Autoren
Dr. Isabel Rauch
Datum

31. März 2020

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Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, wie zum Beispiel Geschäftsideen, Betriebsgeheimnissen und betrieblichem Know how ist für das Wirtschaftsleben von übergeordneter Bedeutung. Geschäftsgeheimnisse sind wichtige Vermögensgüter und maßgeblich für die Wettbewerbsfähigkeit und den Erfolg eines Unternehmens. Insbesondere im Zeitalter einer immer weiter fortschreitenden Digitalisierung besteht die Notwendigkeit sensible Informationen aus den verschiedensten Bereichen eines Unternehmens geheim zu halten und vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Am 26. April 2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft getreten. Dieses gewährt sowohl einen zivilrechtlichen als auch einen strafrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. In strafrechtlicher Hinsicht enthält das Geschäftsgeheimnisgesetz mehrere Straftatbestände. Die Norm ersetzt die bislang hierfür geltenden Vorschriften aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.  Um sich und seine Mitarbeiter vor diesen Straftaten zu bewahren ist es geboten im Unternehmen präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Übersicht über die Straftatbestände:

  • Betriebsspionage: Der Täter erlangt die Geschäftsgeheimnisse durch unbefugten Zugang, unbefugte Aneignung und unbefugtes Kopieren.
  • Eigeneröffnete Geheimnishehlerei: Der Täter nutzt oder legt Geschäftsgeheimnisse offen, die er zuvor durch eine Betriebsspionage erlangt hat.
  • Geheimnisverrat: Der Täter nutzt und legt während seines Beschäftigungsverhältnisses Geschäftsgeheimnisse offen, die ihm im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses anvertraut oder zugänglich geworden sind.
  • Fremderöffnete Geheimnishehlerei: Der Täter nutzt oder legt Geschäftsgeheimnisse offen, die er zuvor durch die Betriebsspionage, die eigeneröffnete Geheimnishehlerei oder den Geheimnisverrat eines anderen erlangt hat.
  • Vorlagenfreibeuterei: Der Täter nutzt eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder geheime Vorschrift technischer Art.

Maßnahmen zum Schutz des eigenen Unternehmens vor Straftaten

Unternehmen können sich unter anderem durch technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen schützen:

In technischer Hinsicht sollten die geheim zuhaltenden Unternehmensinterna verschlüsselt werden. Dies erfolgt durch die Schaffung von Zugriffs- und Berechtigungssystemen.  Weiterhin sollten geeignete IT- und Security-Systeme implementiert werden.

Dem Schutzbedürfnis sensibler Unternehmensinterna kann zusätzlich durch organisatorische Maßnahmen Rechnung getragen werden.  Das Unternehmen sollte zur Beibehaltung der Kontrolle über Geschäftsgeheimnisse ein Schutzkonzept entwickeln. Hierfür ist eine Bestandsaufnahme der zu schützenden Informationen durchzuführen, indem zunächst die zu schützenden Informationen gesammelt und im nächsten Schritt nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung eingeordnet werden. Hierbei gilt der Grundsatz: Je sensibler die betriebliche Information, umso stärker muss die Schutzmaßnahme ausgestaltet sein. Auf dieser Grundlage sind  angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu entwickeln. Diese Maßnahmen sollten dann stets auf ihre Angemessenheit und Einhaltung überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Angemessene rechtliche Regelungen sollten sowohl mit den Mitarbeitern als auch mit Kunden und Lieferanten vereinbart werden. Gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter sind allgemeine Geheimhaltungsklauseln im Anstellungsvertrag des Mitarbeiters oft nicht ausreichend um spezielle Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Sinnvoll ist eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zur Verschwiegenheit. Eine solche Vereinbarung sorgt zudem dafür, dass dem Mitarbeiter das Bestehen einer solchen Verschwiegenheitspflicht einmal mehr bewusst wird. Die Verschwiegenheitsvereinbarung kann und sollte auch für den Zeitraum nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gelten. Zudem können Auskunftspflichten des Mitarbeiters über Nebentätigkeiten, welche einen Unternehmensbezug aufweisen, oder ein Erlaubnisvorbehalt in den Vertrag mit aufgenommen werden. Zu denken ist auch an geeignete Sanktionsmaßnahmen. Dieselben Anforderungen sollten für die Verträge mit Kunden und Lieferanten gelten: Auch hier ist es zu empfehlen, gesonderte und umfassende Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen.

Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor der Begehung von Straftaten

Um die Mitarbeiter vor der Begehung von Straftaten zu bewahren, ist es unerlässlich die Mitarbeiter ausreichend über den Geheimnisschutz und die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen aufzuklären. Dies kann beispielsweise im Wege von Schulungen im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen geschehen. Je nach Art der Tätigkeit sind vertiefte Hinweise auf den Geheimnisschutz erforderlich. Hinzukommen sollte die Kennzeichnung aller zu schützenden Dokumente als „vertraulich“. Darüber hinaus sollten die Mitarbeiter regelmäßig zu dem Thema sensibilisiert werden. Beim Abschluss des Arbeitsvertrags und nochmals bei der Arbeitsaufnahme sollte auf den Geheimnisschutz hingewiesen werden. Sinnvoll kann es auch sein Ethikrichtlinien im Unternehmen zu etablieren, denen die Mitarbeiter entnehmen können, wie sie sich angemessen verhalten.

