Autoren
Dr. Isabel Rauch
Datum

20. April 2022

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1. Einleitung 

Onlinehändler müssen sich in diesem Jahr auf zahlreiche Gesetzesänderungen einstellen. Der Gesetzgeber hat in Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes weiter nachgebessert. Nachdem bereits zum 1. Januar und zum 1. März 2022 zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind, folgen am 28. Mai und am 1. Juli 2022 die nächsten Änderungswellen.

Der Beitrag stellt die wichtigsten Gesetzesänderungen im E-Commerce-Bereich vor.

2. Welche Änderungen müssen Onlinehändler schon kennen?

Bereits seit dem 1. März 2022 ist eine Verschärfung im AGB-Recht zu beachten. Diese wirkt sich auf Dauerschuldverhältnisse aus (z.B. Zeitschriftenabonnements, Mobilfunk- oder Fitnessstudioverträge). Das Gesetz sieht für diese Vertragsverhältnisse nun eine Vertragshöchstlaufzeit von zwei Jahren vor. Des Weiteren hat der Gesetzgeber das Kündigungsrecht deutlich verbrauchergünstiger ausgestaltet. Nicht selten drohte bei nicht rechtzeitiger Kündigung des Vertrages eine Verlängerung der Laufzeit um ein weiteres Jahr. Regelmäßig erhöhte sich auch der Preis nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Dies ist nicht mehr möglich:

In AGB darf die Kündigungsfrist für Dauerschuldverhältnisse nunmehr höchstens einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit betragen. Kündigt der Verbraucher das Vertragsverhältnis nicht, hat sich dieses früher regelmäßig stillschweigend um beispielsweise ein Jahr verlängert. Dies ist nicht mehr möglich: Eine stillschweigende Verlängerung darf nur noch auf unbestimmte Zeit erfolgen. Der Verbraucher wird dadurch geschützt, dass er jederzeit mit einer einmonatigen Frist das Vertragsverhältnis kündigen kann.

Unternehmer sollten diese Änderungen bei neuen Vertragsabschlüssen beachten. In vielen Fällen sind die aktuell verwendeten AGB nunmehr unzulässig und daher anzupassen.

Auf bestehende Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, wirkt sich dies aber nicht aus. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich angeordnet, dass für Altverträge die bisherige Gesetzesfassung fort gilt.

3. Änderungen ab dem 28. Mai 2022 

Die nächste Änderungswelle wartet schon Ende Mai. Im Folgenden exemplarisch einige Änderungen: 

Informationspflichten zu Kommunikationswegen (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) im Impressum und in der Widerrufsbelehrung

Bislang mussten Webseitenbetreiber Verbrauchern nach der Rechtsprechung des EuGH zwei Kommunikationswege zur Verfügung stellen; dies konnten eine Telefonnummer, eine Faxnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine Eingabemaske/Webformular sein. Ab dem 28. Mai 2022 wird es einen neuen Gesetzeswortlaut geben, der die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse für verpflichtend erklärt. Sofern weitere Online-Kommunikationsmittel angeboten werden (wie z.B. Eingabemasken/Webformulare, Messenger- oder Social-Media-Dienste), ist der Verbraucher auch über diese zu informieren. Die vorgenannten Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe dessen Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Praktischerweise erfolgt die Angabe der Kommunikationswege regelmäßig im Impressum, dies ist aber nicht zwingend. Neu ist auch die Angabe der Telefonnummer bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung.

Vor diesem Hintergrund sind ab dem 28. Mai 2022 das Impressum (sofern die Informationen nicht auf anderem Weg kommuniziert werden) und die Widerrufsbelehrung (sofern das gesetzliche Muster verwendet wird) um die neuen Informationen zu ergänzen.

