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Datum

29. August 2025

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LAG München, Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25 (bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht)

Mit Urteil vom 20.08.2025 hat das LAG München entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren nicht in der Wartezeit greift. Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Absicht hatte, einen Betriebsrat zu gründen, war daher rechtmäßig.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter im Unternehmen beschäftigt. Er ließ nach wenigen Tagen im Unternehmen notariell seine Absicht beglaubigen, einen Betriebsrat gründen zu wollen. Am 20.03.2024 teilte er dieses Vorhaben seinem Arbeitgeber mit. Einen Tag nach dieser Mitteilung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.03.2024. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und berief sich dabei insbesondere auf das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratsgründung aus § 20 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte er zudem im Oktober 2024 – also über 6 Monate nach Ausspruch der Kündigung – Sonderkündigungsschutz für „Vorfeldinitiatoren“ einer Betriebsratswahl aus § 15 Abs. 3b des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geltend.

Der Arbeitgeber argumentierte, der Schutzbereich des KSchG sei während der 6-monatigen Wartezeit nicht eröffnet. Der Arbeitnehmer könne sich daher nicht auf § 15 Abs. 3b KSchG berufen. Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3b KSchG, dass nur personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen erfasst seien. Die Kündigung in der Probezeit falle jedoch nicht darunter.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers unter Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl gem. § 15 Ab. 3b KSchG zunächst statt.

Entscheidung

Das LAG München hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts nun jedoch auf. Der Arbeitnehmer könne sich im vorliegenden Fall nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG berufen. Der Sonderkündigungsschutz greife nur für Kündigungen, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fallen. Dieser sei jedoch erst nach 6 Monaten eröffnet.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Arbeitnehmer seinen Sonderkündigungsschutz jedenfalls verwirkt habe. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, den Sonderkündigungsschutz innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung geltend zu machen. Spätestens aber drei Monate nach Abgabe seiner notariell beglaubigten Absichtserklärung hätte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes informieren müssen. Nach sechs Monaten – wie im vorliegenden Fall – sei dem Arbeitgeber die Reaktionsmöglichkeit auf die Geltendmachung genommen.

Die vollständigen Gründe des Urteils bleiben abzuwarten. Zudem hat das LAG München hat die Revision zugelassen, sodass zu beobachten ist, ob das BAG den Fall gleich beurteilen wird.

Folgen und Hinweise für die Praxis

Unternehmen brauchen keine Angst vor der Probezeitkündigung zu haben, auch wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt einen Betriebsrat zu gründen.

Das LAG München stellt mit der Entscheidung klar, dass die Gründung eines Betriebsrats in der Probezeit nicht vor Kündigung schützt. Somit können Arbeitnehmer sich nicht durch Vorbereitung der Gründung eines Betriebsrats vor einer Probezeitkündigung schützen. Die Kündigung darf jedoch nicht erfolgen, um die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern. Während der Probezeit sollten Arbeitgeber nach dieser Entscheidung des LAG München jedoch besonders wachsam sein, ob ein neuer Arbeitnehmer Vorfeldmaßnahmen zur Gründung eines Betriebsrates eingeleitet hat. 

In der Praxis wird zudem Wachsamkeit und Einholung von Rechtsberatung geboten sein, sollten sich Arbeitnehmer im laufenden Prozess auf den Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren berufen. Hier könnte eine Verwirkung eingetreten sein.

Kein Sonderkündigungsschutz in der Wartezeit für Vorfeldinitiatoren – LAG München steckt Grenzen

LAG München, Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25 (bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht)

Mit Urteil vom 20.08.2025 hat das LAG München entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren nicht in der Wartezeit greift. Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Absicht hatte, einen Betriebsrat zu gründen, war daher rechtmäßig.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter im Unternehmen beschäftigt. Er ließ nach wenigen Tagen im Unternehmen notariell seine Absicht beglaubigen, einen Betriebsrat gründen zu wollen. Am 20.03.2024 teilte er dieses Vorhaben seinem Arbeitgeber mit. Einen Tag nach dieser Mitteilung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.03.2024. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und berief sich dabei insbesondere auf das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratsgründung aus § 20 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte er zudem im Oktober 2024 – also über 6 Monate nach Ausspruch der Kündigung – Sonderkündigungsschutz für „Vorfeldinitiatoren“ einer Betriebsratswahl aus § 15 Abs. 3b des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geltend.

Der Arbeitgeber argumentierte, der Schutzbereich des KSchG sei während der 6-monatigen Wartezeit nicht eröffnet. Der Arbeitnehmer könne sich daher nicht auf § 15 Abs. 3b KSchG berufen. Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3b KSchG, dass nur personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen erfasst seien. Die Kündigung in der Probezeit falle jedoch nicht darunter.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers unter Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl gem. § 15 Ab. 3b KSchG zunächst statt.

Entscheidung

Das LAG München hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts nun jedoch auf. Der Arbeitnehmer könne sich im vorliegenden Fall nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG berufen. Der Sonderkündigungsschutz greife nur für Kündigungen, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fallen. Dieser sei jedoch erst nach 6 Monaten eröffnet.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Arbeitnehmer seinen Sonderkündigungsschutz jedenfalls verwirkt habe. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, den Sonderkündigungsschutz innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung geltend zu machen. Spätestens aber drei Monate nach Abgabe seiner notariell beglaubigten Absichtserklärung hätte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes informieren müssen. Nach sechs Monaten – wie im vorliegenden Fall – sei dem Arbeitgeber die Reaktionsmöglichkeit auf die Geltendmachung genommen.

Die vollständigen Gründe des Urteils bleiben abzuwarten. Zudem hat das LAG München hat die Revision zugelassen, sodass zu beobachten ist, ob das BAG den Fall gleich beurteilen wird.

Folgen und Hinweise für die Praxis

Unternehmen brauchen keine Angst vor der Probezeitkündigung zu haben, auch wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt einen Betriebsrat zu gründen.

Das LAG München stellt mit der Entscheidung klar, dass die Gründung eines Betriebsrats in der Probezeit nicht vor Kündigung schützt. Somit können Arbeitnehmer sich nicht durch Vorbereitung der Gründung eines Betriebsrats vor einer Probezeitkündigung schützen. Die Kündigung darf jedoch nicht erfolgen, um die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern. Während der Probezeit sollten Arbeitgeber nach dieser Entscheidung des LAG München jedoch besonders wachsam sein, ob ein neuer Arbeitnehmer Vorfeldmaßnahmen zur Gründung eines Betriebsrates eingeleitet hat. 

In der Praxis wird zudem Wachsamkeit und Einholung von Rechtsberatung geboten sein, sollten sich Arbeitnehmer im laufenden Prozess auf den Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren berufen. Hier könnte eine Verwirkung eingetreten sein.

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