Autoren
Dr. Peter Steinberg, Sabrina Skaisgirski
Datum

30. Oktober 2023

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Gewinne, die aus Glücksspielen resultieren, sind in Deutschland grundsätzlich nicht einkommensteuerbar. Ist der Ausgang des Spiels nicht allein vom Glück, sondern auch von anderen Umständen abhängig, können die erzielten Gewinne jedoch ausnahmsweise steuerlich relevante Einkünfte darstellen, wenn die Tätigkeit nicht mehr als bloße Hobbytätigkeit anzusehen ist. In seinem Urteil vom 22.02.2023 – X R 8/21 hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, wann Gewinne aus Online-Poker-Spielen der Besteuerung unterliegen.

Sachverhalt

Kläger ist ein Mathematikstudent, der sich in seiner Freizeit an zahlreichen Online-Poker-Spielen der Variante Texas Hold’em/ Fixed Limit beteiligte. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn in Höhe von 82.256,05 € bei einer Nettospielzeit von 446 Stunden. Dabei spielte er an bis zu vier Tischen parallel und erhöhte seine Spieleinsätze stetig.

Neben seinen persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen setzte er außerdem eine Software ein, durch die er umfassende statistische Auswertungsmöglichkeiten über das Spielverhalten seiner Mitspieler erhielt. Die Informationen über seine eigenen Spiele und die seiner Mitspieler speicherte der Kläger ab und wertete sie aus. Die sonstigen Informationen, die die Spieler über ihre Mitspieler erhalten, beschränken sich auf den selbst gewählten Online-Nutzernamen sowie die Nationalität.

Ab 2010 erhöhte der Kläger seine Einsätze weiter und spielte nun bei bis zu 17 Portalen gleichzeitig. Bei Spielen mit besonders hohen Einsätzen wandte er sich außerdem an einen Dritten, den er prozentual auch an den erzielten Gewinnen und Verlusten beteiligte.

Die erzielten Gewinne erklärte der Kläger zuzüglich eines Schätzungszuschlags als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in seiner Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung. Zusätzlich übermittelte er dem Finanzamt ein Schreiben, in dem er erläuterte, dass es sich bei den erklärten Einkünften seiner Ansicht nach um Gewinne aus Glücksspielen handele, die nicht steuerbar sind.

Die Finanzverwaltung veranlagte den Kläger erklärungsgemäß und setzte die Gewinne in Höhe von 105.000 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos. Hiergegen erhob er beim FG Münster Klage, welcher in erster Instanz nur hinsichtlich der Schätzungszuschläge abgeholfen wurde.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Annahme von gewerblichen Einkünften richtet sich nach § 15 Abs. 2 EStG. Danach ist Gewerbebetrieb jede selbstständige, nachhaltige Betätigung, die sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, in der Absicht betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen und durch die die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wurde. Zudem darf die Tätigkeit sich nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Tätigkeit darstellen.

Der BFH sah die Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt an und bestätigte damit die Ansicht des FG Münster. Streitig waren die Merkmale der Nachhaltigkeit, der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung.

Nachhaltige Tätigkeit

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie in der Absicht betrieben wird, diese zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.

Der Kläger führte an, sein Handeln war nicht auf die Erschließung einer ständigen Erwerbsquelle gerichtet, denn er habe die Gewinne nicht zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendet und auch sonst keinen weiteren Nutzen aus der Tätigkeit gezogen. Dem widersprach der BFH, denn die Absicht, durch die Tätigkeit eine ständige Erwerbsquelle zu schaffen, liegt auch vor, wenn das Ergebnis vollständig angespart werden kann. Die Entscheidung, für welche Zwecke der erzielte Gewinn verwendet wird, betrifft die Ebene der Einkommensverwendung, nicht aber die Einkünfteerzielung. Die Auffassung des Klägers widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, denn ansonsten wären sämtliche Einkünfte, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht erforderlich sind, nicht steuerbar.