Informationspflichten zu personalisierten Preisen

Sofern ein Online-Anbieter den Preis einer angebotenen Ware auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert, hat er den Verbraucher auch hierüber zu informieren. Dies wird z.B. dann relevant, wenn der Anbieter ein Tool verwendet, welches den Preis einer Ware abhängig von der Suchhistorie des Verbrauchers auf dem Marktplatz gestaltet.

Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

Betreiber von Online-Marktplätzen haben künftig eine Reihe neuer Informationspflichten. Dazu gehören unter anderem Informationen

  • zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte, die einem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden (u.a. die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings und die relative Gewichtung der Hauptparameter im Vergleich zu anderen Parametern), 
  • über die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden, wenn ein Vergleich von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten erfolgt,
  • über den Umstand, dass ein einbezogener Anbieter ein verbundenes Unternehmen iSd. §§ 15 ff. AktG des Betreibers des Online-Marktplatzes ist,
  • über den Umstand, dass ein einbezogener Anbieter um einen Unternehmer ist und
  • über den Umstand, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind.

Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000,00 bzw. bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 1,25 Mio. im vorausgegangenen Geschäftsjahr bis zu einer Höhe von vier Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.

Neue Preisangabenverordnung 

Am 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung 2022 in Kraft, deren Ziel es ist, dem Verbraucher die Einordnung von Preisermäßigungen zu erleichtern.

So muss künftig bei nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angebotenen Waren der Grundpreis grundsätzlich immer in Bezug auf Kilogramm, Liter, Meter, Quadrat- bzw. Kubikmeter angegeben werden. Dies gilt für Waren in Fertigpackungen, Waren in offenen Verpackungen und Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden. Die Verordnung sieht einige Ausnahmetatbestände vor, wie z.B. für Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Millilitern, für Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind und, unter bestimmten Umständen, für Waren von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, kleinen Einzelhandelsgeschäften wie Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten.

Daneben soll dem Verbraucher durch die sogenannte „Rabattklausel“ ermöglicht werden, Preisermäßigungen besser einzuschätzen. Aus diesem Grund sieht die neue Regelung vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der
letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt wurde. Ausnahmen bestehen unter anderem für verderbliche Waren und individuelle Preissenkungen. Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass der Preis eines Produktes kurzfristig erhöht wird, um sodann mit einer größeren Preisermäßigung zu werben. Um der Geltung ab dem 28. Mai 2022 gerecht zu werden ist es bereits ab Ende April erforderlich die angebotenen Preise zu dokumentieren. 

Nach der neuen Preisangabenverordnung sind künftig im Fall einer Preisreduzierung drei Preise auszuweisen: der neue reduzierte Preis, der in den letzten 30 Tagen ausgewiesene niedrigste Preis und der Grundpreis (nach kg, l, m, qm oder cbm).

Verbot irreführender Vermarktung

Mit dem „Dual Quality-Verbot“ wurde ein neuer Tatbestand für irreführende geschäftliche Handlungen geschaffen: Unzulässig ist es demnach, eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware zu vermarkten, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden und hierfür keine durch legitime und objektive Faktoren begründete Rechtfertigung besteht. Das bedeutet, dass Waren, die äußerlich betrachtet gleich aussehen, nicht als identische Produkte vermarktet werden dürfen, wenn sie sich inhaltlich – sei es aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Inhaltsstoffe oder aus anderen Gründen – unterscheiden, also eine „Dual-Quality“ aufweisen. Die Verletzung des Verbots führt zu den üblichen Rechtsfolgen, wie beispielsweise Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen. Bei einem Wettbewerbsverstoß gegen eine Vielzahl von Abnehmern kommt sogar eine Gewinnabschöpfung in Betracht.

Bewerbung einer Ware mit (Fake-)Bewertungen

Eine weitere Neuregelung im Wettbewerbsrecht verlangt von einem Unternehmer, der Bewertungen seiner Waren oder Dienstleistungen von Dritten zugänglich macht, die ihrem Anschein nach von „echten“ Kunden, Patienten, Mandanten etc. stammen, dass der Unternehmer darüber informiert,

  • ob er die Bewertungen daraufhin überprüft hat, dass sie von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben (d.h. dass sie von „echten“ Kunden sind) und
  • wenn der Unternehmer dies angibt, wie er die Prüfung der „Echtheit“ vorgenommen hat.

