Autoren
Datum

29. Januar 2021

Diesen Beitrag teilen

Ein Familienheim, welches der Ehegatte oder ein Kind von Todes wegen erwirbt (beispielsweise durch Erbfall oder durch Vermächtnis), kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b (Ehegatte) bzw. Nr. 4c (Kind) ErbStG steuerfrei erworben werden. Voraussetzung ist, dass der Erblasser in dem Objekt bis zum Erbanfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Des Weiteren muss das erworbene Eigentum unverzüglich zur Selbstnutzung als Familienheim, also zu eigenen Wohnzwecken, genutzt werden. Bei § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG darf als zusätzliche Voraussetzung die Wohnfläche des Familienheims nicht größer als 200 qm betragen. 

Hinweis: Erfasst wird nur der Erwerb von Todes wegen. Bei einer schenkweisen Übertragung besteht keine Steuerbefreiung.

Die Steuerbefreiung kann außerdem dann nicht in Anspruch genommen werden, soweit der begünstigte das Vermögen aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers oder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Weitere Voraussetzung ist, dass das Familienheim für die nächsten zehn Jahre nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken aus zwingenden Gründen nicht erfolgen kann.

Auszug wegen ärztlichem Rat ist kein zwingender Grund – Depressionen und Angstzustände

Das Finanzgericht Münster (Urteil v. 10.12.2020 – 3 K 420/20 Erb, Newsletter des FG Münster v. 15.01.2021) hat entschieden, dass die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim dann wegfällt, wenn die das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken bewohnende Erbin auf ärztlichen Rat wegen einer Depressionserkrankung und wegen Angstzuständen auszieht und deshalb nicht mehr als zehn Jahre das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 

Klägerin in diesem Verfahren war die Ehefrau des im Jahre 2017 verstorbenen Ehemannes. Die Klägerin beerbte ihren Ehemann zur Hälfte. Bestandteil ihres Erbanteils war der hälftige Miteigentumsanteil an dem bis zum Tod des Ehemanns gemeinsam bewohnten Familienheims. Die Klägerin veräußerte das Familienheim im Jahr 2018 und zog im Jahr 2019 in eine neu erworbene Eigentumswohnung.

Nachträgliche Änderung des Erbschaftsteuerbescheides – Streichung der Steuerbefreiung

Das beklagte Finanzamt nahm aufgrund der Veräußerung des Familienheims eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vor und strich die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend. Gegen die Änderung des Bescheides legte die Klägerin Einspruch ein und trug vor, dass ihr die weitere Nutzung des Familienheimes zu eigenen Wohnzwecken aus zwingenden Gründen nicht mehr möglich sei. Sie leide nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen, da ihr Ehemann in dem gemeinsamen Familienheim verstorben sei. Auf Anraten ihres Arztes habe sie deshalb den Wohnungswechsel aus zwingenden Gründen vorgenommen und sei an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen.

Die Klage wurde abgewiesen

Das Finanzgericht Münster entschied, dass wenn die Erbin das geerbte Familienheim nicht innerhalb der nächsten zehn Jahre nach Erbanfall zu eigenen Wohnzwecken nutze, die Steuerbefreiung nur gewährt werden könne, wenn zwingende Gründe vorliegen, die eine Selbstnutzung verhindern. Vorliegend lagen allerdings solche zwingenden Gründe nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Das Finanzgericht gehe zwar davon aus, dass die Depressionserkrankung infolge des Todes des Ehemannes und der Tod selbst zwar eine erhebliche psychische Belastung für die Klägerin dargestellt haben, dies allerdings keine zwingenden Gründe im Sinne des Gesetzes seien. 

Wann liegt ein zwingender Grund vor?

Ein „zwingender Grund“ liege dann vor, wenn das Führen des Haushalts, beispielsweise aufgrund von Pflegebedürftigkeit, unmöglich sei. Die eigene Führung des Haushaltes sei der Klägerin aufgrund des Umzuges in die neue Eigentumswohnung allerdings nicht unmöglich gewesen. Das Finanzgericht legt die Steuerbefreiung damit restriktiv aus und stellt fest, dass dies verfassungsrechtlich geboten sei, da die Steuerbefreiung für Familienheime eine Bevorzugung zu anderen Inhabern von Grundeigentümern darstelle.

Hinweis: Zwingende Gründe liegen auch dann nicht vor, wenn das Führen des Haushaltes lediglich in dem erworbenen Familienheim unmöglich ist (beispielsweise aufgrund einer Versetzung). Notwendig ist, dass das Führen des Haushaltes schlechthin unmöglich und dies in der Person des Erwerbers begründet ist (BeckOK ErbStG/Gibhardt, § 13 Rn. 236).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Meinung des Finanzgerichts Münster teilt. Vertreten könnte man nämlich auch, dass aufgrund der Depressionen und der Angstzustände ein zwingender Grund vorliegt. Denn für die betroffene Person wird der Wechsel des Wohnortes aufgrund der Krankheit durchaus zwingend sein.

