Autoren
Co-Autoren
Lena Stapelmann
Datum

14. Juli 2026

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LG München I, Urt. v. 28.05.2026 – 26 O 869/26

Wer den Namen eines Unternehmens – z.B. mit dem Zusatz „Betrugsmasche“ – in eine Suchmaschine eingibt, erwartet zutreffende Informationen. Werden jedoch falsche Inhalte angezeigt, kann dies reputationsschädigende Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen haben. Genau dies geschah im vorliegenden Fall einem Münchener Verlagshaus. Das Gericht erklärte diese Darstellungen für unzulässig.

I. Zentrale Rechtsfrage

Vor diesem Hintergrund musste sich das Landgericht München I mit der Frage befassen, ob die automatisch erzeugten KI-Übersichten eigenständige Aussagen der Betreiber von Internet-Suchmaschinen darstellen und diese hierfür unmittelbar haften.

II. Sachverhalt

Die Klägerinnen sind ein Münchener Verlagshaus sowie dessen Tochterunternehmen, die unter anderem Bücher und Zeitschriften vertreiben sowie einen Online-Shop betreiben.

Die Beklagte betreibt in Deutschland eine Suchmaschine unter google.de und bietet zusätzlich die Funktion „Übersicht mit KI“ an. Diese Funktion nutzt künstliche Intelligenz, um Inhalte aus Drittquellen zusammenzufassen, zu strukturieren und als eigenständige Antwort auf Suchanfragen auszugeben.

Bei bestimmten Suchanfragen zu den Klägerinnen wurden in den KI-Übersichten unter anderem Vorwürfe angeblich „unseriöser Geschäftspraktiken“, Hinweise auf vermeintliche „Betrugsmaschen“ sowie Behauptungen zu sogenannten „Abo-Fallen“ angezeigt.

Die Klägerinnen machten geltend, durch diese Darstellungen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt zu sein, und beantragten die Unterlassung der KI-generierten Antworten.

III. Entscheidung

Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Klägerinnen aufgrund der KI-generierten Antworten in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt worden sind und ihnen daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zusteht.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreiberin der Internet-Suchmaschine für KI-generierte „Übersichten mit KI“ als unmittelbare Störerin haftet, sofern Inhalte falsche Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Werturteile enthalten haben und dadurch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt worden ist.  

Im konkreten Fall hat das Gericht die beanstandeten Aussagen als Meinungsäußerungen eingeordnet. Folglich hat es eine Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen nach Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG sowie der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG vorgenommen.

Vor dieser Abwägung hat sich das Landgericht München I jedoch mit der zentralen Vorfrage auseinandergesetzt, ob die KI-generierten Zusammenfassungen überhaupt eigenständige Aussagen der Suchmaschinenbetreiberin darstellen. Zwar greift die KI auf Inhalte fremder Internetseiten zurück, dennoch handelt es sich bei den generierten Übersichten nicht um neutrale Suchergebnisse. Vielmehr sind die Informationen eigenständig ausgewählt, neu formuliert und strukturiert, sodass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich um eigene Äußerungen der Beklagten handelt.

Bei der anschließenden Interessenabwägung hat das Gericht zudem eine weitere Besonderheit berücksichtigt: KI-generierte Meinungen sind gerade nicht Ausdruck einer persönlichen Überzeugung einer sich äußernden Person, sondern das Ergebnis algorithmischer Prozesse. Im Vordergrund steht daher primär die geschäftliche Betätigung der Beklagten und nur nachrangig eine Teilnahme am gesellschaftlichen Diskurs.

IV. Ausblick

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Betreiber von KI-generierter Übersicht bei rufschädigenden Inhalten eine gesteigerte rechtliche Verantwortung trifft.

Das Urteil reiht sich zudem in eine erst kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 12.05.2026 – 4 UKI 3/25) ein. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein KI-Chatbot auf der Website einer Schönheitsklinik nichtexistierende Facharzttitel versprochen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Unternehmen hierfür haftet. Dies gilt selbst dann, wenn der Chatbot ursprünglich mit zutreffenden Daten „gefüttert“ wurde.

Hierdurch zeichnet sich eine Tendenz der Rechtsprechung im Umgang mit KI-generierten Inhalten ab. Es ist daher auch künftig zu erwarten, dass sich strengere Haftungsmaßstäbe herausbilden werden.

V. Empfehlungen

Für betroffene Unternehmen verbessert das Urteil die Möglichkeiten, sich gegen falsche KI-generierte Inhalte im Wege einer Unterlassungsklage erfolgreich zur Wehr zu setzen. Bevor jedoch der Klageweg beschritten wird, sollte zunächst versucht werden, die Plattform außergerichtlich zu informieren (ggf. abzumahnen) und die Löschung und/oder die Richtigstellung der beanstandeten Inhalte zu verlangen. Um sicherzustellen, dass derartige Inhalte auch künftig nicht erneut generiert werden, kann zusätzlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden. Da Nutzern teilweise nicht „einheitliche“ KI-Ergebnisse angezeigt werden (jeder Prompt bzw. jedes Ergebnis kann anders sein) sollten Unternehmen zudem relevante Schlagwortinformationen regelmäßig tracken (z.B. Verbindungen zu einer möglichen Insolvenz oder strafrechtlichen Vorwürfen).

