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17. Juni 2025

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Start-ups stehen in der Frühphase oft vor der Herausforderung schnell Kapital zu beschaffen, ohne umfangreich Unternehmensanteile abgeben oder komplexe Finanzierungsstrukturen aufsetzen zu wollen. Neben klassischen Eigenkapitalbeteiligungen und Wandeldarlehen erfreut sich das Simple Agreement for Future Equity (SAFE) zunehmender Beliebtheit. Ursprünglich vom US-amerikanischen Accelerator (ein Frühphasenprogramm für Start-ups mit Finanzierung und Mentoring) Y Combinator entwickelt, gilt der SAFE grundsätzlich als unkomplizierte, flexible und investorenfreundliche Finanzierungsform.

Während der SAFE im amerikanischen Markt mittlerweile weit verbreitet ist und die bereitgestellte standardisierte Dokumentation (z.B. insbesondere des Y Combinators, abrufbar unter https://www.ycombinator.com/documents) sich großer Popularität erfreut, hat eine vergleichbare Euphorie den deutschen Investitionsmarkt noch nicht ergriffen. Woran liegt das, wie funktioniert ein SAFE eigentlich genau und welche Besonderheiten sind nach dem deutschen Recht zu beachten?

SAFE – Ursprung und Funktionsweise

Der SAFE ist ein Finanzierungsinstrument, bei dem ein Investor Kapital bereitstellt und im Gegenzug das Recht erhält, zukünftig Unternehmensanteile zu einem bestimmten Ereignis (z.B. einer nächsten Finanzierungsrunde) im Wege eines Automatismus bzw. einer verbindlichen Umwandlungspflicht zu erhalten. Anders als ein Wandeldarlehen enthält der SAFE keine Verzinsung und keine Rückzahlungsverpflichtung. Der SAFE stellt gerade keine Fremdfinanzierung dar, sondern eine Investitionszusage für zukünftiges Eigenkapital. Das macht ihn für Start-ups besonders attraktiv. Investoren profitieren durch Rabatte oder Cap-Bedingungen auf zukünftige Bewertungsansätze, welche das – im Vergleich zu Wandeldarlehen höhere – Risiko der Investoren kompensieren können. Durch die Standarisierung der SAFEs können zudem langwierige und auf beiden Seiten kostspielige Verhandlungen in Frühphasen minimiert werden.

Rechtliche Besonderheiten in Deutschland

Da SAFEs auch im deutschen Venture Capital Markt immer wieder zu Sprache kommen, möchten wir die sich aus dem deutschen Rechtssystem ergebenden Besonderheiten aufzeigen, welche die Übertragbarkeit des standardisierten amerikanischen SAFEs auf den Prüfstand stellen:

  • Gesellschafterbeschluss und Wandlungsmechanismus

Der SAFE enthält die Pflicht zur Ausgabe von Geschäftsanteilen, sobald das vorab festgelegte Finanzierungsereignis eintritt. Die Entscheidung über die Ausgabe weiterer Geschäftsanteile der Zielgesellschaft (wohl regelmäßig eine GmbH) wird in Deutschland – anders als im amerikanischen Recht – jedoch nicht von der Geschäftsführung, sondern von den Gesellschaftern getroffen. Dazu ist die Fassung eines Kapitalerhöhungsbeschluss erforderlich. Um den SAFE-Mechanismus für den Investor und die Zielgesellschaft abzusichern, ist daher bereits bei Abschluss des SAFEs entweder ein separater Gesellschafterbeschluss notwendig oder die Gesellschafter unterzeichnen neben der Gesellschaft selbst zusätzlich den SAFE. Letzteres dürfte jedoch eher als ungewöhnlich anzusehen sein.

Um eine Bewertung der Forderung bei der verbindlichen Wandlung zu vermeiden, sollte diese nicht als Sachkapitalerhöhung, sondern als Barkapitalerhöhung mit Einbringung der Darlehensforderung in die Kapitalrücklage umgesetzt werden.

  • Rechtswahl

Sollten (ausländische) Investoren die Verwendung der gängigen US-amerikanischen Vertragsmuster wünschen, ist auf die Rechtswahl zu achten. Die Muster enthalten Verweise auf amerikanische Rechtsterminologie und Rechtskonzepte, die nicht einfach auf das deutsche Rechtssystem übertragen werden können. Bindend für die deutsche GmbH bleibt unabhängig von der Wahl des Vertragsrechts das deutsche Gesellschaftsrecht mit seinen zwingenden Vorschriften. Allein aus Praktikabilitätsgründen dürfte eine deutsche Rechtswahlklausel vorzugswürdig erscheinen.

