LAG Köln, Urteil vom 09.07.2025 – Az. 4 SLa 97/25
Fakten
Die Arbeitnehmerin war seit 2019 beim Arbeitgeber angestellt und arbeitete mit dem Geschäftsführer zusammen. Im Februar 2024 lud der Geschäftsführer sie zu einem Kundentermin ein und forderte sie dabei auf, ein „bisschen rockmäßig was kurzes und Dekolteemäßig(es)“ zu tragen, sich die Haare zu machen und die Fingernägel rot zu lackieren. Als die Arbeitnehmerin erwiderte, sie schaffe es nicht mehr, sich die Fingernägel rot zu lackieren, ergänzte der Geschäftsführer: „Gasaaaaaaanz wichtig. Nichts unter dem Rock anziehen.“ Die Arbeitnehmerin reagierte mit Lachsmileys. Der Geschäftsführer schrieb daraufhin: „Nur Spass. Sonst könnte ich ja abgelenkt werden. Komm am Mittwoch ganz normal. Brauchst am Meeting nicht mit teilnehmen. Ist glaube ich besser Dankeeeeee Bis Mittwoch.“ Später richtete der Geschäftsführer beleidigende Nachrichten an die Arbeitnehmerin (u.a. „Bist halt eine dumme Frau“, „Will deine dumme hässliche fresse nicht sehen!!!!“), da sie sich nach seiner Auffassung nicht in der von ihm gewünschten Art und Weise verhielt. Zudem forderte er den Dienstwagen, die Tankkarte und die von ihm gemachten Geschenke zurück und stellte eine einseitige Gehaltskürzung in Aussicht. Darüber hinaus wies der Geschäftsführer die Arbeitnehmerin an, fortan ihre Arbeitskraft ausschließlich im Homeoffice auszuüben. Ende Februar gestattete der Geschäftsführer der Arbeitnehmerin schließlich wieder, ihre Aufgaben im Büro wahrzunehmen. Als die Arbeitnehmerin Ende Februar ins Büro zurückkehrte, fand sie einen Blumenstrauß mit einer Karte auf ihrem Arbeitsplatz vor, in der der Geschäftsführer sie zu einem gemeinsamen Thermenbesuch einlud – die Arbeitnehmerin lehnte ab. Vier Tage später sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus.
Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bonn gegen die arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung. Im Laufe des Verfahrens stellte sie einen Auflösungsantrag des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Begründung, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht zuzumuten sei.
Entscheidung
Das LAG Köln bestätigte – wie bereits das Arbeitsgericht Bonn – die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitnehmerin. Die wiederholten Äußerungen und das Verhalten des Geschäftsführers seien sexistisch, demütigend und willkürlich gewesen und hätten die Arbeitnehmerin in ihrem Persönlichkeitsrecht in erheblicher Weise verletzt. Ergänzend zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn führte das LAG Köln zudem aus, dass die Entschuldigungskarte und Blumen des Geschäftsführers an seinen zuvor gezeigten Äußerungen und Verhalten nichts änderten. Vor diesem Hintergrund sprach das LAG Köln der Arbeitnehmerin eine Abfindung in Höhe von EUR 68.153,80 brutto zu.
Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung des LAG Köln verdeutlicht, dass sexualisiertes und beleidigendes Verhalten von Vorgesetzten die Abfindungshöhe erheblich steigern und den Arbeitgeber somit teuer zu stehen kommen können. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Äußerungen vermeintlich in einem „privaten“ Kontext oder lediglich aus „Spaß“ getätigt werden, jedoch einen Bezug zum beruflichen Umfeld aufweisen.
Hinweise für die Praxis
Arbeitgeber sollten Führungskräfte gezielt zu diesem Thema schulen, diese für Grenzüberschreitungen sensibilisieren und verbindliche Verhaltenskodexe implementieren bzw. prüfen, ob bestehende Richtlinien und Schulungsmaßnahmen ausreichend sind. Gleichzeitig sollte eine Anlaufstelle im Unternehmen implementiert sein, die in Anspruch genommen werden kann, wenn sich ein Vorfall ereignet hat.
Bei Beschwerden wegen sexueller Belästigung oder machtmissbräuchlichen Verhaltens ist unverzügliches Handeln unerlässlich: Nur so lassen sich weitere Vorfälle verhindern, arbeitsrechtliche Konsequenzen zeitnah prüfen und das finanzielle Risiko des Arbeitgebers wirksam minimieren.






