeleitet, sondern diese nur zu Beweiszwecken für etwaige Haftungsprozesse gegen ihn gesichert zu haben. Der Aufsichtsrat wertete die Sache anders beschloss die Abberufung und den Vorstandsdienstvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Der Vorstand klagte daraufhin gegen seine Abberufung und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags.

Entscheidung

Das OLG führt in seiner Entscheidung aus, dass die Weiterleitung dienstlicher E-Mails einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt. Zwar stelle nicht jeder datenschutzrechtliche Verstoß automatisch einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, vorliegend sei das Unternehmen aber zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages berechtigt gewesen:

Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an einen privaten E-Mail-Account sei eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die mangels Einwilligung betroffener Personen rechtswidrig sei. Darin liege ein Verstoß gegen die aktienrechtliche Sorgfaltspflicht. Dies wird zum einen damit begründet, dass es sich um höchst sensible Daten des Unternehmens sowie Dritter handelt. Zum anderen handelte es sich um keinen Einzelfall, da der Vorstand mehrere Emails über einen längeren Zeitraum weitergeleitet hatte. Insofern ist dem Unternehmen aus Sicht des OLG ein Festhalten am Vorstandsdienstvertrag nicht zumutbar.

Die Verteidigungsargumentation des Vorstandsmitglieds, er benötige die Daten für etwaige Haftungsprozesse, greife nicht. Sein Zugriff sei ausreichend dadurch gewährleistet, dass er während seiner Amtszeit über die Unterlagen verfüge und ihm nach seiner Abberufung ein zivilrechtlicher Einsichtsanspruch gegen das Unternehmen zustehe. Auch die Tatsache, dass er die Weiterleitung nicht heimlich vornahm, weil er davon ausging, rechtmäßig zu handeln, schließe die Wirksamkeit der Kündigung nicht aus.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die große Bedeutung des Datenschutzes in Dienst- und Arbeitsverhältnissen und zeigt, dass Verstöße weitreichende dienst-/arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können. Das Gericht stellt zudem klar, dass dieselben Maßstäbe für Arbeitnehmer gelten, die betriebliche Unterlagen oder Daten aneignen und diese für betriebsfremde Zwecke verwenden.

Hinweise für die Praxis

Unternehmen sollten Richtlinien mit Weisungen verwenden, in denen der Umgang mit dienstlichen Informationen und Daten geregelt und die Weiterleitung an private E-Mail-Accounts und sonstige Infrastruktur verboten wird. Kumulativ empfiehlt sich eine Aufnahme dieser Pflichten in den Dienst-/ Arbeitsvertrag. Die Einhaltung solcher Regeln sollte durch Schulungen sichergestellt und regelmäßig stichprobenartig geprüft werden.

OLG München: Außerordentliche Kündigung wegen Weiterleitung von Daten an eine private E-Mail-Adresse

OLG München, Urteil vom 31. Juli 2024 – Az. 7 U 351/23 e

Fakten

Ein Vorstandsmitglied einer AG hatte in einem Zeitraum von ca. zwei Monaten insgesamt neun E-Mails von seinem dienstlichen E-Mail-Account an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet. Dazu hatte der Vorstand von seinem dienstlichen E-Mail-Account E-Mails an unterschiedliche Empfänger gesendet und dabei seine private E-Mail-Adresse in „CC“ gesetzt. Unter den Empfängern waren z.B. ein damaliger Mitvorstand, eine Mitarbeiterin einer Schwestergesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Die E-Mails enthielten sensible personenbezogene Daten und unternehmensinterne Informationen (u.a. Gehalts- und Provisionsübersichten, Compliance-Vorgänge, internen E-Mail-Verkehr und Übersichten über Umsatzerlöse).

Das Vorstandsmitglied rechtfertigte sein Handeln damit, keine Informationen missbraucht oder an Dritte weitergeleitet, sondern diese nur zu Beweiszwecken für etwaige Haftungsprozesse gegen ihn gesichert zu haben. Der Aufsichtsrat wertete die Sache anders beschloss die Abberufung und den Vorstandsdienstvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Der Vorstand klagte daraufhin gegen seine Abberufung und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags.

Entscheidung

Das OLG führt in seiner Entscheidung aus, dass die Weiterleitung dienstlicher E-Mails einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt. Zwar stelle nicht jeder datenschutzrechtliche Verstoß automatisch einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, vorliegend sei das Unternehmen aber zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages berechtigt gewesen:

Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an einen privaten E-Mail-Account sei eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die mangels Einwilligung betroffener Personen rechtswidrig sei. Darin liege ein Verstoß gegen die aktienrechtliche Sorgfaltspflicht. Dies wird zum einen damit begründet, dass es sich um höchst sensible Daten des Unternehmens sowie Dritter handelt. Zum anderen handelte es sich um keinen Einzelfall, da der Vorstand mehrere Emails über einen längeren Zeitraum weitergeleitet hatte. Insofern ist dem Unternehmen aus Sicht des OLG ein Festhalten am Vorstandsdienstvertrag nicht zumutbar.

Die Verteidigungsargumentation des Vorstandsmitglieds, er benötige die Daten für etwaige Haftungsprozesse, greife nicht. Sein Zugriff sei ausreichend dadurch gewährleistet, dass er während seiner Amtszeit über die Unterlagen verfüge und ihm nach seiner Abberufung ein zivilrechtlicher Einsichtsanspruch gegen das Unternehmen zustehe. Auch die Tatsache, dass er die Weiterleitung nicht heimlich vornahm, weil er davon ausging, rechtmäßig zu handeln, schließe die Wirksamkeit der Kündigung nicht aus.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die große Bedeutung des Datenschutzes in Dienst- und Arbeitsverhältnissen und zeigt, dass Verstöße weitreichende dienst-/arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können. Das Gericht stellt zudem klar, dass dieselben Maßstäbe für Arbeitnehmer gelten, die betriebliche Unterlagen oder Daten aneignen und diese für betriebsfremde Zwecke verwenden.

Hinweise für die Praxis

Unternehmen sollten Richtlinien mit Weisungen verwenden, in denen der Umgang mit dienstlichen Informationen und Daten geregelt und die Weiterleitung an private E-Mail-Accounts und sonstige Infrastruktur verboten wird. Kumulativ empfiehlt sich eine Aufnahme dieser Pflichten in den Dienst-/ Arbeitsvertrag. Die Einhaltung solcher Regeln sollte durch Schulungen sichergestellt und regelmäßig stichprobenartig geprüft werden.

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