Sofern also ein Unternehmer die Veröffentlichung von Bewertungen seiner Waren oder Dienstleistungen auf seiner Webseite ermöglicht, dürfte er verpflichtet sein, die Bewertungen auf ihre Echtheit zu überprüfen.

4. Änderung ab 1. Juli 2022 

Einführung des „Kündigungsbuttons“

Als Gegenstück zum „kostenpflichtig Bestellen-Button“ wird ab dem 1. Juli 2022 der sog. „Kündigungsbutton“ eingeführt: Sofern ein Verbraucher einen Vertrag über den Bezug einer entgeltlichen Leistung im elektronischen Rechtsverkehr abschließen kann (nicht erforderlich ist, dass er ihn auf diese Weise abgeschlossen hat), muss er künftig die Möglichkeit haben, seinen Vertrag über eine Schaltfläche ordentlich und außerordentlich zu kündigen. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Über die Schaltfläche muss der Verbraucher unmittelbar zu einer Seite geführt werden, die nach Abfrage verschiedener Angaben (u.a. ordentliche/außerordentliche Kündigung, Kündigungsgrund, Identifizierung des Verbrauchers, Bezeichnung des Vertrags, gewünschter Kündigungszeitpunkt) eine Bestätigungsschaltfläche enthält, die gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Nach Absenden der Kündigung muss der Verbraucher die von ihm abgegebene Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass sie durch den Kündigungsbutton abgegeben wurde.

Die Kündigungsschaltfläche und die Bestätigungsschaltfläche müssen auch für Altverträge eingerichtet werden.

Verletzt der Unternehmer die Pflicht zur Einrichtung des Kündigungsbuttons, kann der Verbraucher seinen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Gesetzesänderungen im eCommerce

1. Einleitung 

Onlinehändler müssen sich in diesem Jahr auf zahlreiche Gesetzesänderungen einstellen. Der Gesetzgeber hat in Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes weiter nachgebessert. Nachdem bereits zum 1. Januar und zum 1. März 2022 zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind, folgen am 28. Mai und am 1. Juli 2022 die nächsten Änderungswellen.

Der Beitrag stellt die wichtigsten Gesetzesänderungen im E-Commerce-Bereich vor.

2. Welche Änderungen müssen Onlinehändler schon kennen?

Bereits seit dem 1. März 2022 ist eine Verschärfung im AGB-Recht zu beachten. Diese wirkt sich auf Dauerschuldverhältnisse aus (z.B. Zeitschriftenabonnements, Mobilfunk- oder Fitnessstudioverträge). Das Gesetz sieht für diese Vertragsverhältnisse nun eine Vertragshöchstlaufzeit von zwei Jahren vor. Des Weiteren hat der Gesetzgeber das Kündigungsrecht deutlich verbrauchergünstiger ausgestaltet. Nicht selten drohte bei nicht rechtzeitiger Kündigung des Vertrages eine Verlängerung der Laufzeit um ein weiteres Jahr. Regelmäßig erhöhte sich auch der Preis nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Dies ist nicht mehr möglich:

In AGB darf die Kündigungsfrist für Dauerschuldverhältnisse nunmehr höchstens einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit betragen. Kündigt der Verbraucher das Vertragsverhältnis nicht, hat sich dieses früher regelmäßig stillschweigend um beispielsweise ein Jahr verlängert. Dies ist nicht mehr möglich: Eine stillschweigende Verlängerung darf nur noch auf unbestimmte Zeit erfolgen. Der Verbraucher wird dadurch geschützt, dass er jederzeit mit einer einmonatigen Frist das Vertragsverhältnis kündigen kann.