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Leistungen am Markt erbringt und diese für Dritte erkennbar gegen Entgelt angeboten werden. Erforderlich ist eine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Eine solche Verknüpfung fehlt bei Glücksspielen, also wenn durch das Entgelt eine bloße Gewinnchance erworben wird und der Eintritt allein vom Zufall abhängt.

Online-Poker ist jedoch kein reines Glücksspiel, sondern gehört zu den gemischten Tätigkeiten, bei denen anhand einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, ob die Zufallselemente oder die Fähigkeiten der Spieler für den Spielausgang maßgeblich sind. Abzustellen ist dabei auf einen Durchschnittsspieler.

Zwar sind die Erfolgsaussichten beim Online-Poker auch von Zufallselementen, wie beispielsweise der Verteilung der Karten, abhängig, für einen langfristigen Erfolg sind diese, aufgrund der hohen Anzahl der Spiele jedoch nur von geringer Bedeutung. Maßgeblich sind vielmehr die Entscheidungen der Spieler, ihre Reaktion auf die gespielten Karten und die Höhe ihrer geleisteten Einsätze. Die Spieler können ihre Erfolgsaussichten anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen einordnen und durch ihre Handlungen, abhängig vom Verhalten der Mitspieler, beeinflussen. Der Spielablauf wird nach Ansicht des BFH somit wesentlich durch die mathematischen, strategischen und psychologischen Fähigkeiten der Spieler beeinflusst. Beim Online-Poker kann man die Körperhaltung, Gestik und Mimik der Mitspieler zwar nicht erkennen, so dass die psychologischen Fähigkeiten in den Hintergrund treten, das Spielverhalten und die Strategie der Spieler kann jedoch unter Zuhilfenahme der Software analysiert und die eigene Taktik darauf ausgerichtet werden.

Die erforderliche Leistungsbeziehung besteht nach Auffassung des BFH zwischen den Mitspielern. Durch die Teilnahme und der Zusicherung, seine Einlage zu leisten, erbringen die Spieler eine Leistung an ihre jeweiligen Mitspieler. Diese Leistung wird auch am Markt angeboten, denn durch die Registrierung bei dem Portal erklären sich die Spieler grundsätzlich zur Leistung an jeden bereit, der die Bedingungen des Portals erfüllt, mithin in einem Umfeld, in dem zahlreiche spielgeneigte Personen anwesend sind. Unbeachtlich ist der Einwand des Klägers, er sei mit den Mitspielern nicht in direkten Kontakt getreten, denn durch die Teilnahme am Spiel unterwirft der Spieler sich den Teilnahmebedingungen des Portals, so dass, je nach Ausgestaltung, vertragliche Beziehungen entweder zu den Mitspielern oder dem Portalbetreiber bestehen, die Spieler verfügen daher jedenfalls über Geschäftspartner. Für die Erfüllung des Merkmals ist unbeachtlich, zu wem der Steuerpflichtige Leistungsbeziehungen hält, so dass dies auch für Spiele gilt, bei denen der Steuerpflichtige mit „Bots“ interagiert.

Unbeachtlich ist außerdem, dass die Spieler lediglich unter ihrem Nutzernamen auftreten. Aufgrund der Abwicklung durch die Spielerportale müssen die Spieler weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen erkennen, wer der Leistende ist.

Überschreitung der Grenzen zur privaten Vermögensverwaltung

Online-Poker wird von vielen Personen in ihrer Freizeit gespielt. Entscheidend für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung ist daher, ob der Steuerpflichtige seine privaten Spielbedürfnisse wie ein Freizeitspieler befriedigt oder ob die strukturell gewerblichen Merkmale in den Vordergrund treten.

Hierfür ist ein Vergleich mit einem professionellen Turnierpokerspieler anzustellen. Indizien, die der BFH zur Abgrenzung heranzieht, sind unter anderem die Anerkennung in den sozialen Medien, die mediale Vermarktung, der Umfang der erzielten Preisgelder und der hierfür getätigten Einsätze. Entscheidend ist außerdem, ob der Steuerpflichtige einen Großteil seiner Freizeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme investiert. Aufgrund der Anonymität von Online-Poker sind die Indizien jedoch zu modifizieren, so dass die mediale Präsenz und Vermarktung des Spielers bei der Gesamtbetrachtung nicht miteinzubeziehen sind.

