Autoren
Marco Hansen
Datum

09. Januar 2023

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Unter großer öffentlicher Aufmerksamkeit hat der Deutsche Bundestag in seiner letzten Sitzungswoche des Jahres 2022 die lange angekündigten Energiepreisbremsen beschlossen, namentlich die Gaspreisbremse (Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
(Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) sowie das Strompreisbremsengesetz (Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG). In beiden Gesetzen verstecken sich mit der sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht Regelungen, die Unternehmen bei ihrer mittelfristigen Personalplanung und Beantragung von Entlastungen unbedingt beachten sollten. Welche Leitplanken hierbei gelten, zeigt der folgende Beitrag. 

Insbesondere energieintensive Branchen und Industrien sind stark von den angestiegenen Preisen an den Energiemärkten betroffen, sodass für viele die nun beschlossenen Energiepreisbremsen eine willkommene Entlastung sind. Soweit Unternehmen hierbei Förderungen von insgesamt mehr als 2 Millionen Euro in Anspruch nehmen wollen, trifft sie mit der sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht (§ 29 EWPBG sowie § 37 StromPBG) eine zusätzliche regulatorische Anforderung.

Praxistipp: Ob tatsächlich Entlastungen in Höhe von mehr als 2 Millionen Euro in Anspruch genommen werden, sollte unbedingt genau überprüft werden. Zur Kalkulation dieser Höhe wird jedes Unternehmen einzeln betrachtet und nicht etwa „der Konzern“. Auch werden verschiedene Entlastungsinstrumente bei dieser Kalkulation zusammengerechnet, sodass vor allem in energieintensiven Unternehmen die Grenze schnell überschritten werden kann.

Wird die Entlastungsgrenze von 2 Millionen Euro überschritten bedeutet dies, dass vorrangig eine tarifliche oder betriebliche Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 gegenüber der Prüfbehörde vorgelegt werden muss. Dies bedeutet aber nicht, dass solche Vereinbarungen bereits vorliegen müssen. Sie können auch nach Inkrafttreten der beiden Gesetze noch abgeschlossen werden.  Die entsprechende Vereinbarung ist der Prüfbehörde jedoch spätestens am 15. Juli 2023 vorzulegen.

Für Unternehmen, die keine solche Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung abgeschlossen haben oder abschließen werden, greift eine Auffangregelung: Soweit eine Entlastung von insgesamt mehr als 2 Millionen Euro beantragt wird, muss eine Selbstverpflichtung des Unternehmens vorgelegt werden, wonach sich das Unternehmen verpflichtet, bis zum 30. April 2025 (d.h. ein Jahr nach Ablauf des Förderungszeitraums) eine Gesamtbelegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 01. Januar 2023 beschäftigten Vollzeitäquivalente entspricht. Darüber hinaus ist eine Erklärung über die Gründe des Nichtzustandekommens einer tariflichen oder betrieblichen Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung vorzulegen, um eine Kappung der Förderbeiträge nicht zu riskieren.

Von den beiden grundsätzlich zur Verfügung stehenden Alternativen dürfte die Selbstverpflichtung für die meisten Unternehmen, die Förderbeiträge von mehr als 2 Millionen Euro in Anspruch nehmen wollen, regelmäßig die weniger attraktive sein, da sie mit ergänzenden Berichtspflichten zur Arbeitsplatz- und ggf. Investitionsentwicklung im Förderzeitraum verbunden ist. Auch drohen Kürzungen bzw. Rückforderungsansprüche, soweit die Inhalte der Selbstverpflichtung im Förderzeitraum nicht eingehalten wurden.