Neues zur Erbschaftssteuerbefreiung für ein Familienheim bei Tod des Ehegatten

Ein Familienheim, welches der Ehegatte oder ein Kind von Todes wegen erwirbt (beispielsweise durch Erbfall oder durch Vermächtnis), kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b (Ehegatte) bzw. Nr. 4c (Kind) ErbStG steuerfrei erworben werden. Voraussetzung ist, dass der Erblasser in dem Objekt bis zum Erbanfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Des Weiteren muss das erworbene Eigentum unverzüglich zur Selbstnutzung als Familienheim, also zu eigenen Wohnzwecken, genutzt werden. Bei § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG darf als zusätzliche Voraussetzung die Wohnfläche des Familienheims nicht größer als 200 qm betragen. 

Hinweis: Erfasst wird nur der Erwerb von Todes wegen. Bei einer schenkweisen Übertragung besteht keine Steuerbefreiung.

Die Steuerbefreiung kann außerdem dann nicht in Anspruch genommen werden, soweit der begünstigte das Vermögen aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers oder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Weitere Voraussetzung ist, dass das Familienheim für die nächsten zehn Jahre nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken aus zwingenden Gründen nicht erfolgen kann.

Auszug wegen ärztlichem Rat ist kein zwingender Grund – Depressionen und Angstzustände

Das Finanzgericht Münster (Urteil v. 10.12.2020 – 3 K 420/20 Erb, Newsletter des FG Münster v. 15.01.2021) hat entschieden, dass die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim dann wegfällt, wenn die das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken bewohnende Erbin auf ärztlichen Rat wegen einer Depressionserkrankung und wegen Angstzuständen auszieht und deshalb nicht mehr als zehn Jahre das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 

Klägerin in diesem Verfahren war die Ehefrau des im Jahre 2017 verstorbenen Ehemannes. Die Klägerin beerbte ihren Ehemann zur Hälfte. Bestandteil ihres Erbanteils war der hälftige Miteigentumsanteil an dem bis zum Tod des Ehemanns gemeinsam bewohnten Familienheims. Die Klägerin veräußerte das Familienheim im Jahr 2018 und zog im Jahr 2019 in eine neu erworbene Eigentumswohnung.

Nachträgliche Änderung des Erbschaftsteuerbescheides – Streichung der Steuerbefreiung

Das beklagte Finanzamt nahm aufgrund der Veräußerung des Familienheims eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vor und strich die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend. Gegen die Änderung des Bescheides legte die Klägerin Einspruch ein und trug vor, dass ihr die weitere Nutzung des Familienheimes zu eigenen Wohnzwecken aus zwingenden Gründen nicht mehr möglich sei. Sie leide nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen, da ihr Ehemann in dem gemeinsamen Familienheim verstorben sei. Auf Anraten ihres Arztes habe sie deshalb den Wohnungswechsel aus zwingenden Gründen vorgenommen und sei an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen.

Die Klage wurde abgewiesen

Das Finanzgericht Münster entschied, dass wenn die Erbin das geerbte Familienheim nicht innerhalb der nächsten zehn Jahre nach Erbanfall zu eigenen Wohnzwecken nutze, die Steuerbefreiung nur gewährt werden könne, wenn zwingende Gründe vorliegen, die eine Selbstnutzung verhindern. Vorliegend lagen allerdings solche zwingenden Gründe nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Das Finanzgericht gehe zwar davon aus, dass die Depressionserkrankung infolge des Todes des Ehemannes und der Tod selbst zwar eine erhebliche psychische Belastung für die Klägerin dargestellt haben, dies allerdings keine zwingenden Gründe im Sinne des Gesetzes seien. 

Wann liegt ein zwingender Grund vor?

Ein „zwingender Grund“ liege dann vor, wenn das Führen des Haushalts, beispielsweise aufgrund von Pflegebedürftigkeit, unmöglich sei. Die eigene Führung des Haushaltes sei der Klägerin aufgrund des Umzuges in die neue Eigentumswohnung allerdings nicht unmöglich gewesen. Das Finanzgericht legt die Steuerbefreiung damit restriktiv aus und stellt fest, dass dies verfassungsrechtlich geboten sei, da die Steuerbefreiung für Familienheime eine Bevorzugung zu anderen Inhabern von Grundeigentümern darstelle.

Hinweis: Zwingende Gründe liegen auch dann nicht vor, wenn das Führen des Haushaltes lediglich in dem erworbenen Familienheim unmöglich ist (beispielsweise aufgrund einer Versetzung). Notwendig ist, dass das Führen des Haushaltes schlechthin unmöglich und dies in der Person des Erwerbers begründet ist (BeckOK ErbStG/Gibhardt, § 13 Rn. 236).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Meinung des Finanzgerichts Münster teilt. Vertreten könnte man nämlich auch, dass aufgrund der Depressionen und der Angstzustände ein zwingender Grund vorliegt. Denn für die betroffene Person wird der Wechsel des Wohnortes aufgrund der Krankheit durchaus zwingend sein.

Footer Mood

Bitte warten...