Der BFH sah die Voraussetzungen im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen mathematischen Begabung des Klägers als erfüllt an. Hierdurch verfügte er über Fähigkeiten, die ihm eine schnelle Analyse des Verhaltens der Mitspieler und des Spielablaufs ermöglichen. Das Spielen an mehreren Tischen gleichzeitig führte beim Kläger, anders als bei den meisten, durchschnittlichen Spielern, nicht zu einem Absinken der Gewinnrate. Die Planmäßigkeit des Handelns ergibt sich nach Auffassung des BFH aus der hohen Anzahl der Spiele, das Spielen an mehreren Tischen gleichzeitig und der damit verbundenen, investierten Zeit, die deutlich über bloße Freizeitaktivitäten hinausgehen. Auch die Steigerung der Spieleinsätze, der Wechsel der Benutzernamen und die Anmeldung bei mehreren Portalen spreche für ein gewerbliches Handeln des Klägers, denn hierdurch wurde die Analyse des eigenen Spielverhaltens für die Mitspieler erschwert, die eigenen Gewinnchancen erhöht und der bestehende Markt zu seinen Gunsten genutzt und erweitert.

Fazit

Der BFH bestätigt, dass Online-Poker nicht als Glücksspiel einzuordnen ist und damit grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einkünften führen kann. Wird das Pokerspiel nur gelegentlich betrieben, wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung jedoch regelmäßig nicht überschritten und führt daher nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. Bei Hobbyspielern kommt eine Besteuerung der Gewinne als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zwar grundsätzlich in Betracht, erforderlich ist aber auch hier ein erwerbswirtschaftliches Handeln des Spielers, was regelmäßig nicht vorliegen dürfte, so dass sich für die meisten Spieler in Deutschland keine steuerrechtlichen Folgen ergeben.

Foto von Anna Shvets: https://www.pexels.com/de-de/foto/hand-kasino-tisch-drinnen-6664195/

Gewinne aus Online-Poker-Spielen können einkommensteuerpflichtig sein

Gewinne, die aus Glücksspielen resultieren, sind in Deutschland grundsätzlich nicht einkommensteuerbar. Ist der Ausgang des Spiels nicht allein vom Glück, sondern auch von anderen Umständen abhängig, können die erzielten Gewinne jedoch ausnahmsweise steuerlich relevante Einkünfte darstellen, wenn die Tätigkeit nicht mehr als bloße Hobbytätigkeit anzusehen ist. In seinem Urteil vom 22.02.2023 – X R 8/21 hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, wann Gewinne aus Online-Poker-Spielen der Besteuerung unterliegen.

Sachverhalt

Kläger ist ein Mathematikstudent, der sich in seiner Freizeit an zahlreichen Online-Poker-Spielen der Variante Texas Hold’em/ Fixed Limit beteiligte. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn in Höhe von 82.256,05 € bei einer Nettospielzeit von 446 Stunden. Dabei spielte er an bis zu vier Tischen parallel und erhöhte seine Spieleinsätze stetig.

Neben seinen persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen setzte er außerdem eine Software ein, durch die er umfassende statistische Auswertungsmöglichkeiten über das Spielverhalten seiner Mitspieler erhielt. Die Informationen über seine eigenen Spiele und die seiner Mitspieler speicherte der Kläger ab und wertete sie aus. Die sonstigen Informationen, die die Spieler über ihre Mitspieler erhalten, beschränken sich auf den selbst gewählten Online-Nutzernamen sowie die Nationalität.

Ab 2010 erhöhte der Kläger seine Einsätze weiter und spielte nun bei bis zu 17 Portalen gleichzeitig. Bei Spielen mit besonders hohen Einsätzen wandte er sich außerdem an einen Dritten, den er prozentual auch an den erzielten Gewinnen und Verlusten beteiligte.