LG München I: Suchmaschinen-Betreiber verantwortlich für falsche KI-Inhalte

LG München I, Urt. v. 28.05.2026 – 26 O 869/26

Wer den Namen eines Unternehmens – z.B. mit dem Zusatz „Betrugsmasche“ – in eine Suchmaschine eingibt, erwartet zutreffende Informationen. Werden jedoch falsche Inhalte angezeigt, kann dies reputationsschädigende Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen haben. Genau dies geschah im vorliegenden Fall einem Münchener Verlagshaus. Das Gericht erklärte diese Darstellungen für unzulässig.

I. Zentrale Rechtsfrage

Vor diesem Hintergrund musste sich das Landgericht München I mit der Frage befassen, ob die automatisch erzeugten KI-Übersichten eigenständige Aussagen der Betreiber von Internet-Suchmaschinen darstellen und diese hierfür unmittelbar haften.

II. Sachverhalt

Die Klägerinnen sind ein Münchener Verlagshaus sowie dessen Tochterunternehmen, die unter anderem Bücher und Zeitschriften vertreiben sowie einen Online-Shop betreiben.

Die Beklagte betreibt in Deutschland eine Suchmaschine unter google.de und bietet zusätzlich die Funktion „Übersicht mit KI“ an. Diese Funktion nutzt künstliche Intelligenz, um Inhalte aus Drittquellen zusammenzufassen, zu strukturieren und als eigenständige Antwort auf Suchanfragen auszugeben.

Bei bestimmten Suchanfragen zu den Klägerinnen wurden in den KI-Übersichten unter anderem Vorwürfe angeblich „unseriöser Geschäftspraktiken“, Hinweise auf vermeintliche „Betrugsmaschen“ sowie Behauptungen zu sogenannten „Abo-Fallen“ angezeigt.

Die Klägerinnen machten geltend, durch diese Darstellungen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt zu sein, und beantragten die Unterlassung der KI-generierten Antworten.

III. Entscheidung

Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Klägerinnen aufgrund der KI-generierten Antworten in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt worden sind und ihnen daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zusteht.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreiberin der Internet-Suchmaschine für KI-generierte „Übersichten mit KI“ als unmittelbare Störerin haftet, sofern Inhalte falsche Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Werturteile enthalten haben und dadurch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt worden ist.  

Im konkreten Fall hat das Gericht die beanstandeten Aussagen als Meinungsäußerungen eingeordnet. Folglich hat es eine Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen nach Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG sowie der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG vorgenommen.

Vor dieser Abwägung hat sich das Landgericht München I jedoch mit der zentralen Vorfrage auseinandergesetzt, ob die KI-generierten Zusammenfassungen überhaupt eigenständige Aussagen der Suchmaschinenbetreiberin darstellen. Zwar greift die KI auf Inhalte fremder Internetseiten zurück, dennoch handelt es sich bei den generierten Übersichten nicht um neutrale Suchergebnisse. Vielmehr sind die Informationen eigenständig ausgewählt, neu formuliert und strukturiert, sodass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich um eigene Äußerungen der Beklagten handelt.

Bei der anschließenden Interessenabwägung hat das Gericht zudem eine weitere Besonderheit berücksichtigt: KI-generierte Meinungen sind gerade nicht Ausdruck einer persönlichen Überzeugung einer sich äußernden Person, sondern das Ergebnis algorithmischer Prozesse. Im Vordergrund steht daher primär die geschäftliche Betätigung der Beklagten und nur nachrangig eine Teilnahme am gesellschaftlichen Diskurs.

IV. Ausblick

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Betreiber von KI-generierter Übersicht bei rufschädigenden Inhalten eine gesteigerte rechtliche Verantwortung trifft.

Das Urteil reiht sich zudem in eine erst kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 12.05.2026 – 4 UKI 3/25) ein. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein KI-Chatbot auf der Website einer Schönheitsklinik nichtexistierende Facharzttitel versprochen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Unternehmen hierfür haftet. Dies gilt selbst dann, wenn der Chatbot ursprünglich mit zutreffenden Daten „gefüttert“ wurde.

Hierdurch zeichnet sich eine Tendenz der Rechtsprechung im Umgang mit KI-generierten Inhalten ab. Es ist daher auch künftig zu erwarten, dass sich strengere Haftungsmaßstäbe herausbilden werden.

V. Empfehlungen

Für betroffene Unternehmen verbessert das Urteil die Möglichkeiten, sich gegen falsche KI-generierte Inhalte im Wege einer Unterlassungsklage erfolgreich zur Wehr zu setzen. Bevor jedoch der Klageweg beschritten wird, sollte zunächst versucht werden, die Plattform außergerichtlich zu informieren (ggf. abzumahnen) und die Löschung und/oder die Richtigstellung der beanstandeten Inhalte zu verlangen. Um sicherzustellen, dass derartige Inhalte auch künftig nicht erneut generiert werden, kann zusätzlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden. Da Nutzern teilweise nicht „einheitliche“ KI-Ergebnisse angezeigt werden (jeder Prompt bzw. jedes Ergebnis kann anders sein) sollten Unternehmen zudem relevante Schlagwortinformationen regelmäßig tracken (z.B. Verbindungen zu einer möglichen Insolvenz oder strafrechtlichen Vorwürfen).

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