Unternehmer sollten diese Änderungen bei neuen Vertragsabschlüssen beachten. In vielen Fällen sind die aktuell verwendeten AGB nunmehr unzulässig und daher anzupassen.

Auf bestehende Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, wirkt sich dies aber nicht aus. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich angeordnet, dass für Altverträge die bisherige Gesetzesfassung fort gilt.

3. Änderungen ab dem 28. Mai 2022 

Die nächste Änderungswelle wartet schon Ende Mai. Im Folgenden exemplarisch einige Änderungen: 

Informationspflichten zu Kommunikationswegen (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) im Impressum und in der Widerrufsbelehrung

Bislang mussten Webseitenbetreiber Verbrauchern nach der Rechtsprechung des EuGH zwei Kommunikationswege zur Verfügung stellen; dies konnten eine Telefonnummer, eine Faxnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine Eingabemaske/Webformular sein. Ab dem 28. Mai 2022 wird es einen neuen Gesetzeswortlaut geben, der die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse für verpflichtend erklärt. Sofern weitere Online-Kommunikationsmittel angeboten werden (wie z.B. Eingabemasken/Webformulare, Messenger- oder Social-Media-Dienste), ist der Verbraucher auch über diese zu informieren. Die vorgenannten Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe dessen Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Praktischerweise erfolgt die Angabe der Kommunikationswege regelmäßig im Impressum, dies ist aber nicht zwingend. Neu ist auch die Angabe der Telefonnummer bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung.

Vor diesem Hintergrund sind ab dem 28. Mai 2022 das Impressum (sofern die Informationen nicht auf anderem Weg kommuniziert werden) und die Widerrufsbelehrung (sofern das gesetzliche Muster verwendet wird) um die neuen Informationen zu ergänzen.

Informationspflichten zu personalisierten Preisen

Sofern ein Online-Anbieter den Preis einer angebotenen Ware auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert, hat er den Verbraucher auch hierüber zu informieren. Dies wird z.B. dann relevant, wenn der Anbieter ein Tool verwendet, welches den Preis einer Ware abhängig von der Suchhistorie des Verbrauchers auf dem Marktplatz gestaltet.

Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

Betreiber von Online-Marktplätzen haben künftig eine Reihe neuer Informationspflichten. Dazu gehören unter anderem Informationen

  • zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte, die einem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden (u.a. die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings und die relative Gewichtung der Hauptparameter im Vergleich zu anderen Parametern), 
  • über die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden, wenn ein Vergleich von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten erfolgt,
  • über den Umstand, dass ein einbezogener Anbieter ein verbundenes Unternehmen iSd. §§ 15 ff. AktG des Betreibers des Online-Marktplatzes ist,
  • über den Umstand, dass ein einbezogener Anbieter um einen Unternehmer ist und
  • über den Umstand, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind.

Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000,00 bzw. bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 1,25 Mio. im vorausgegangenen Geschäftsjahr bis zu einer Höhe von vier Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.

Neue Preisangabenverordnung 

Am 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung 2022 in Kraft, deren Ziel es ist, dem Verbraucher die Einordnung von Preisermäßigungen zu erleichtern.

So muss künftig bei nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angebotenen Waren der Grundpreis grundsätzlich immer in Bezug auf Kilogramm, Liter, Meter, Quadrat- bzw. Kubikmeter angegeben werden. Dies gilt für Waren in Fertigpackungen, Waren in offenen Verpackungen und Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden. Die Verordnung sieht einige Ausnahmetatbestände vor, wie z.B. für Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Millilitern, für Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind und, unter bestimmten Umständen, für Waren von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, kleinen Einzelhandelsgeschäften wie Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten.