Die erzielten Gewinne erklärte der Kläger zuzüglich eines Schätzungszuschlags als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in seiner Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung. Zusätzlich übermittelte er dem Finanzamt ein Schreiben, in dem er erläuterte, dass es sich bei den erklärten Einkünften seiner Ansicht nach um Gewinne aus Glücksspielen handele, die nicht steuerbar sind.

Die Finanzverwaltung veranlagte den Kläger erklärungsgemäß und setzte die Gewinne in Höhe von 105.000 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos. Hiergegen erhob er beim FG Münster Klage, welcher in erster Instanz nur hinsichtlich der Schätzungszuschläge abgeholfen wurde.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Annahme von gewerblichen Einkünften richtet sich nach § 15 Abs. 2 EStG. Danach ist Gewerbebetrieb jede selbstständige, nachhaltige Betätigung, die sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, in der Absicht betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen und durch die die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wurde. Zudem darf die Tätigkeit sich nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Tätigkeit darstellen.

Der BFH sah die Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt an und bestätigte damit die Ansicht des FG Münster. Streitig waren die Merkmale der Nachhaltigkeit, der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung.

Nachhaltige Tätigkeit

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie in der Absicht betrieben wird, diese zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.

Der Kläger führte an, sein Handeln war nicht auf die Erschließung einer ständigen Erwerbsquelle gerichtet, denn er habe die Gewinne nicht zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendet und auch sonst keinen weiteren Nutzen aus der Tätigkeit gezogen. Dem widersprach der BFH, denn die Absicht, durch die Tätigkeit eine ständige Erwerbsquelle zu schaffen, liegt auch vor, wenn das Ergebnis vollständig angespart werden kann. Die Entscheidung, für welche Zwecke der erzielte Gewinn verwendet wird, betrifft die Ebene der Einkommensverwendung, nicht aber die Einkünfteerzielung. Die Auffassung des Klägers widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, denn ansonsten wären sämtliche Einkünfte, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht erforderlich sind, nicht steuerbar.

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Leistungen am Markt erbringt und diese für Dritte erkennbar gegen Entgelt angeboten werden. Erforderlich ist eine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Eine solche Verknüpfung fehlt bei Glücksspielen, also wenn durch das Entgelt eine bloße Gewinnchance erworben wird und der Eintritt allein vom Zufall abhängt.

Online-Poker ist jedoch kein reines Glücksspiel, sondern gehört zu den gemischten Tätigkeiten, bei denen anhand einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, ob die Zufallselemente oder die Fähigkeiten der Spieler für den Spielausgang maßgeblich sind. Abzustellen ist dabei auf einen Durchschnittsspieler.

Zwar sind die Erfolgsaussichten beim Online-Poker auch von Zufallselementen, wie beispielsweise der Verteilung der Karten, abhängig, für einen langfristigen Erfolg sind diese, aufgrund der hohen Anzahl der Spiele jedoch nur von geringer Bedeutung. Maßgeblich sind vielmehr die Entscheidungen der Spieler, ihre Reaktion auf die gespielten Karten und die Höhe ihrer geleisteten Einsätze. Die Spieler können ihre Erfolgsaussichten anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen einordnen und durch ihre Handlungen, abhängig vom Verhalten der Mitspieler, beeinflussen. Der Spielablauf wird nach Ansicht des BFH somit wesentlich durch die mathematischen, strategischen und psychologischen Fähigkeiten der Spieler beeinflusst. Beim Online-Poker kann man die Körperhaltung, Gestik und Mimik der Mitspieler zwar nicht erkennen, so dass die psychologischen Fähigkeiten in den Hintergrund treten, das Spielverhalten und die Strategie der Spieler kann jedoch unter Zuhilfenahme der Software analysiert und die eigene Taktik darauf ausgerichtet werden.