Geschäftsgeheimnisgesetz – Strafrechtliche Konsequenzen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, wie zum Beispiel Geschäftsideen, Betriebsgeheimnissen und betrieblichem Know how ist für das Wirtschaftsleben von übergeordneter Bedeutung. Geschäftsgeheimnisse sind wichtige Vermögensgüter und maßgeblich für die Wettbewerbsfähigkeit und den Erfolg eines Unternehmens. Insbesondere im Zeitalter einer immer weiter fortschreitenden Digitalisierung besteht die Notwendigkeit sensible Informationen aus den verschiedensten Bereichen eines Unternehmens geheim zu halten und vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Am 26. April 2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft getreten. Dieses gewährt sowohl einen zivilrechtlichen als auch einen strafrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. In strafrechtlicher Hinsicht enthält das Geschäftsgeheimnisgesetz mehrere Straftatbestände. Die Norm ersetzt die bislang hierfür geltenden Vorschriften aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.  Um sich und seine Mitarbeiter vor diesen Straftaten zu bewahren ist es geboten im Unternehmen präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Übersicht über die Straftatbestände:

  • Betriebsspionage: Der Täter erlangt die Geschäftsgeheimnisse durch unbefugten Zugang, unbefugte Aneignung und unbefugtes Kopieren.
  • Eigeneröffnete Geheimnishehlerei: Der Täter nutzt oder legt Geschäftsgeheimnisse offen, die er zuvor durch eine Betriebsspionage erlangt hat.
  • Geheimnisverrat: Der Täter nutzt und legt während seines Beschäftigungsverhältnisses Geschäftsgeheimnisse offen, die ihm im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses anvertraut oder zugänglich geworden sind.
  • Fremderöffnete Geheimnishehlerei: Der Täter nutzt oder legt Geschäftsgeheimnisse offen, die er zuvor durch die Betriebsspionage, die eigeneröffnete Geheimnishehlerei oder den Geheimnisverrat eines anderen erlangt hat.
  • Vorlagenfreibeuterei: Der Täter nutzt eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder geheime Vorschrift technischer Art.

Maßnahmen zum Schutz des eigenen Unternehmens vor Straftaten

Unternehmen können sich unter anderem durch technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen schützen:

In technischer Hinsicht sollten die geheim zuhaltenden Unternehmensinterna verschlüsselt werden. Dies erfolgt durch die Schaffung von Zugriffs- und Berechtigungssystemen.  Weiterhin sollten geeignete IT- und Security-Systeme implementiert werden.

Dem Schutzbedürfnis sensibler Unternehmensinterna kann zusätzlich durch organisatorische Maßnahmen Rechnung getragen werden.  Das Unternehmen sollte zur Beibehaltung der Kontrolle über Geschäftsgeheimnisse ein Schutzkonzept entwickeln. Hierfür ist eine Bestandsaufnahme der zu schützenden Informationen durchzuführen, indem zunächst die zu schützenden Informationen gesammelt und im nächsten Schritt nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung eingeordnet werden. Hierbei gilt der Grundsatz: Je sensibler die betriebliche Information, umso stärker muss die Schutzmaßnahme ausgestaltet sein. Auf dieser Grundlage sind  angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu entwickeln. Diese Maßnahmen sollten dann stets auf ihre Angemessenheit und Einhaltung überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Angemessene rechtliche Regelungen sollten sowohl mit den Mitarbeitern als auch mit Kunden und Lieferanten vereinbart werden. Gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter sind allgemeine Geheimhaltungsklauseln im Anstellungsvertrag des Mitarbeiters oft nicht ausreichend um spezielle Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Sinnvoll ist eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zur Verschwiegenheit. Eine solche Vereinbarung sorgt zudem dafür, dass dem Mitarbeiter das Bestehen einer solchen Verschwiegenheitspflicht einmal mehr bewusst wird. Die Verschwiegenheitsvereinbarung kann und sollte auch für den Zeitraum nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gelten. Zudem können Auskunftspflichten des Mitarbeiters über Nebentätigkeiten, welche einen Unternehmensbezug aufweisen, oder ein Erlaubnisvorbehalt in den Vertrag mit aufgenommen werden. Zu denken ist auch an geeignete Sanktionsmaßnahmen. Dieselben Anforderungen sollten für die Verträge mit Kunden und Lieferanten gelten: Auch hier ist es zu empfehlen, gesonderte und umfassende Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen.

Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor der Begehung von Straftaten

Um die Mitarbeiter vor der Begehung von Straftaten zu bewahren, ist es unerlässlich die Mitarbeiter ausreichend über den Geheimnisschutz und die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen aufzuklären. Dies kann beispielsweise im Wege von Schulungen im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen geschehen. Je nach Art der Tätigkeit sind vertiefte Hinweise auf den Geheimnisschutz erforderlich. Hinzukommen sollte die Kennzeichnung aller zu schützenden Dokumente als „vertraulich“. Darüber hinaus sollten die Mitarbeiter regelmäßig zu dem Thema sensibilisiert werden. Beim Abschluss des Arbeitsvertrags und nochmals bei der Arbeitsaufnahme sollte auf den Geheimnisschutz hingewiesen werden. Sinnvoll kann es auch sein Ethikrichtlinien im Unternehmen zu etablieren, denen die Mitarbeiter entnehmen können, wie sie sich angemessen verhalten.

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