Daneben soll dem Verbraucher durch die sogenannte „Rabattklausel“ ermöglicht werden, Preisermäßigungen besser einzuschätzen. Aus diesem Grund sieht die neue Regelung vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der
letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt wurde. Ausnahmen bestehen unter anderem für verderbliche Waren und individuelle Preissenkungen. Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass der Preis eines Produktes kurzfristig erhöht wird, um sodann mit einer größeren Preisermäßigung zu werben. Um der Geltung ab dem 28. Mai 2022 gerecht zu werden ist es bereits ab Ende April erforderlich die angebotenen Preise zu dokumentieren. 

Nach der neuen Preisangabenverordnung sind künftig im Fall einer Preisreduzierung drei Preise auszuweisen: der neue reduzierte Preis, der in den letzten 30 Tagen ausgewiesene niedrigste Preis und der Grundpreis (nach kg, l, m, qm oder cbm).

Verbot irreführender Vermarktung

Mit dem „Dual Quality-Verbot“ wurde ein neuer Tatbestand für irreführende geschäftliche Handlungen geschaffen: Unzulässig ist es demnach, eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware zu vermarkten, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden und hierfür keine durch legitime und objektive Faktoren begründete Rechtfertigung besteht. Das bedeutet, dass Waren, die äußerlich betrachtet gleich aussehen, nicht als identische Produkte vermarktet werden dürfen, wenn sie sich inhaltlich – sei es aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Inhaltsstoffe oder aus anderen Gründen – unterscheiden, also eine „Dual-Quality“ aufweisen. Die Verletzung des Verbots führt zu den üblichen Rechtsfolgen, wie beispielsweise Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen. Bei einem Wettbewerbsverstoß gegen eine Vielzahl von Abnehmern kommt sogar eine Gewinnabschöpfung in Betracht.

Bewerbung einer Ware mit (Fake-)Bewertungen

Eine weitere Neuregelung im Wettbewerbsrecht verlangt von einem Unternehmer, der Bewertungen seiner Waren oder Dienstleistungen von Dritten zugänglich macht, die ihrem Anschein nach von „echten“ Kunden, Patienten, Mandanten etc. stammen, dass der Unternehmer darüber informiert,

  • ob er die Bewertungen daraufhin überprüft hat, dass sie von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben (d.h. dass sie von „echten“ Kunden sind) und
  • wenn der Unternehmer dies angibt, wie er die Prüfung der „Echtheit“ vorgenommen hat.

Sofern also ein Unternehmer die Veröffentlichung von Bewertungen seiner Waren oder Dienstleistungen auf seiner Webseite ermöglicht, dürfte er verpflichtet sein, die Bewertungen auf ihre Echtheit zu überprüfen.

4. Änderung ab 1. Juli 2022 

Einführung des „Kündigungsbuttons“

Als Gegenstück zum „kostenpflichtig Bestellen-Button“ wird ab dem 1. Juli 2022 der sog. „Kündigungsbutton“ eingeführt: Sofern ein Verbraucher einen Vertrag über den Bezug einer entgeltlichen Leistung im elektronischen Rechtsverkehr abschließen kann (nicht erforderlich ist, dass er ihn auf diese Weise abgeschlossen hat), muss er künftig die Möglichkeit haben, seinen Vertrag über eine Schaltfläche ordentlich und außerordentlich zu kündigen. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Über die Schaltfläche muss der Verbraucher unmittelbar zu einer Seite geführt werden, die nach Abfrage verschiedener Angaben (u.a. ordentliche/außerordentliche Kündigung, Kündigungsgrund, Identifizierung des Verbrauchers, Bezeichnung des Vertrags, gewünschter Kündigungszeitpunkt) eine Bestätigungsschaltfläche enthält, die gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Nach Absenden der Kündigung muss der Verbraucher die von ihm abgegebene Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass sie durch den Kündigungsbutton abgegeben wurde.

Die Kündigungsschaltfläche und die Bestätigungsschaltfläche müssen auch für Altverträge eingerichtet werden.

Verletzt der Unternehmer die Pflicht zur Einrichtung des Kündigungsbuttons, kann der Verbraucher seinen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

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