  • Beurkundungspflicht

Wie auch beim Wandeldarlehen stellt sich die Frage, ob der Abschluss eines SAFEs notariell beurkundet werden muss. Dieses Problem stellt sich insbesondere wegen der verpflichtenden Ausgabe von Geschäftsanteilen und etwaigen Beitrittsverpflichtungen zu beurkundungspflichtigen Gesellschaftervereinbarungen. Es ist wohl mehrheitlich davon auszugehen, dass ein SAFE keiner Beurkundungspflicht unterliegt. Da diesbezüglich jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, ist stets von einem Restrisiko auszugehen.

  • Klassifizierung als Fremdkapital

Bei SAFEs handelt es sich wie auch bei Wandeldarlehen um mezzanine Finanzierungsformen mit eigen- und fremdkapitalähnlichen Merkmalen. Wandeldarlehen sind bis zur Wandlung eindeutig als Fremdkapital zu klassifizieren. Eine Rückzahlung führt zu Kapitalerträgen, nicht zu Beteiligungserträgen. Die bilanzielle und steuerliche Einordnung von SAFEs ist komplexer: Da sie typischerweise keine Verzinsung aufweisen und eine automatische Wandlung vorsehen, ähneln sie Eigenkapital. Jedoch spricht die im Regelfall vorgesehene Rückzahlung im Auflösungsfall für eine Fremdkapital-Klassifizierung. Nach deutschen HGB-Grundsätzen sollten SAFEs daher bis zur Wandlung als Fremdkapital behandelt werden. Dies kann vertraglich z.B. durch den Verzicht auf (etwaigen) Dividendenrechte vor der Wandlung festgehalten werden.

  • Rangrücktritt

Nicht zuletzt sollte – gerade auch aufgrund der Bewertung als Fremdkapital – eine qualifizierte Rangrücktrittsforderung in den SAFE mitaufgenommen werden, um ihn für die Zwecke der Bestimmung eines etwaigen insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus außen vor lassen zu können.

Zusammenfassung & Ausblick

Der SAFE bietet eine flexible Alternative zum Wandeldarlehen und ist insbesondere für Start-ups eine attraktive Finanzierungsform. Allerdings erfordert seine Anwendung in Deutschland eine genaue vertragliche Gestaltung, um rechtliche Risiken zu minimieren. Ob der Mehrwert des SAFEs – insbesondere schnelle und einfache Umsetzung – dabei tatsächlich erhalten bleibt, ist zumindest fraglich. Sollen SAFEs in einer Investitionsrunde zum Einsatz kommen, sollten diese sorgfältig geprüft und unter juristischer Begleitung individuell angepasst werden.

Finanzierungsmittel für Start-ups: SIMPLE AGREEMENT FOR FUTURE EQUITY (SAFE) – Besonderheiten nach deutschem Recht

Start-ups stehen in der Frühphase oft vor der Herausforderung schnell Kapital zu beschaffen, ohne umfangreich Unternehmensanteile abgeben oder komplexe Finanzierungsstrukturen aufsetzen zu wollen. Neben klassischen Eigenkapitalbeteiligungen und Wandeldarlehen erfreut sich das Simple Agreement for Future Equity (SAFE) zunehmender Beliebtheit. Ursprünglich vom US-amerikanischen Accelerator (ein Frühphasenprogramm für Start-ups mit Finanzierung und Mentoring) Y Combinator entwickelt, gilt der SAFE grundsätzlich als unkomplizierte, flexible und investorenfreundliche Finanzierungsform.

Während der SAFE im amerikanischen Markt mittlerweile weit verbreitet ist und die bereitgestellte standardisierte Dokumentation (z.B. insbesondere des Y Combinators, abrufbar unter https://www.ycombinator.com/documents) sich großer Popularität erfreut, hat eine vergleichbare Euphorie den deutschen Investitionsmarkt noch nicht ergriffen. Woran liegt das, wie funktioniert ein SAFE eigentlich genau und welche Besonderheiten sind nach dem deutschen Recht zu beachten?

SAFE – Ursprung und Funktionsweise

Der SAFE ist ein Finanzierungsinstrument, bei dem ein Investor Kapital bereitstellt und im Gegenzug das Recht erhält, zukünftig Unternehmensanteile zu einem bestimmten Ereignis (z.B. einer nächsten Finanzierungsrunde) im Wege eines Automatismus bzw. einer verbindlichen Umwandlungspflicht zu erhalten. Anders als ein Wandeldarlehen enthält der SAFE keine Verzinsung und keine Rückzahlungsverpflichtung. Der SAFE stellt gerade keine Fremdfinanzierung dar, sondern eine Investitionszusage für zukünftiges Eigenkapital. Das macht ihn für Start-ups besonders attraktiv. Investoren profitieren durch Rabatte oder Cap-Bedingungen auf zukünftige Bewertungsansätze, welche das – im Vergleich zu Wandeldarlehen höhere – Risiko der Investoren kompensieren können. Durch die Standarisierung der SAFEs können zudem langwierige und auf beiden Seiten kostspielige Verhandlungen in Frühphasen minimiert werden.