Die erforderliche Leistungsbeziehung besteht nach Auffassung des BFH zwischen den Mitspielern. Durch die Teilnahme und der Zusicherung, seine Einlage zu leisten, erbringen die Spieler eine Leistung an ihre jeweiligen Mitspieler. Diese Leistung wird auch am Markt angeboten, denn durch die Registrierung bei dem Portal erklären sich die Spieler grundsätzlich zur Leistung an jeden bereit, der die Bedingungen des Portals erfüllt, mithin in einem Umfeld, in dem zahlreiche spielgeneigte Personen anwesend sind. Unbeachtlich ist der Einwand des Klägers, er sei mit den Mitspielern nicht in direkten Kontakt getreten, denn durch die Teilnahme am Spiel unterwirft der Spieler sich den Teilnahmebedingungen des Portals, so dass, je nach Ausgestaltung, vertragliche Beziehungen entweder zu den Mitspielern oder dem Portalbetreiber bestehen, die Spieler verfügen daher jedenfalls über Geschäftspartner. Für die Erfüllung des Merkmals ist unbeachtlich, zu wem der Steuerpflichtige Leistungsbeziehungen hält, so dass dies auch für Spiele gilt, bei denen der Steuerpflichtige mit „Bots“ interagiert.

Unbeachtlich ist außerdem, dass die Spieler lediglich unter ihrem Nutzernamen auftreten. Aufgrund der Abwicklung durch die Spielerportale müssen die Spieler weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen erkennen, wer der Leistende ist.

Überschreitung der Grenzen zur privaten Vermögensverwaltung

Online-Poker wird von vielen Personen in ihrer Freizeit gespielt. Entscheidend für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung ist daher, ob der Steuerpflichtige seine privaten Spielbedürfnisse wie ein Freizeitspieler befriedigt oder ob die strukturell gewerblichen Merkmale in den Vordergrund treten.

Hierfür ist ein Vergleich mit einem professionellen Turnierpokerspieler anzustellen. Indizien, die der BFH zur Abgrenzung heranzieht, sind unter anderem die Anerkennung in den sozialen Medien, die mediale Vermarktung, der Umfang der erzielten Preisgelder und der hierfür getätigten Einsätze. Entscheidend ist außerdem, ob der Steuerpflichtige einen Großteil seiner Freizeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme investiert. Aufgrund der Anonymität von Online-Poker sind die Indizien jedoch zu modifizieren, so dass die mediale Präsenz und Vermarktung des Spielers bei der Gesamtbetrachtung nicht miteinzubeziehen sind.

Der BFH sah die Voraussetzungen im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen mathematischen Begabung des Klägers als erfüllt an. Hierdurch verfügte er über Fähigkeiten, die ihm eine schnelle Analyse des Verhaltens der Mitspieler und des Spielablaufs ermöglichen. Das Spielen an mehreren Tischen gleichzeitig führte beim Kläger, anders als bei den meisten, durchschnittlichen Spielern, nicht zu einem Absinken der Gewinnrate. Die Planmäßigkeit des Handelns ergibt sich nach Auffassung des BFH aus der hohen Anzahl der Spiele, das Spielen an mehreren Tischen gleichzeitig und der damit verbundenen, investierten Zeit, die deutlich über bloße Freizeitaktivitäten hinausgehen. Auch die Steigerung der Spieleinsätze, der Wechsel der Benutzernamen und die Anmeldung bei mehreren Portalen spreche für ein gewerbliches Handeln des Klägers, denn hierdurch wurde die Analyse des eigenen Spielverhaltens für die Mitspieler erschwert, die eigenen Gewinnchancen erhöht und der bestehende Markt zu seinen Gunsten genutzt und erweitert.

Fazit

Der BFH bestätigt, dass Online-Poker nicht als Glücksspiel einzuordnen ist und damit grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einkünften führen kann. Wird das Pokerspiel nur gelegentlich betrieben, wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung jedoch regelmäßig nicht überschritten und führt daher nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. Bei Hobbyspielern kommt eine Besteuerung der Gewinne als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zwar grundsätzlich in Betracht, erforderlich ist aber auch hier ein erwerbswirtschaftliches Handeln des Spielers, was regelmäßig nicht vorliegen dürfte, so dass sich für die meisten Spieler in Deutschland keine steuerrechtlichen Folgen ergeben.

Foto von Anna Shvets: https://www.pexels.com/de-de/foto/hand-kasino-tisch-drinnen-6664195/

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