Praxistipp: Konkrete Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung solcher Vereinbarungen zur Arbeitsplatzsicherung nennt das Gesetz nicht. Welche Maßstäbe die Prüfbehörden hierbei in den kommenden Monaten anlegen werden, bleibt angesichts des teilweise offenen Wortlauts des Gesetzes abzuwarten. Unternehmen, die sich ohnehin in laufenden Verhandlungen zur Arbeitsplatzsicherung befinden, sind gut beraten, parallel die Auswirkungen auch auf die Energiepreisentlastungen zu legen. Bestehende Vereinbarungen sind daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Energiekrise und Arbeitsrecht – Preisbremsen verpflichten zur Arbeitsplatzerhaltung

Unter großer öffentlicher Aufmerksamkeit hat der Deutsche Bundestag in seiner letzten Sitzungswoche des Jahres 2022 die lange angekündigten Energiepreisbremsen beschlossen, namentlich die Gaspreisbremse (Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
(Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) sowie das Strompreisbremsengesetz (Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG). In beiden Gesetzen verstecken sich mit der sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht Regelungen, die Unternehmen bei ihrer mittelfristigen Personalplanung und Beantragung von Entlastungen unbedingt beachten sollten. Welche Leitplanken hierbei gelten, zeigt der folgende Beitrag. 

Insbesondere energieintensive Branchen und Industrien sind stark von den angestiegenen Preisen an den Energiemärkten betroffen, sodass für viele die nun beschlossenen Energiepreisbremsen eine willkommene Entlastung sind. Soweit Unternehmen hierbei Förderungen von insgesamt mehr als 2 Millionen Euro in Anspruch nehmen wollen, trifft sie mit der sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht (§ 29 EWPBG sowie § 37 StromPBG) eine zusätzliche regulatorische Anforderung.

Praxistipp: Ob tatsächlich Entlastungen in Höhe von mehr als 2 Millionen Euro in Anspruch genommen werden, sollte unbedingt genau überprüft werden. Zur Kalkulation dieser Höhe wird jedes Unternehmen einzeln betrachtet und nicht etwa „der Konzern“. Auch werden verschiedene Entlastungsinstrumente bei dieser Kalkulation zusammengerechnet, sodass vor allem in energieintensiven Unternehmen die Grenze schnell überschritten werden kann.

Wird die Entlastungsgrenze von 2 Millionen Euro überschritten bedeutet dies, dass vorrangig eine tarifliche oder betriebliche Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 gegenüber der Prüfbehörde vorgelegt werden muss. Dies bedeutet aber nicht, dass solche Vereinbarungen bereits vorliegen müssen. Sie können auch nach Inkrafttreten der beiden Gesetze noch abgeschlossen werden.  Die entsprechende Vereinbarung ist der Prüfbehörde jedoch spätestens am 15. Juli 2023 vorzulegen.

Für Unternehmen, die keine solche Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung abgeschlossen haben oder abschließen werden, greift eine Auffangregelung: Soweit eine Entlastung von insgesamt mehr als 2 Millionen Euro beantragt wird, muss eine Selbstverpflichtung des Unternehmens vorgelegt werden, wonach sich das Unternehmen verpflichtet, bis zum 30. April 2025 (d.h. ein Jahr nach Ablauf des Förderungszeitraums) eine Gesamtbelegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 01. Januar 2023 beschäftigten Vollzeitäquivalente entspricht. Darüber hinaus ist eine Erklärung über die Gründe des Nichtzustandekommens einer tariflichen oder betrieblichen Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung vorzulegen, um eine Kappung der Förderbeiträge nicht zu riskieren.

Von den beiden grundsätzlich zur Verfügung stehenden Alternativen dürfte die Selbstverpflichtung für die meisten Unternehmen, die Förderbeiträge von mehr als 2 Millionen Euro in Anspruch nehmen wollen, regelmäßig die weniger attraktive sein, da sie mit ergänzenden Berichtspflichten zur Arbeitsplatz- und ggf. Investitionsentwicklung im Förderzeitraum verbunden ist. Auch drohen Kürzungen bzw. Rückforderungsansprüche, soweit die Inhalte der Selbstverpflichtung im Förderzeitraum nicht eingehalten wurden.

Praxistipp: Konkrete Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung solcher Vereinbarungen zur Arbeitsplatzsicherung nennt das Gesetz nicht. Welche Maßstäbe die Prüfbehörden hierbei in den kommenden Monaten anlegen werden, bleibt angesichts des teilweise offenen Wortlauts des Gesetzes abzuwarten. Unternehmen, die sich ohnehin in laufenden Verhandlungen zur Arbeitsplatzsicherung befinden, sind gut beraten, parallel die Auswirkungen auch auf die Energiepreisentlastungen zu legen. Bestehende Vereinbarungen sind daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

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