Rechtliche Besonderheiten in Deutschland

Da SAFEs auch im deutschen Venture Capital Markt immer wieder zu Sprache kommen, möchten wir die sich aus dem deutschen Rechtssystem ergebenden Besonderheiten aufzeigen, welche die Übertragbarkeit des standardisierten amerikanischen SAFEs auf den Prüfstand stellen:

  • Gesellschafterbeschluss und Wandlungsmechanismus

Der SAFE enthält die Pflicht zur Ausgabe von Geschäftsanteilen, sobald das vorab festgelegte Finanzierungsereignis eintritt. Die Entscheidung über die Ausgabe weiterer Geschäftsanteile der Zielgesellschaft (wohl regelmäßig eine GmbH) wird in Deutschland – anders als im amerikanischen Recht – jedoch nicht von der Geschäftsführung, sondern von den Gesellschaftern getroffen. Dazu ist die Fassung eines Kapitalerhöhungsbeschluss erforderlich. Um den SAFE-Mechanismus für den Investor und die Zielgesellschaft abzusichern, ist daher bereits bei Abschluss des SAFEs entweder ein separater Gesellschafterbeschluss notwendig oder die Gesellschafter unterzeichnen neben der Gesellschaft selbst zusätzlich den SAFE. Letzteres dürfte jedoch eher als ungewöhnlich anzusehen sein.

Um eine Bewertung der Forderung bei der verbindlichen Wandlung zu vermeiden, sollte diese nicht als Sachkapitalerhöhung, sondern als Barkapitalerhöhung mit Einbringung der Darlehensforderung in die Kapitalrücklage umgesetzt werden.

  • Rechtswahl

Sollten (ausländische) Investoren die Verwendung der gängigen US-amerikanischen Vertragsmuster wünschen, ist auf die Rechtswahl zu achten. Die Muster enthalten Verweise auf amerikanische Rechtsterminologie und Rechtskonzepte, die nicht einfach auf das deutsche Rechtssystem übertragen werden können. Bindend für die deutsche GmbH bleibt unabhängig von der Wahl des Vertragsrechts das deutsche Gesellschaftsrecht mit seinen zwingenden Vorschriften. Allein aus Praktikabilitätsgründen dürfte eine deutsche Rechtswahlklausel vorzugswürdig erscheinen.

  • Beurkundungspflicht

Wie auch beim Wandeldarlehen stellt sich die Frage, ob der Abschluss eines SAFEs notariell beurkundet werden muss. Dieses Problem stellt sich insbesondere wegen der verpflichtenden Ausgabe von Geschäftsanteilen und etwaigen Beitrittsverpflichtungen zu beurkundungspflichtigen Gesellschaftervereinbarungen. Es ist wohl mehrheitlich davon auszugehen, dass ein SAFE keiner Beurkundungspflicht unterliegt. Da diesbezüglich jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, ist stets von einem Restrisiko auszugehen.

  • Klassifizierung als Fremdkapital

Bei SAFEs handelt es sich wie auch bei Wandeldarlehen um mezzanine Finanzierungsformen mit eigen- und fremdkapitalähnlichen Merkmalen. Wandeldarlehen sind bis zur Wandlung eindeutig als Fremdkapital zu klassifizieren. Eine Rückzahlung führt zu Kapitalerträgen, nicht zu Beteiligungserträgen. Die bilanzielle und steuerliche Einordnung von SAFEs ist komplexer: Da sie typischerweise keine Verzinsung aufweisen und eine automatische Wandlung vorsehen, ähneln sie Eigenkapital. Jedoch spricht die im Regelfall vorgesehene Rückzahlung im Auflösungsfall für eine Fremdkapital-Klassifizierung. Nach deutschen HGB-Grundsätzen sollten SAFEs daher bis zur Wandlung als Fremdkapital behandelt werden. Dies kann vertraglich z.B. durch den Verzicht auf (etwaigen) Dividendenrechte vor der Wandlung festgehalten werden.

  • Rangrücktritt

Nicht zuletzt sollte – gerade auch aufgrund der Bewertung als Fremdkapital – eine qualifizierte Rangrücktrittsforderung in den SAFE mitaufgenommen werden, um ihn für die Zwecke der Bestimmung eines etwaigen insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus außen vor lassen zu können.

Zusammenfassung & Ausblick

Der SAFE bietet eine flexible Alternative zum Wandeldarlehen und ist insbesondere für Start-ups eine attraktive Finanzierungsform. Allerdings erfordert seine Anwendung in Deutschland eine genaue vertragliche Gestaltung, um rechtliche Risiken zu minimieren. Ob der Mehrwert des SAFEs – insbesondere schnelle und einfache Umsetzung – dabei tatsächlich erhalten bleibt, ist zumindest fraglich. Sollen SAFEs in einer Investitionsrunde zum Einsatz kommen, sollten diese sorgfältig geprüft und unter juristischer Begleitung individuell angepasst werden.

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